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W114 2017144-1•BVwG W114 2017144-1
W114 2017144-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Plausibilität, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W114 2017144-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX vom 13.05.2014 über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 29.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701035, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392746, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben; die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701035, und vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392746, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 26.04.2013 stellte XXXX XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie XXXX . Darüber hinaus war er im relevanten Antragsjahr auch Bewirtschafter der XXXX , wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2013 ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 126,45 ha beantragt hat. Im Rahmen einer Korrektur berichtigte der Beschwerdeführer am 24.06.2013 diese Almfutterfläche auf ein Ausmaß von 145,81 ha.
Am 03.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 145,81 ha eine solche mit 131,14 ha festgestellt wurde.
Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701035, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
In dieser Entscheidung wurde begründend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 195,92 beihilfefähige Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zustehen würden, wobei jedoch 39,92 Zahlungsansprüche nicht genutzt werden würden. Aufgrund des Ergebnisses der VOK würden statt 161,82 ha beantragter beihilfefähiger Almfutterfläche nur eine solche im Ausmaß von 147,15 ha festgestellt und zuerkannt werden. Auf der XXXX sei weniger Almfutterfläche festgestellt worden, als vom Beschwerdeführer beantragt worden wäre. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wären Flächenabweichungen im Ausmaß von 14,67 ha und damit von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Es sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verhängen gewesen. Darüber hinaus wären bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle unterdeklarierte Flächen von über 3 % und bis höchstens 10 % festgestellt worden, weswegen unter Hinweis auch Art. 55 VO (EU) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % vorzunehmen gewesen wäre.
1. Den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe zu verhängen wären,
2. Den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie
3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden.
Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Er habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.
Der Prüfer habe bei der Vor-Ort-Kontrolle die Außengrenze der XXXX verändert, obwohl er die Feldstücke 4 und 6 nicht zur Gänze begangen sei und teilweise nur aus der Ferne besichtigt habe. Unter- und Übererklärungen wären nur mangelhaft gegenverrechnet worden. Zudem sei der Sanktionskatalog gleichheitswidrig. Es liege ein Behördenirrtum vor, da kein unionsrechtskonformes Messsystem zum Einsatz gekommen wäre.
Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an.
Am 20.02.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2013 vom 04.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einer dieser Erklärung beigefügten Beilage schlagmäßig genauer erläutert und mit beigefügten Luftbildern genauer erklärt.
Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121392746, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR 12.077,94 gewährt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701035, geändert haben, wobei jedoch die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche gleich blieb.
Die Beschwerdevorentscheidung setzt sich nicht mit der "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 und deren schlagbezogenen inhaltlichen Erläuterungen inhaltlich auseinander.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2014 einen Vorlageantrag.
Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und fügte diesen Unterlage einen "Report - Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Darin wird von der AMA hingewiesen, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Am 26.04.2013 stellte er für seinen Heimbetrieb und die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013, wobei er für die XXXX letztlich eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,81 ha beantragte.
1.2. Im Zuge einer am 03.09.2013 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde von der AMA für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 131,14 ha festgestellt, was für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 14,67 ha bedeutet.
1.3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei 195,92 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 161,82 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,15 ha zugrunde gelegt wurden. Da in der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.09.2013 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurde, wurde gemäß Art. 58 VO (EU) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung gemäß Art. 55 VO (EU) 1122/2009 der Beihilfebetrag um 1 % gekürzt, da - nach Auffassung der AMA - auf der XXXX unterdeklarierte Flächen von über 3 % und bis höchstens 10 % festgestellt wurden.
1.4. Vom Beschwerdeführer wurde der AMA am 20.02.2014 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 betreffend die XXXX vorgelegt. In dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.
1.5. Ohne sich mit der "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 und mit der schlagbezogenen Erklärung betreffend die XXXX auseinanderzusetzen wurde dem Beschwerdeführer infolge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392746, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.6. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2014 einen Vorlageantrag ein.
1.7. Mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen verwies die AMA in einem Report, dass sich wiederum eine Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche ergeben habe.
1.8. Dem Beschwerdeführer wurde die neuerliche Änderung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche noch nicht bescheidmäßig mitgeteilt, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Reportes bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig und die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen waren.
Aus den von der AMA übermittelten Unterlagen ergibt sich nicht nur eine Veränderung betreffend die Zahlungsansprüche, sondern auch die Möglichkeit, dass die LWK-Bestätigung dazu führt, dass von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen wäre. Mit welcher Begründung die AMA zum Ergebnis gelangt ist, dass auch unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen LWK-Bestätigung davon auszugehen ist, dass eine Sanktion zu verhängen sei, erschließt sich dem Gericht auf Grund der übermittelten Unterlagen nicht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:
"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2013 verhängt. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse wären nicht anzuwenden; die verhängte Sanktion sei rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.
Zudem hat auch die AMA durch die Vorlage eines Reportes selbst darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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