W106 2114058-1•BVwG W106 2114058-1
W106 2114058-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Kostenersatz - Antrag, Zurückweisung
W106 2114058-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Antrag des XXXX vom 02.12.2016 auf Aufwandersatz beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.10.2016, W106 2114058-1/3E, den Bescheid der LPD Niederösterreich vom 20.05.2015, Zl. P6/31979/2015-PA, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlos behoben.
Hinsichtlich dieses Beschwerdeverfahrens beantragte nunmehr der Beschwerdeführer (BF) gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 iVm 53 VwGVG den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von €
737,60.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Kostenselbsttragung.
Die vom BF herangezogene Bestimmung des § 35 VwGVG ist nur auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (sog. "Maßnahmenbeschwerdeverfahren") anzuwenden. Beim vorangegangenen Beschwerdeverfahren handelte es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In diesem Verfahren war daher eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Der vorliegende Antrag auf Kostenersatz ist daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung auf Grundlage einer eindeutigen Rechtslage getroffen werden konnte. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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