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W237 1302756-3•BVwG W237 1302756-3
W237 1302756-3Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2016
aufschiebende Wirkung
W237 1302756-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. 13-750013403/160790235:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2005 - durch seine Mutter gesetzlich vertreten - einen Asylantrag.
1.1. Mit Bescheid vom 08.06.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil II.), und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.06.2006 fristgerecht Berufung. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.11.2009 diese - nunmehr als Beschwerde behandelte - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber bezüglich Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 leg.cit. zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine bis zum 09.11.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die durch das Bundesasylamt verhängte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ersatzlos behoben.
2. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers dreimal mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 13.09.2010, 25.08.2011 und 06.11.2012 verlängert.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,- (sohin insgesamt EUR 360,-) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Sinne der §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 1.440,-) verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 16.12.2011 ausgesprochenen Strafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 960,-) verurteilt.
3. Das Bundesasylamt erkannte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2013 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit.; weiters sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. unzulässig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 vollinhaltlich statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013.
5. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 87 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
6.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Spruchpunkte dieser Entscheidung Beschwerde, welche am 30.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Er führte darin aus, dass ihm keine Gelegenheit zur Erstattung ergänzenden Vorbringens und Konkretisierung seiner Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben worden sei. Es habe keine persönliche Vernehmung gegeben und er sei nicht präzise über seine Rechte belehrt worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.06.2016 eine Frist zur Erstattung einer Äußerung eingeräumt worden, die Behörde habe jedoch auf den Hinweis vergessen, dass es sich um Gewährung rechtlichen Gehörs handle. Solange das Regime von Kadyrov in Tschetschenien an der Macht sei, bestehe für keinen seiner Verwandten Sicherheit. Seit seiner Flucht im Jahr 2005 lebe der Beschwerdeführer in Österreich, er habe nunmehr keinerlei Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Er lebe und wohne bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, die in den Jahren 2013 und 2015 geboren worden seien. In diesem Haushalt habe er seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister seien ebenfalls in Österreich; in Tschetschenien habe er keine Verwandte. Der Kontakt zu seiner Kernfamilie würde durch die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Tschetschenien unterbunden und unmöglich gemacht. Die Unterbrechung der bestehenden harmonischen und intensiven familiären Beziehungen bedeutete vor allem für die Psyche der Ehefrau des Beschwerdeführers, die für zwei Kleinkinder zu sorgen habe und die Unterstützung ihres Mannes benötige, eine unabsehbare Belastung. Vor allem in Hinblick auf die Existenz seiner Kinder, die einen Vater bräuchten, aber auch auf die anderen Familienangehörigen stellten die Aberkennung des subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben dar.
6.2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 02.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.11.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.
Zu A)
1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).
2. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
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