BVwG W209 2128121-1

W209 2128121-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2016

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG W209 2128121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2128121.1.00

Spruch

W209 2128121-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbHXXXX, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-002DS, betreffend Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 1.160,00 nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2016, GZ: VA/ED-S-0589/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, GZ: 12-2016-BW-MS2BG-002DS, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 58 Dienstnehmern gemäß § 113 Abs. 4 ASVG Beitragszuschläge in der Höhe von € 1.160,00 vor.

2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin von den Beitragszuschlägen Abstand zu nehmen. Begründend führte sie aus, dass aufgrund interner organisatorischer Probleme die Frist leider nicht eingehalten worden sei. Man habe entsprechende Vorsorge getroffen und sei bestrebt, in Zukunft sämtliche Meldungen pflichtgemäß und den Fristen entsprechend nachzukommen.

3. In der Folge forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, bis zum 26.04.2016 jene Gründe schriftlich nachzureichen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, da ansonsten die Beschwerde vom 31.03.2016 zurückgewiesen werden müsse.

4. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.04.2016 einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und führte aus, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages eine "Kann-Bestimmung" und daher die von der Behörde zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung sei. Bei dieser Ermessensübung, bei welcher auch das Verschulden des Meldepflichtigen von Bedeutung sei, seien neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung sowie der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung könne nach Meinung der Beschwerdeführerin von einem EDV-System nicht automatisch getroffen werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages wären zwei Obergrenzen zu berücksichtigen. Verzugszinsen und Mehraufwand der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden wäre beziehungsweise im konkreten Fall die verspätete Übermittlung. Die Untergrenze würden die Verzugszinsen darstellen. Nachdem Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien, würden keine Verzugszinsen anfallen. Die Kasse habe die zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Bemessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensübung innerhalb dieser Grenzen maßgeblichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen. Bei der Ermessensübung innerhalb der solcherart gegebenen Unter- bzw. Obergrenzen des Beitragszuschlages komme der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners Bedeutung zu. Es verbleibe somit die Frage des Mehraufwandes. Der Aufwand der Kasse bestehe in der Annahme der mittels ELDA gesendeten Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise. Diesen Aufwand hätte sie auch bei fristgerechter Übermittlung zu tragen. Der Mehraufwand, der entstanden sein solle, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt worden. Der Kasse seien durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel auch keinerlei Kosten entstanden. Darüber hinaus habe die Dienstgeberin bis dato kein Meldevergehen begangen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2016, GZ: VA/ED-S-0589/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Jahreslohnzettel für 2015 für die gegenständlichen Dienstnehmer am 17.03.2016 mittels ELDA übermittelt worden seien (Protokollnummer 9629341), obwohl diese bis 29.02.2016 übermittelt werden hätten müssen. Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG könne vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Es entspreche zwar den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Meldeverstöße begangen habe. Es handle sich aber nicht um das erste und einzige Meldevergehen. Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips sei im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, also im gegenständlichen Fall jeder einzelne Lohnzettel, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße seien grundsätzlich "dienstnehmerbezogen" bzw. bezogen auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die Lohnzettel, zu beurteilen. Die Dienstgeberin habe für jeden einzelnen ihrer Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelinge dies nicht, sei der Tatbestand des § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt, wobei jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels ein eigenes Meldeversäumnis darstelle. Im konkreten Fall lägen daher einzelne Fristversäumnisse vor. Die Kasse übe das Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend aus, dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im § 113 Abs. 4 ASVG angeführten "Kann-Bestimmung" aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels 2015 für die Dienstnehmerin XXXX, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.03.2016 lediglich die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden seien. Für jeden weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund seien daher für die weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung die in Rede stehenden Beitragszuschläge zur Anlastung gelangt. Aufgrund des bisherigen Meldeverhaltens sei die erste Meldeverletzung im Rahmen des durch die Kasse zu übenden Ermessens nachgesehen worden. Angesichts der Tatsache, dass weitere Fristversäumnisse vorlägen, würde eine Nachsicht aller angeführten Meldeverletzungen den Spielraum der Ermessensübung überspannen. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten innerbetrieblichen Ursachen seien daher nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage dieser für die Sozialversicherung wichtigen Unterlagen zu werten. Die Höhe des Beitragszuschlages bewege sich im gesetzlichen Rahmen, wonach ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2016: € 1.620,00) zur Vorschreibung gebracht werden könne. Die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrige sich, da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme.

6. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin binnen offener Frist eingebrachten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 16.06.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am 17.03.2016 übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin um 10:00:29 Uhr per ELDA die Jahreslohnzettel für 58 Dienstnehmer, darunter die Dienstnehmerin XXXX.

Bisher wurden seitens der Beschwerdeführerin alle Meldungen fristgerecht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:

"Meldung von Änderungen

§ 34. (1) ...

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."

§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) bis (3) ...

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) bis (7) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Das Gesetz selbst regelt jedoch nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Die gängige Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, offenbar in Anlehnung an § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und bewegt sich damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls im Rahmen des Gesetzes.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde jedoch davon aus, dass es sich nicht um den ersten (gleichartigen) Meldeverstoß gehandelt hat und der Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 29.03.2016 die Einhaltung der Meldefristen in Erinnerung gerufen worden sind.

Damit übersieht sie jedoch, dass die gegenständlichen Jahreslohnzettel mittels einer einzigen (verspäteten) ELDA-Meldung übermittelt wurden, wodurch lediglich ein Meldeverstoß vorliegt, und der Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben erst am 29.03.2016, somit vier Wochen nach dem inkriminierten Meldeverstoß, zugleich mit dem bekämpften Bescheid übermittelt wurde.

Die Wertung jedes einzelnen zu spät übermittelten Jahreslohnzettels als eigenen, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Meldeverstoß widerspricht der offenkundigen Intention der Verwaltungspraxis, das bisherige Meldeverhalten des Dienstgebers zu berücksichtigen, und führt außerdem zu dem Wertungswiderspruch, dass Dienstgeber mit zwei oder mehr Mitarbeitern bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahreslohnzettel schlechter gestellt würden als Dienstgeber mit nur einem Mitarbeiter, da letzterem gemäß der Verwaltungspraxis kein Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.

Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall von nur einem Meldeverstoß und damit von der Erstmaligkeit des Meldeverstoßes auszugehen, entsprechend der Verwaltungspraxis in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand zu nehmen und die Beschwerdevorentscheidung daher ersatzlos aufzuheben.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen war vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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