W203 2141097-1•BVwG W203 2141097-1
W203 2141097-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2016
Anzeigepflicht, Fallfrist, häuslicher Unterricht, öffentliche<br/>Schule, Verspätung
W203 2141097-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX,XXXX, als Erziehungsberechtigte ihrer mj. Tochter XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich, Bildungsregion Gmunden, vom 04.10.2016, GZ. 407-28/0002-BR-GM/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 3 SchPflG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 03.10.2016 informierten diese den Landesschulrat für Oberösterreich, Bildungsregion Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) darüber, dass sich ihre Tochter XXXX, geboren am XXXX, aktuell im "häuslichen Unterricht" befinde und ersuchten um Kenntnisnahme dieses Umstandes.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016, GZ. 407-28/0002-BR-GM/2016, wurde der häusliche Unterricht für die Tochter der BF untersagt und angeordnet, dass diese die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Anzeige vom 03.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.10.2016, über die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2016/17 zu spät erfolgt sei. Es liege somit ein gesetzlicher Versagungsgrund für die Teilnahme am häuslichen Unterricht vor.
3. Am 02.11.2016 erhoben die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016 und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht nicht gegen das Gesetz verstoßen würde. Das Menschenrecht auf freie Bildung stehe über allen anderen Gesetzen und eine gewaltsame Anordnung zum Schulbesuch könne niemals dem Kindeswohl dienen. Es werde daher Beschwerde eingelegt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
4. Einlangend am 01.12.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für die am XXXX geborene Tochter der BF besteht im Schuljahr 2016/17 Schulpflicht.
Die belangte Behörde wurde von den BF erstmals mit Schreiben vom 03.10.2016 darüber informiert, dass sich ihre Tochter im Schuljahr 2016/17 im häuslichen Unterricht befindet.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 i. d.g.F., beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die BF die belangte Behörde erstmals mit Schriftsatz vom 03.10.2016 über die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2016/17 informiert haben.
Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Bei einer verspäteten Anzeige ist die Untersagung daher gerechtfertigt (vgl. Jonak/Kövesi,
Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).
Der Zeitraum, der vom "Schuljahr" erfasst wird, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG). Demnach hat das Schuljahr 2016/2017 in Oberrösterreich am 12.09.2016 begonnen.
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die Abmeldung zum häuslichen Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 12.09.2016 dem Landesschulrat für Oberrösterreich angezeigt worden wäre.
Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 03.10.2016 nach dem Beginn des Schuljahres 2016/2017 und somit im Sinn des § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der BF am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2016/17 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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