W163 2111025-1•BVwG W163 2111025-1
W163 2111025-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W163 2111025-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zl. 1018967609-14622346, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 23.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Am 26.08.2014 langte beim BFA eine in Auftrag gegebene forensische Altersschätzung des XXXX , datiert mit 18.08.2014, ein, demzufolge sich beim BF ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren ergäbe und das vom BF angegebenen Geburtsdatum nicht belegt werden könne, da der BF - ausgehend vom angegebenen Geburtsdatum - zum Zeitpunkt der Untersuchung 15 Jahre und 10 Monate alt wäre. Das BFA ging im weiteren Verfahren von der Minderjährigkeit des BF und legte dem Verfahren das vom BF bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum zugrunde.
4. In weiterer Folge wurde der BF am 28.01.2015 vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.01.2015, eingelangt beim BFA am 05.03.2015, wurde die Obsorge über den BF seinem Onkel
XXXX , geboren am XXXX , übertragen und das Geburtsdatum des BF mit
XXXX angegeben.
6. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.06.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
7. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 30.06.2015 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 vom BFA vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Obsorgeberechtigte trotz Ladung nicht erschien. Die Verhandlung wurde darauf abberaumt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, der nunmehr volljährig war, persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass die Mutter und minderjährigen Geschwisters mittlerweile ins Bundesgebiet eingereist seien und deren Anträge auf internationalen Schutz beim BFA anhängig seien, woraufhin die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
10. Mit Eingabe vom 29.11.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2016 teilte der BF unter Vorlage einer Kopie des Bescheides des BFA vom 12.11.2016, Zl. 1102035902-160072486, mit, dass seiner Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters führte der BF zusammengefasst aus, er sei Familienangehöriger seiner Mutter und erfülle die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 und ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder.
Der BF hat neun Jahre lang eine Schule besucht und vor dessen Abschluss Afghanistan verlassen.
2. Der BF hat Mitte des Jahres 2013 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er schließlich nach unrechtmäßiger Einreise am 18.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
3. Der BF ist der Sohn der XXXX , geboren am XXXX , die gemeinsam mit Geschwistern des BF am 12.01.2016 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist ist und am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dem Antrag der Mutter des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 12.11.2016, Zl. 1102035902-160072486, stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der vom BFA auf Anfrage vorgelegten Kopien der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme der XXXX .
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich gründen sich auf die Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
3. Die Feststellung, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung der minderjährige Sohn der XXXX , geboren am XXXX ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der des BF im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der XXXX in dem sie betreffenden Verfahren vor dem BFA.
III. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013
(BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
III.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. dieses Erkenntnisses (§ 3 AsylG, Asyl):
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen
(§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Sohn der XXXX , geboren am XXXX , die sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befand. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter am 13.01.2016 war der BF minderjährig, weshalb ein Familienverfahren vorlag. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA betreffend seine Mutter (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) am 12.11.2016 war der BF bereits volljährig. Der BF war jedoch weiterhin als Familienangehöriger anzusehen. Die Legaldefinition des Familienangehörigen in § 2 Z 22 AsylG 2005 stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532 zur vergleichbaren Regelung des § 1 Z 6 AsylG 1997).
Dem Antrag der Mutter des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 12.11.2016, Zl. 1102035902-160072486, stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
4.2. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Auf-enthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
4.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung (zumindest) hinsichtlich westlich orientierter Frauen ausgesprochen, dass diesen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
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