BVwG L502 1419812-1

L502 1419812-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Zurückverweisung

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BVwG L502 1419812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1419812.1.00

Spruch

L502 1419812-1/63E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, FZ XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 27.05.2014 und 15.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle am 14.03.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 15.03.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF in kurdischer Sprache im Anhaltvollzug der BPD Wien. In der Folge wurde er in die Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes überstellt.

3. Im dortigen Zulassungsverfahren wurde mit 31.03.2010 ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung des Lebensalters des BF in Auftrag gegeben, welches - am 26.04.2010 erstellt - vor dem Hintergrund einer "erheblichen Störung der körperlichen Entwicklung" im Ergebnis hervorbrachte, dass die Feststellung eines Mindestalters des BF nicht möglich sei.

4. Am 12.05.2010 erfolgte eine kurze Einvernahme des BF im Zulassungsverfahren im Beisein eines Rechtsberaters, in dem ihm das Ergebnis des Verfahrens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.

5. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 21.07.2010 wurde die Obsorge für den minderjährigen BF dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

6. Einem am 26.08.2010 an das Bundesasylamt übermittelten Patientenbrief vom 20.07.2010 war zu entnehmen, dass im Zuge eines stationären Aufenthalts von 24.06. bis 15.07.2010 beim BF ein sogen. XXXX, der bereits im Herkunftsstaat mit XXXX behandelt worden sei, und eine "XXXX" diagnostiziert wurde.

7. Am 26.01.2011 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache durchgeführt.

8. Mit 27.10.2011 übermittelte die gesetzliche Vertretung des BF diverse medizinische Unterlagen ihn betreffend.

9. Eine auf Ersuchen des Bundesasylamtes am 25.03.2011 erfolgte polizeiärztliche Stellungnahme zur Frage der Erfordernis einer dauerhaften medizinischen Behandlung des BF beinhaltete die Beurteilung, dass der BF angesichts einer "XXXX" zur Behandlung des daraus resultierenden XXXX einer regelmäßigen und lebenslangen XXXX bedürfe.

10. Eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 wurde mit 03.05.2011 dahingehend beantwortet, dass laut Auskunft von IOM eine XXXX in der kurdischen Autonomieregion des Irak grundsätzlich und kostenfrei verfügbar sei.

11. Dem mittlerweile volljährigen BF wurden mit 06.05.2011 vom Bundesasylamt länderkundliche Informationen zur Lage im Irak einschließlich der eingeholten Informationen zur Behandelbarkeit seiner Erkrankung ebendort im Rahmen des Parteigehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Eine solche findet sich im Akt nicht.

12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung traf die Behörde eine negative Feststellung die genaue Identität des BF betreffend, die Nationalität und regionale Herkunft des BF, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit sowie sein Gesundheitszustand und die Notwendigkeit sowie Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung stünden jedoch fest. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd §8 AsylG sei angesichts seiner früheren Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, seiner weiterhin bestehenden Erwerbsfähigkeit und der dort bestehenden familiären Anbindung nicht feststellbar gewesen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig, jenes zu seinen Ausreisegründen aber angesichts eines nur sehr vagen Vorbringens als nicht glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

13. Gegen den dem BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 28.05.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 07.06.2011 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben, in dem das bisherige Vorbringen des BF in identer Form wiederholt und diesem ohne nähere Erläuterung Asylrelevanz zugemessen wurde.

Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

14. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 08.06.2011.

15. Mit 29.01.2013 wurde der AsylGH darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF an einem täglichen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilnimmt.

Mit 12.03.2013 wurde ein weiterer Arztbrief den BF betreffend vom 19.02.2013 vorgelegt.

16. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

17. Eine für den 20.03.2014 vor dem BVwG anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde aufgrund der Abgängigkeit des BF vom 11.03.2014 abberaumt.

18. Mit 10.04.2014 ging beim BVwG eine Mitteilung ein, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.01.2014 wegen §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 und 297 Abs. 1 2.Fall StGB zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde.

19. Einem Antrag vom 24.04.2014 folgend wurde mit Beschluss des BVwG vom 25.04.2014 dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

20. Mit Eingabe vom 05.05.2014 legte der BF neuerlich die von ihm schon beigebrachten Unterlagen vor.

21. Am 27.05.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF in kurdischer Sprache durch, in welcher er zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

22. Mit Eingabe vom 02.06.2014 legte der BF einen psychiatrischen Befundbericht vom 28.05.2014 vor, dem neben der bereits bekannten Diagnose noch XXXX zu entnehmen waren.

23. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2014, GZ. L502 1419812-1/25E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, unter einem wurde der Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Das Erkenntnis wurde dem BF am 16.09.2014 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

24. Dieses wurde in Stattgebung der dagegen eingebrachten a.o. Revision vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.04.2016, Zl. Ra 2014/20/0139-12, behoben.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits Hinweise darauf ergeben hätten, dass es dem BF eventuell an der erforderlichen Prozessfähigkeit gemangelt hätte, was durch eine fachärztliche Begutachtung zu klären gewesen wäre.

25. Am 19.05.2016 langte beim BVwG ein Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 21.01.2015 über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten zu Gunsten des BF ein.

26. Mit Schreiben vom 06.06.2016 ersuchte das BVwG das BG Innere Stadt Wien um Mitteilung, ob zwischenzeitig ein dauernder Sachwalter für den BF bestellt und im Zuge dieses Verfahrens allenfalls ein Sachverständigengutachten den BF betreffend erstellt worden sei.

27. Mit 09.06.2016 langte beim BVwG eine Kopie des Beschlusses des BG Innere Stadt Wien vom 12.06.2015 über die Bestellung eines Sachwalters zugunsten des BF gemäß § 268 ABGB u.a. für dessen Vertretung vor Gerichten und Behörden einschließlich eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 30.03.2015 ein, welches beim BF eine "XXXX" sowie einen XXXX diagnostizierte.

28. Am 15.06.2016 führte das BVwG ein Telefonat mit der Betreuungs- und Unterbringungseinrichtung des BF bzw. der dort tätigen Psychologin, worüber ein Aktenvermerk angelegt wurde.

29. Ein Auskunftsersuchen des BVwG vom 16.06.2016 wurde von dieser mit Schreiben vom 23.06.2016 beantwortet.

30. Einem Ersuchen des BVwG vom 17.06.2016 sowie einem Folgeersuchen vom 27.06.2016 folgend übermittelte das LG für Strafsachen Wien jeweils eine Kopie der Urteilsausfertigungen den BF betreffend aus 2014 und 2015.

31. Am 15.09.2016 führte das BVwG eine (weitere) mündliche Verhandlung im Beisein des BF in kurdischer Sprache durch, in der das bisherige Beweisverfahren durch die nochmalige Anhörung des BF und die Aufnahme weiterer zugunsten des BF vorgelegter bzw. von Amts wegen beigeschaffter Beweismittel ergänzt wurde, wobei dessen dazu geladener Sachwalter von einem anwaltlichen Vertreter substituiert wurde, darüber hinaus war der kostenlosen Rechtsberater des BF anwesend.

32. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem und nahm nochmals Einsicht in die aktuellsten länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Sein Herkunftsstaat ist der Irak, er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs. Sein Vater verstarb 2005 bei einem Verkehrsunfall, seine Mutter ist Hausfrau und bezieht eine Witwenpension, sie bewohnt eine eigene Wohnung in XXXX, seine jüngere Schwester arbeitet ebendort als Arzthelferin und Laborantin, sein Bruder arbeitet ebenfalls dort als Bauingenieur, beide Geschwister sind verheiratet und leben mit ihren nunmehrigen Familienangehörigen andernorts in XXXX. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Angehörigen. Er war in den letzten drei Jahren vor der Ausreise in XXXX in einem Restaurant als Küchengehilfe erwerbstätig. Er verfügt über keine feststellbare Schulbildung und ist Analphabet, seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani.

Von XXXX ausgehend reiste der BF Anfang März 2010 auf dem Landweg über die nordirakische Stadt XXXX zur türkisch-irakischen Grenze, überschritt die Grenze illegal und reiste anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich, wo er am 14.03.2010 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er ist in einer Sonderbetreuungseinrichtung der XXXX mit strukturierten Tagesangeboten sowie regelmäßiger psycho-sozialer und medizinischer Betreuung untergebracht. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war - abgesehen von gelegentlichen entgeltlichen Hilfsdiensten als Portier in einer Unterkunft - bisher nicht legal erwerbstätig. Er besuchte mehrere Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte.

Der BF leidet seit seiner Jugend an einer "XXXX", einem sogen. XXXX, zur Behandlung des daraus resultierenden chronischen XXXX bedarf er einer regelmäßigen und lebenslangen XXXX, die er in Österreich in regelmäßigen Abständen erhält und auch bereits in seiner Heimat erhalten hat.

Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht findet sich beim BF eine XXXX, aufgrund dieser Symptomatik wurde dem BF mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 12.06.2015 gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden, die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte über Geschäfte des täglichen Lebens hinaus bestellt.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.01.2014 wegen §§ XXXX StGB zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, mit 16.06.2015 verlängert auf fünf Jahre, verurteilt.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.06.2015 wegen XXXX zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Falluja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde aber auch die Umgebung von Mosul sukzessive der Kontrolle des IS entrissen und beschränkt sich dessen Operationsgebiet nunmehr auf den von den Gegnern des BF eingekesselten Kern von Mosul, während die übrigen Gebiete als "befreit" anzusehen sind. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die kurdische Autonomieregion im Norden des Landes liegt seit 2014 außerhalb der Kampfhandlungen im Zentralirak, den kurdischen Sicherheitskräften gelang es vielmehr das Gebiet unter ihrer faktischen Kontrolle über die bisherigen Grenzen der drei Provinzen Dohuk, XXXX und Suleimanyia hinaus nach Süden in die Provinzen von Kirkuk und Ninawa hinein zu verschieben. Maßgebliche für die regionale Sicherheitslage in der kurdischen Autonomieregion relevante Vorfälle in Form von Anschlägen gab es nur in wenigen Einzelfällen in den Jahren 2014 und 2015, die dortige Sicherheitslage ist insoweit als stabil zu bezeichnen. Die Region steht allerdings unter wirtschaftlichem Druck aufgrund einer großen Zahl an Binnenflüchtlingen sowie einem Rückgang der allgemeinen Wirtschaftsleistung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes und die im Beschwerdeverfahren einlangenden Eingaben des BF bzw. anderer Behörden, Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem BVwG im Beisein des BF und seines Vertreters sowie seines Rechtsberaters und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.

2.2. Die Herkunft des BF aus dem Irak, seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft innerhalb des Iraks konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil gleichbleibenden und schlüssigen Angaben über das gesamte Verfahren hinweg festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau und seiner Berufstätigkeit vor der Ausreise sowie seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen und den aktuellen Lebensumständen seiner Angehörigen im Herkunftsstaat.

Im Einzelnen war aufgrund seiner Lokal- und Sprachkenntnisse nachvollziehbar geworden, dass er aus XXXX in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak stammt. Mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes war jedoch die genaue Identität des BF nicht feststellbar.

Die Feststellung der chronischen XXXX Erkrankung und der sich daraus ergebenden Behandlungsbedürftigkeit des BF ergab sich aus den dazu vorliegenden medizinischen Unterlagen, die mit den persönlichen Angaben des BF übereinstimmten. Dass der BF bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat erkrankt war und diesbezüglich auch schon behandelt wurde, ergab sich aus seinen eigenen Aussagen. Dass dort eine grundsätzliche Behandelbarkeit gegeben ist, war sowohl aus diesen Aussagen als auch aus den erstinstanzlichen Feststellungen abzuleiten, denen in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten wurde.

Die Feststellungen zur aus psychiatrisch-neurologischer Sicht beim BF gegebenen XXXX sowie der aufgrund dieser Symptomatik erfolgten Beigabe eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern und Behörden, die Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte über Geschäfte des täglichen Lebens hinaus basieren auf dem vom BG Innere Stadt Wien beigeschafften Sachverständigengutachten und dem auf dieser Grundlage gefassten Beschluss über die Bestellung des Sachwalters.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen stützen sich auf die dazu vom Gericht eingeholten Datenbankauszüge und Auskünften von Betreuungseinrichtungen des BF.

2.3. Zur länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte, aus denen sich das oben dargestellte, auch als notorisch anzusehende, Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich vorerst vor, dass er vor der Ausreise durch seine Tätigkeit als Hilfskraft in einem Restaurant eine Bekanntschaft bzw. im Weiteren eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen, welches immer wieder als Gast erschienen sei, etabliert hatte. Bei einem Spaziergang habe der Bruder des Mädchens den BF und seine Bekanntschaft gesehen und darüber den Vater desselben informiert, der daraufhin den BF zu Hause zur Rede stellen wollte. Seine Mutter habe den BF darüber informiert und habe der BF befürchtet, dass der Vater des Mädchens Vergeltung für die von ihm abgelehnte Beziehung seiner Tochter mit dem BF üben würde und habe deshalb der BF schon am Folgetag den Irak verlassen. Im weiteren Verlauf ergänzte er dieses Vorbringen dahingehend, dass es zwar einen Versöhnungsversuch in Form einer angebotenen Entschädigungszahlung zugunsten der Herkunftsfamilie des Mädchens gegeben habe, der Vater desselben dies aber abgelehnt habe. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF, dass er nach der Ausreise von seinen Angehörigen gehört habe, dass der Vater dem BF noch immer nach dem Leben trachte.

Die belangte Behörde erachtete dieses erstinstanzliche Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, weil es per se nur sehr vage und wenig schlüssig vorgetragen worden sei. In der Beschwerde des BF wurde das erstinstanzliche Vorbringen wiederum nur wiederholt und diesem demgegenüber per se Glaubwürdigkeit zugemessen.

2.4.2. Für das erkennende Gericht stellt sich wiederum das Vorbringen des BF zu den behaupteten Ausreisegründen in der Gesamtsicht desselben aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:

Als zweifelhaft erscheint vorweg schon die Behauptung, dass der BF erstmals am 01.03.2010 aufgrund der angeblichen Liebesbeziehung zu einem Mädchen Schwierigkeiten gehabt und sodann bereits am Folgetag den Irak verlassen habe.

Dies zum einen, da er darauf verwies, für die schlepperunterstützte Reise $ 12.000 aufgewendet zu haben, die er selbst aufgebracht habe (vgl. AS 153). Nachdem er jedoch bloß als Hilfskraft in einem Restaurant tätig war und - wie er vor dem BVwG ausführte - mit diesem Einkommen aufgrund des Todes seines Vaters auch seine Angehörigen unterstützte, erscheint es nicht als plausibel, dass er seine Ausreise auf die dargestellte Weise bewerkstelligte. Dass er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im zweiten Verfahrensgang vermeinte, dass der Betrag von einem Cousin aufgebracht worden sei, ließ diese Aussage ebenso als zweifelhaft erscheinen. Auch der Umstand, dass er bereits am Folgetag nach dem behaupteten Vorfall mit dem Mädchen den Irak gänzlich verließ um sich bis Österreich zu bewegen, war als lebensfremd anzusehen, vielmehr läge realistischer Weise nahe, dass er angesichts des angeblich plötzlich aufgetretenen Problems mit dem Vater des Mädchens vorerst die Versuche seiner Angehörigen und Verwandten, das Problem einvernehmlich zu lösen, abgewartet hätte, ehe er sich zu einem so drastischen Vorgehen wie einer Ausreise entschloss. Als plausibel erscheint sohin vielmehr, dass er diese Ausreise demgegenüber schon längere Zeit geplant hat.

Zum anderen stellt es sich auch nicht als plausibel dar, dass er zwar - wie er in der ersten Beschwerdeverhandlung darlegte - über sechs bis sieben Monate hinweg eine Liebesbeziehung zu dem Mädchen gehabt haben will und dieses auch täglich im Restaurant, in dem er tätig war, getroffen habe, dieses Verhältnis demgegenüber aber den Angehörigen des Mädchens erstmals am 01.03.2010 und dies auch nur zufällig, da er mit seiner Freundin von deren Bruder beim Spazieren im Park beobachtet worden sei, bekannt geworden sei.

Widersprüchlich war die Darstellung des BF auch was das Alter dieses Mädchens angeht. Vor dem Bundesasylamt führte er dazu aus, dass dieses 1990 geboren worden sei und er sie seit 2009 gekannt habe, demnach sei sie zu diesem Zeitpunkt und in den folgenden Monaten der Bekanntschaft ca. 19 Jahre alt gewesen. Darüber hinaus behauptete er, sie habe die dritte Klasse eines Gymnasiums besucht, was im Lichte dessen, dass die Schulpflicht im Irak zwölf Jahre umfasse, davon sechs Jahre die Grundschule, implizieren würde, dass das Mädchen zu diesem Zeitpunkt nicht 19, sondern erst ca. 15 Jahre alt gewesen wäre. Im Gefolge dessen behauptete er jedoch, das Mädchen sei bereits kurz vor der Matura gestanden (vgl. AS 155). In der ersten Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt legte der BF neuerlich dar, das Mädchen habe die dritte Klasse eines Gymnasiums besucht und sie habe auch keine Klasse wiederholt. Auf die Frage, ob das Mädchen demnach erst 15 Jahre alt gewesen sei, vermeinte der BF, dessen Alter nicht genau angeben zu können, seine Freundin sei jedenfalls zwei Jahre älter als er selbst gewesen. Ausgehend davon, dass der BF 1993 geboren wurde, wäre seine Freundin zum Zeitpunkt des Vorfalls - dieser Aussage des BF zufolge demnach ca. 1991 geboren - ca. 19 Jahre alt gewesen, was neuerlich nicht in Vereinbarung mit den übrigen Aussagen zu bringen war. Auch wenn man im Hinblick auf diese Widersprüche im Aussageverhalten des BF berücksichtigt, dass dieser über keine feststellbare Schulbildung und aus ärztlicher Sicht über eine verminderte Intelligenz verfügt, so stellt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes dennoch als maßgeblich dar, dass der BF unabhängig von der Frage nach der genauen Schullaufbahn des Mädchens nicht einmal annähernd deren Lebensalter angeben konnte, was bei einem seiner Aussage zufolge doch relativ lang andauernden und häufigen Umgang mit diesem als lebensfremd anzusehen war.

Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens erweckte des Weiteren die Darstellung des Grades der Intimität des behaupteten Verhältnisses. Hatte der BF nämlich erstinstanzlich stets nur davon gesprochen, verliebt gewesen zu sein, das Mädchen bei deren täglichen Besuch im Restaurant gesehen zu haben und zuletzt beim gemeinsamen Spaziergang mit ihr im Park vom Bruder "erwischt" worden zu sein, behauptete er erstmals in der Beschwerdeverhandlung, über den Umstand, sich mit ihr gelegentlich auch außerhalb des Restaurants getroffen zu haben, hinaus mit ihr auch Sex gehabt zu haben. Dass er dies bis dahin nie behauptet hatte, ein solches Geschehen zutreffendenfalls jedoch viel eher verfolgungsindizierend gewesen wäre als ein bloßes gemeinsames Spazieren und deshalb wohl auch von Beginn an Teil des Vorbringens zu den Ausreisegründen gewesen sein müßte, erschütterte die Glaubwürdigkeit des BF in diesem Punkte ebenfalls. Geht man jedoch davon aus, dass es lediglich zu harmlosen Treffen des BF mit dem Mädchen gekommen sei, erhellt nicht, weshalb der Vater desselben dem BF nach dem Leben trachten hätte wollen.

Für das erkennende Gericht stellt sich weiter als maßgeblich dar, dass der BF zwar stets seine unmittelbare Bedrohung durch den Vater des Mädchens behauptete, er jedoch auf Nachfrage keine konkreten Hinweise darauf geben konnte, dass der Vater tatsächlich dem BF nach dem Leben getrachtet hätte bzw. mit welchen Folgen für den BF zu rechnen gewesen sei, vielmehr waren die Aussagen des BF dazu - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - bloß spekulativ und unsubstantiiert, er vermochte etwa keine Angaben dazu zu machen, was das weitere Schicksal des Mädchens gewesen sei, wiewohl er in Kontakt mit seinen Angehörigen im Irak stand. In der ersten Beschwerdeverhandlung vermochte der BF auf Nachfrage dazu nichts Wesentliches vorzubringen und beschränkte er sich im Hinblick auf die Frage, ob es im Lichte des seit der Ausreise vergangenen mehrjährigen Zeitraums etwaige weitere Informationen gäbe, auf die Aussage, seine Angehörigen hätten ihm von einer Rückkehr abgeraten, weil er sonst vom Vater des Mädchens getötet werde, wobei er in der Folge einschränkte, seine Angehörigen seien 2011 umgezogen und habe es seither jedenfalls keinen Kontakt zwischen ihnen und der Familie des Mädchens gegeben, auch er selbst habe seither nie mehr Kontakt mit seiner früheren Freundin gehabt und auch nie versucht einen solchen herzustellen. In der zweiten Beschwerdeverhandlung stellte er dies sodann so dar, dass er ständig, wenn auch erfolglos versuche das Mädchen telefonisch zu erreichen. Jedenfalls habe es aber keinen Kontakt seit dem Umzug der Verwandten innerhalb von XXXX, der - nunmehr - Ende 2012 erfolgt sei, zwischen diesen und der Familie des Mädchens gegeben.

Dieser Vortrag des BF war insgesamt ebenfalls nicht dergestalt, dass er die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreisegründe nahelegen würde.

Das Gericht verkennt im Hinblick auf das Aussageverhalten des BF zwar nicht, dass dieser in seinem Herkunftsstaat lediglich ein sehr niedriges Bildungsniveau erlangte, das ihm seiner Aussage nach etwa keine schriftliche Artikulation in der Landessprache ermöglichte, und in Österreich von ärztlicher Seite neben der Diagnose seiner hormonellen Erkrankung vorerst eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten bzw. zuletzt eine "Intelligenzminderung minderer Ausprägung" festgestellt wurden. Letztere Symptomatik, die zuletzt im Verfahren vor dem BG Innere Stadt Wien über die Bestellung eines Sachwalters gutachterlich festgestellt wurde, führte zwar zur Bestellung eines Sachwalters auch für die Vertretung des BF vor Ämtern und Gerichten, erscheint aber im Hinblick auf ihre "mindere Ausprägung" per se nicht dergestalt, dass der BF keinerlei verwertbare Aussagen zu den behaupteten Flucht auslösenden Geschehnissen machen hätte können. Auch beschränkte sich der zuständige Richter des BVwG in den Verhandlungen auf einfache Fragen zum Sachverhalt ohne den BF mit komplexen Vorhalten zu überfordern.

Im Lichte dessen, dass dieser darüber hinaus in seiner Heimat über mehrere Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit nachging, nach der Ankunft in Österreich verschiedene Bildungsmaßnahmen absolvierte, indem er sich auch im Rahmen von Kursen Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift aneignete und die Erlangung des Pflichtschulabschlusses anstrebte, er fallweise die Tätigkeit eines Portiers in seiner Unterkunft ausübt und er in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG wie schon in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine grundsätzliche Fähigkeit, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten, zeigte, war sohin nicht davon auszugehen, dass den persönlichen Aussagen des BF kein Beweiswert zukäme.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben unter

1.2. getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe.

Dem Antrag des Rechtsberaters in der zweiten Beschwerdeverhandlung den behaupteten Sachverhalt in der Heimat des BF verifizieren zu lassen, konnte das Gericht mangels Möglichkeiten dafür nicht näher treten.

2.5. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich zum einen darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Heimat berufstätig war, wie von ihm dargelegt wurde. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor durch eigene Arbeit zu bestreiten. Zudem verfügt der BF auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak, wie er ebenso bis zuletzt dargelegt hat. Seine Mutter, die eine Witwenrente bezieht, seine berufstätige Schwester und sein berufstätiger Bruder mit seinen nunmehrigen Angehörigen leben weiterhin in XXXX. Mit diesen Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie steht der BF seiner Aussage nach auch in aufrechtem Kontakt.

Den länderkundlichen Feststellungen des BVwG zufolge ist darüber hinaus eine klare Differenzierung hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage zwischen dem Zentralirak und der autonomen kurdischen Region im Nordirak vorzunehmen. Die gegenwärtigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Terrororganisation IS und ihren Gegnern, den regulären irakischen Sicherheitskräften, den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung sowie den letztere unterstützenden alliierten Militärkräften finden außerhalb der autonomen Region Kurdistan statt, auch deren Hauptstadt XXXX ist nicht davon betroffen, mit Ausnahme dessen, dass sich auch dort eine Vielzahl an Binnenflüchtlingen, die vor den Auseinandersetzungen im Zentralirak geflohen waren, eingefunden hat. Nachdem der BF in XXXX selbst eine familiäre Anbindung hat, ist er aus Sicht des BVwG aber auch von den Folgen dieser Fluchtbewegung nicht unmittelbar betroffen.

Was die hormonelle Erkrankung des BF angeht, ließ sich im Verfahren auch als unstrittig feststellen, dass er bereits vor der Ausreise eine entsprechende Behandlung erfahren hat und diese auch weiterhin in der Herkunftsregion verfügbar wäre. Gegenteiliges hat der BF weder erstinstanzlich noch in den Beschwerdeverhandlungen dargelegt.

Im Übrigen ist die Heimatregion des BF aktuell auch auf direktem Luftweg erreichbar.

Insofern stellt sich die Lage des BF im Fall seiner Rückkehr in die Heimatregion auch nach Ansicht des BVwG nicht dergestalt dar, dass schon seine bloße Anwesenheit dort ihn in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz


1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2. 3 Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser bei einer Rückführung in seine frühere Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Auch eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

2.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

3. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2. Der gegenständliche Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 15.03.2010 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.05.2011 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutige Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im März 2010 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend und verfügt über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hierorts.

Er ist in einer Sonderbetreuungseinrichtung der XXXX mit strukturierten Tagesangeboten sowie regelmäßiger psycho-sozialer und medizinischer Betreuung untergebracht. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war - abgesehen von gelegentlichen entgeltlichen Hilfsdiensten als Portier in seiner Unterkunft - bisher nicht legal erwerbstätig. Er besuchte mehrere Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte.

Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.

3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzuhalten:

Der BF reiste im März 2010 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieses sohin mehr als sechsjährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Demgegenüber trifft ihn kein Verschulden an der langen Verfahrensdauer, während der sich eine gewisse faktische Integration des BF im Bundesgebiet vollzog, diese Verfahrensdauer ist im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden geschuldet.

Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer dauerhaften legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Dieser Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Darüber hinaus waren die beiden gerichtlichen Vorstrafen des BF nachteilig zu gewichten.

Im Rahmen einer Abwägung aller dargelegten Aspekte iSd Art 8 Abs 2 EMRK verkannte das BVwG zwar nicht die doch schon erhebliche Dauer des faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, gelangte jedoch im Hinblick auf die sonstigen relevanten Aspekte des Privatlebens des BF zum Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens, der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen.

3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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