W173 2125009-1•BVwG W173 2125009-1
W173 2125009-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2125009-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch RA Dr.Engelbert Reis, Florianigasse 5, 3580 Horn, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.2.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Nach einem Motorradunfall 2015 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) am 8.1.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Weiters beantragte die BF die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ebenso wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29bStVO (Parkausweis) eingebracht. Ein Konvolut von Unterlagen zur Behandlung ihrer Verletzungen im Landesklinikum
XXXX samt Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt XXXX waren angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.2.2016 führte Dr. XXXX L XXXX , FA für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.2.2016 im Wesentlichen aus:
".................................
Anamnese: 2015 VU, hierbei fract tibiae med dext, fract caput fibulae dext, läsio n. peronei dext, vlc cruris dext, operative Versorung (Verplattung medialer Femurkondyl mit Spongiosaplastik und zusätzliche Verschraubung sowie einer Seitenbandrefixation), 09 - 11/2015 Rehabilitation XXXX . Keine weiteren Erkrankungen erhebbar.
Derzeitige Beschwerden: Berichtet über Schmerzen beim Gehen im rechten Kniegelenk, Schmerzen in Ruhe kämen auf die Position im Liegen an, im Sitzen habe sie keine Schmerzen, sie verwendet eine Peroneusschiene auf der rechten Seite, wenn sie sehr weit gehen müsse (ab 500 m) verwende sie einen Gehstock auf der linken Seite, weil dann das Gangbild schlechter wäre, sie schaut, dass sie möglichst wenig gehe, weil es Schmerzen bereite.
Schmerzmitteleinnahme jeden 2.3. Tag. Schmerzen habe sie auch in der linken Schulter und im Fuß links, sie achte sehr darauf, nicht zu stürzen, und es sei ihr auch noch nicht passiert, bei Glätte mache sie eher kleine Schritte, ganz selten habe sie das Gefühl, dass das rechte Knie nachgebe. Bewegen könne sie das Knie gut, gibt an, dass ein MR vorgesehen sei und in weitere Folge dann eine Kreuzbandrekonsturktion.
Behandlung/en/Medikatmente/Hilfsmittel:
Pille (Madonella), Schmerzmittel bei Bedarf (Parkemed, Dolormin oder Deflamat, jeden 2.-3.Tag), Neurontin, Neurobion
Sozialanamnese: Einzelhandelskauffrau, verheiratet, 1 Tochter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20151202 Auszug aus der Krankengeschichte XXXX , (Abl. 18-32), 20150608 Entlassungsbefund LK XXXX Unfall-ED: fract tibiae med dext, fract caput fibulae dext, läsio n. peronei dext, vlc cruris dext (Abl. 6-15)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe 174,
Gewicht: 85kg, Blutdruck:
Klinischer Status-Fachstatus:
Kopf, Hals: äußerlich unauffällig
Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen,
Obere Extremitäten: Rechtsdominanz, dezenter Schulterhochstand links ca. 1cm, Taping linkes Schultergelenk, Schürzen- Nackengriff bds. ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Beweglichkeit in den Schulter-, Ellbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, der Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, die Durchblutung oB
Untere Extremitäten: Becken steht gerade, reizlose Narbe Kniegelenk rechts, sichtbare Atrohphie der OSCH-Muskulatur und der USCH-Muskulatur auf der rechten Seite (OSCH Seitenumfangdifferenz 2 cm, USCH ebenfalls 2cm), Beweglichkeit in den Hüftgelenken bds. altersentsprechend, Rotation nicht eingeschränkt, das linke Kniegelenk äußerlich unauffällig mit einer Beweglichkeit in S 0-0-130, bndstabil, rechtes Kniegelenk Beweglichkeit in S 0-0-110, vordere Schublade++ ohne Anschlag, vermehrte mediale Aufklappbarkeit, Sprunggelenk links unauffällig, rechts die passive Sprunggelenksbeweglichkeit nicht eingeschränkt, aktiv keine Vorfußhebung auslösbar, Zehenbeweglichkeit reduziert, Zehenbeweglichkeit links frei, Durchblutung oB
Wirbelsäule: dezente linkskonvexe Skoliose im thorako-lumbalen Übergang, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 0/20cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 0cm, Schober 10/15, Lasegue negativ, die paraverterale Muskulatur weich, nicht durckschmerzhaft
Neurologie: MER an den OE seitengleich lebhaft auslösbar, an den UE der PSR seitengleich auslösbar, der ASR rechts reduziert, links gut auslösbar, Vorfußheberplegie, eingeschränktes Gefühl unterhalb des Kniegelenks rechts an der USCH-Außenseite und zwischen den Zehen 1 und 2
Gesamtmobilität-Gangbild: betritt die Ordination in Konfektionsschuhen mit einer Peroneusschiene auf der rechten Seite, hiermit das Gangbild mit dezentem Hinken auf der rechten Seite, das Barfußgangbild mit typischem Steppergang rechts, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich
Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Peroneuslähmung rechts Oberer Rahmensatz bei Fallfuß
40%
02
Kniegelenksinstabilität rechts unvollständig kompensiert Unterer Rahmensatz, da einseitig
20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Mit Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Es bestehen wechselseitige negative Leidensbeeinflussungen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen
diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der
Behinderung: ..........................
X Nachuntersuchung 02/2018, Begründung: Besserungsmöglichkeit
gegeben
..............................................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Leiden 1 und 2 bedingen eine Mobilitätseinschränkung. Es ist jedoch klinisch und anamnestisch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken über 500m möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden, die überlicherweise bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auftreten, ist selbstständig möglich. Die Gang- und Standsicherheit ist für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ausreichend.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
........................................."
3. Der BF wurde am 29.2.2016 ein bis zum 28.2.2018 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Bescheid vom 29.2.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten vom 22.2.2016. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Auswieses nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliege.
4. Gegen den Bescheide der belangten Behörde vom 29.2.2016 erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 8.4.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die BF brachte begründend vor, dass das gegenständliche medizinische Gutachten nicht der Anforderung entspreche, die dauernde Mobilitätseinschränkung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Es werde nur auf die mögliche Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von über 500 m verwiesen. Auf die schmerzbedingten Auswirkungen werde nicht eingegangen. Es wären aber die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufzuzeigen gewesen. Es hätte darauf Bezug genommen werden müssen, ab welcher Gehstrecke die auf ihre Gesundheitsschädigung zurückzuführenden Schmerzen bzw. sonstigen Leiden der BF auftreten würden. Dies gelte auch für die Schmerzen der BF und sonstigen Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Darüber hinaus sei das eingeholte Gutachten nicht dem Parteiengehör unterzogen worden. Vielmehr habe die BF erstmals mit dem angefochtenen Bescheid Kenntnis vom Gutachten erlangt. Die BF könne keine Wegstrecke von einer Länge von 500m bewältigen. Bereits nach 200-300m würden starke Schmerzen auftreten. Die Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere und gefährdungsfreie Transport seien auf Grund der Leiden der BF erheblich eingeschränkt. Niveauunterschiede würden beim Einsteigen für die BF ein massives Hindernis darstellen, das nicht selbstständig bewältigte werden könne. Auch die Standsicherheit im öffentlichen Verkehrsmittel fehle bei der BF krankheitsbedingt. Es wurde die Abänderung des Bescheides und die Stattgebung des Antrages in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung beantrage.
5. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte die Sachverständige, Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in ihrem Gutachten vom 10.8.2016 Nachfolgendes aus:
".............................
Anamnese und Beschwerden:
Seit dem letzten h.o.Gutachten am 17.2.16 sind folgende Änderungen eingetreten: subjektiv sei keine Änderung eingetreten, sie hätte bei jedem Schritt Schmerzen im rechten Kniegelenk an der Innen- mehr als an der Aussenseite. Ebenso Ruheschmerzen.
Gehstrecke in der Ebene: ca.200 Meter nach subjektiven Angaben, sie würde einen Teleskopstock verwenden, hat diesen jedoch heute zusammengefaltet in der Tasche mit und geht ohne Gehbehelf. Sie würde immer eine Peronaeusschiene rechts tragen.
Stiegen Steigen sei möglich, wenn die Stiegen niedrig seien, sie hätte aber Probleme mit hohen Stiegen.
Medikamente und Hilfsmittel:
Medikamente: Cipralex, Neurontin, Diclofenac Tbl.
Peroneausschiene rechts
Status: 174cm, 88 kg.
Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich, BWS: gerade, LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich, FBA: 5cm,
Obere Extremitäten: Rechtshänderin, Rechts: Schultergelenk:
Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenk:
frei, Finger: o.B., Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.,
Kraft- und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguß, vordere Schublade+++ positiv, leichte mediale Aufklappbarkeit, blande Narben, OSG:
Vorfußheberparese, Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil, OSG: frei,
Varicen: keine, Füße: bds. o.B., Zehenstand: bds. möglich, Fersenstand links möglich, rechts nicht möglich.
Einbeinstand beidseits möglich, wenn auch Unsicherheit demonstriert wird.
Im Liegen können beide Beine mit einer Beugung von 90° in der Hüfte und im Kniegelenk aktiv gehalten werden, die BF kann im Sitzen beide Schuhe anziehen, wobei sie die Füße gut von der Unterlage abheben kann.
Gangbild: Steppergang rechts, Gehbehelf: keiner,
1. Aus orthopädischer Sicht können 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Gehbehelf zurückgelegt werden, zudem die BF nach der Untersuchung dabei beobachtet wird, wie sie flott den Gehsteig entlanggeht. Dazu wird kein Stock verwendet, die Peronaeusschiene wird getragen.
2. Diagnosenliste: Peronaeuslähmung rechts, Zustand nach operiertem Schienbeinkopfbruch rechts, Kniegelenksinstabilität rechts, unvollständig kompensiert
Da beide Beine von der Unterlage abgehoben werden können, ist das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei freier Beweglichkeit der Arme uneingeschränkt möglich. Die Beugung des Kniegelenks erlaubt das Stiegensteigen, dies wird auch dadurch verifiziert, dass die BF beide Beine aktiv in 90° Beugung in Hüfte und Kniegelenk halten kann.
3. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor, zudem das linke Bein vollkommen funktionstüchtig ist und das rechte Bein mit der Pernoeausschiene gut versorgt ist.
4. Aus orthopädischer Sicht: nein
5. Aus orthopädischer Sicht: nein
6. Laut subjektiven Angaben betrage die Gehstrecke ca.200 Meter, im Beschwerdeschreiben beträgt sie 200-300Meter. Aus orthopädischer Sicht ist eine Gehstrecke von 300-400 Meter durchaus anzunehmen, da die Patientin sehr flüssig geht und keinen Gehbehelf benötigt. Unter Zuhilfenahme der Peronaeusschiene kommt es zu keinem Absinken des rechten Vorfußes, so dass diese Gehstrecke realistisch ist. Trotz der vorliegenden vorderen Schublade gibt die BF subjektiv kein wesentliches Instabilitätsgefühl des Kniegelenkes und keine Sturzneigung an. Leichte bis mäßige Schmerzen sind beim Zurücklegen dieser Gehstrecke anzunehmen.
Wie o.a. kann der Einbeinstand durchgeführt werden, sodass das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüft- und Kniegelenke frei gebeugt werden können, das Anhalten möglich ist und die Peronaeusschiene das Absinken des Vorfußes verhindert.
7. Befunde: Behandlungsunterlagen aus dem LK XXXX aus 2015 (Abl. 9-17): Osteosynthese des Schienbeinkopfbruches rechts, Reverschraubung des Wadenbeinköpfchens, Nervenrevision des Nervus peronaeus werden beschrieben, problemloser postoperativer Verlauf, Entlassung am 8.6.15.
Auszug der Krankengeschichte XXXX (abl 18-32): 7.9.-25.11.15 Rehabilitation durchgeführt, sie kann zum Entlassungszeitpunkt ohne Stock gehen.
Somit ist ein der Peroneauslähmung entsprechendes Gangbild ohne sonstige Auffälligkeiten erfaßt. Bei der Abschlussuntersuchung im XXXX gibt sie lediglich Schmerzen im Kniegelenk rechts an, aber keine Sturzneigung oder Instabilität, sie gibt eine deutliche Besserung des Gangbildes an, auch das Aufstehen aus der Hocke ist ohne Anhalten möglich. Weiters ist sie laut Abschlussbericht ganztags belastbar in bezug auf das Gehen, das Gehen in unebenen Gelände sei ebenso möglich wie das alternierende Stiegen steigen.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Die BF könne nur 200 bis 300 Meter zurücklegen - aus orthopädischer Sicht ist eine Gehstrecke von 300-400 Meter realistisch, zudem schon im November 2015 ein gutes Gangbild nach der Rehabilitation beschrieben wurde.
Sie könne selbstständig keine Niveauunterschiede bewältigen - schon 11/2015 war das alternierende Stiegensteigen möglich, dies ist bei o. a. Gelenksbeweglichkeit unter Verwendung der Peronaeusschiene auch heute sicherlich möglich.
Es fehle ihr die Standsicherheit - der Einbeinstand ist möglich, sie demonstriet zwar eine Unsicherheit, aber gibt keinerlei Instabilität im Kniegelenk an, ebenso keine Sturzneigung, sodass die Standunsicherheit aus orthopädischer Sicht kaum nachvollziehbar ist.
8. Wie schon o.a. kann die BF Niveauunterschiede bewältigen (siehe auch Abschlußbericht der Rehabilitation im XXXX ). Das Stehen und Gehen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, zudem sich die BF auch ungehindert anhalten kann, da beide Arme frei beweglich sind.
9. Es liegt keine Änderung zum GA 1.Instanzh vor.
..............................."
6. Die BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.8.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Der BF wurde am 29.2.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt.
1.2. Die BF hatte im Mai 2015 einen Motorradunfall, bei dem sei Verletzungen am rechten Knie erlitt, die operativ im Landesklinikum in XXXX behandelt werden musste. Ein Rehabilitationsaufenthalt im Rehabilitationszentrum XXXX folgte. Im Abschlussbericht über diesen Rehabilitationsaufenthalt wurde bestätigt, dass die BF frei geht, eine Peronaeusschiene trägt und ganztags belastbar ist. Stiegensteigen auf- und abwärts ist alternierend ebenso möglich wie Gehen im unebenen Gelände. Ein Einbeinstand links ist von ihr durchführbar.
1.3. Mit Antrag vom 8.1.2016 beantragte der BF neben der Ausstellung eines Passes die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX L XXXX , FA für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.2.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 17.2.2016 beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF mit Bescheid vom 29.2.2016 ab.
1.4. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF wurde das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF bejaht.
1.5. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ärztlichen Gutachten.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 10.8.2016 von Dr. XXXX K XXXX ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde nicht überzeugen.
Sowohl der medizinische Sachverständige Dr. XXXX L XXXX als auch die medizinische Sachverständige Dr. XXXX K XXXX stellten in ihren oben wiedergegebenen nachvollziehbaren Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF fest, dass keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen stehen. Von der BF kann eine Wegstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Unter Zuhilfenahme der Peronaeusschiene wird auch das Absinken des rechten Vorderfusses verhindert. Sie benötigt für eine solche Wegstrecke auch keinen Stock. Diesen hat sie auch nicht zum Gehen im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei der Sachverständigen Dr. XXXX K XXXX verwendet. Für eine solche Bewältigung der genannten Wegstreck durch die BF spricht auch der Abschlussbericht über ihren Rehabilitationsaufenthalt im XXXX (November 2015), wonach sich das Gangmuster gut stabilisiert hat und die BF frei geht, eine Peronaeusschiene trägt, selbst ein unebenes Gelände beim Gehen bewältigt und einen Einbeinstand durchführen kann. Was die von der BF behaupteten Schmerzen betrifft, so sind diese allenfalls leicht bis mäßig einzustufen.
Von der BF können auch Niveauunterschieden für das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel bewältigt werden. Dafür spricht, dass die BF beide Beine aktiv in 90° Beugung in Hüfte und Kniegelenk halten kann, worauf auch die Sachverständige Dr. XXXX K XXXX in ihrem schlüssigen Gutachten verwies. Im Abschlussbericht über den Rehabilitationsaufenthalt im XXXX ist ebenfalls festgehalten, dass die BF auf- und abwärts Stiegen alternierend steigen kann.
Auch der sichere Transport im öffentlichen Transportmittel ist bei der BF gewährleistet. Sie kann sich auch auf Grund der freien Beweglichkeit ihrer Arme uneingeschränkt anhalten. Das Aufstehen aus der Hocke ist selbst ohne Anhalten möglich. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten liegt bei der BF jedenfalls nicht vor, da auch das linke Bein vollkommen funktionstüchtig ist und das rechte Bein mit der Peronaeusschiene gut versorgt ist. Selbst die BF gab keine wesentliche Instabilität des Kniegelenks und keine Sturzneigung im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX K XXXX an.
Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (psychisch, neurologisch oder intellektuell) auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt nicht zumutbar wäre. Die medizinische Untersuchung der BF hat keinen solchen Schluss zugelassen. Dass die BF bereits bei einer Gehstrecke von 200 bis 300 Meter unter starken Schmerzen leide, wie von der BF in ihrer Beschwerde vorgebracht, konnte von der Sachverständigen Dr. XXXX K XXXX auch nicht auf Grund der vom BF angegebenen Schmerzen objektiviert werden. Die BF leidet allenfalls unter leichten bis mäßigen Schmerzen. Dafür spricht auch die Beobachtung, dass die BF nach der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 10.8.2016 flott den Gehsteig entlang ging.
Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX K XXXX ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht - auch nicht mehr entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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