BVwG W173 2123333-1

W173 2123333-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W173 2123333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2123333.1.00

Spruch

W173 2123333-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.1.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.11.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Appendektomie, PM Implantation, Belastungsinkontinenz, HSK, Depression, Allergie, Gastritis, Müdigkeit und Atemprobleme an. Dem Antrag war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 15.1.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.1.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält

auszugsweise folgendes: "......................

Anamnese: Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen AV-Blocker III 2006, Belastungsinkontinenz mit Z.n. TVT-Band und Durchtrennung links 2010, Z.n. PAP IIID, CIN 2 mit HSK, LLETZ 1/2013 (HPV-Assozierte Dysplasie in toto entfernt)

Derzeitige Beschwerden: Ich habe schon um Pension eingereicht, die ist aber abgelehnt worden. Jetzt wurde ich von meinem Berater hergeschickt. Wegen meinem Schrittmacher finde ich keine Arbeit. Ich bin auch immer wieder müde und bekomme schwer Luft. Ich hatte eine Blasenoperation und ich hatte Krebs.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Bromazepan 3mg

Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):

Mitgebrachter Befund XXXX Krankenhaus vom 3.12.2015: geplante SM Generatortausch am 1.12.2015 bei Zustand nach Implantation eines DDDR Schrittmachersystems wegen AV-Blocker III, Linksventrikel EF von 50%, Zustand nach zweimaliger Blasenoperation bei Inkontinenz, Zustand nach Konisation wegen Zervixkarzinom 2012, XXXX spital vom 2.2.2010 Abl. 23: Belastungsinkontinenz, TVT 1/2010, Krankenhaus der XXXX vom 5.2.2013 Abl. 8: Zustand nach HSK, LLETZ Konisation, Kürettage bei HPV assoziierter Epitheldysplasie (CIN 2 in toto entfernt)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: zufriedenstellend, Größe: 175cm, Gewicht: 68kg, Blutdruck 120/60,

Klinischer-Status-Fachstatus: 40 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare

Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne:

saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine

Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD:

Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax: symmetrisch, elastisch, PM rechts pectoral, Cor:

Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine

Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei, Pulse: Allseits tastbar.

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bsd nicht vermindert, Bewglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine

Ödeme bds., Einbeinstand bds. möglich, Wirbelsäule: Kein

Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 10cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich.

Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild

Satus Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Zustand nach Schrittmacherimplantation

gz 05.06.04

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Implantation eines transobturatorischen Bandes bei Belastungsinkontinenz, da Sanierung des Leidens erreicht keinen Grad der Behinderung. Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelt, erreichen keinen Grad der Behinderung. Der Zustand nach PAP IIID, CIN2 da in toto entfernt und ohne weiterführende Therapie erreicht keinen Grad der Behinderung. Depression, da durch aktuelle Befunde nicht belegt, erreicht keinen Grad der Behinderung. Der Zustand nach Appendektomie, da saniertes Leiden erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

................................

X Dauerzustand

................................"

3. Mit Bescheid vom 21.1.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 3.3.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.1.2016. Begründend wurde vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung höher sei, als der im angefochtenen Bescheid angeführte Gesamtgrad der Behinderung. Es seien ihre Gesundheitsschädigungen (somatisierte Depression, PAP IIID, AV Block

III. Grad, Cervikal-Lumbalsyndrom, Appendektomie, Atembeschwerden, Chron. Gastritis, Hiatushernie und Müdigkeitserscheinung) nicht vollständig berücksichtigt worden. Es sei eine weitere Überprüfung erforderlich. Angeschlossen war ein mit 1.3.2016 datierter Arztbrief der Intern-Kardiologische-Angiologische-Gruppenpraxis Dr. XXXX K

XXXX , Dr. XXXX D XXXX . In diesem schien folgende Diagnose auf:

"St.p. PM Implantation AV Block III, St.p. Eradikationstherapie, Hiathushernie, TVT Band 01/2010, Durchtrennung Band li 06/10, chron.Gastritis, cervikal-Lumbalsyndrom, Depression, somatisierte Depressio, DDDR-Schrittmacherimplantation 2006, AV-Block III.Grades, SM-Generatorwechsel 12/15". Im darin enthaltenen Befundbericht wurde auf die derzeit gute Einstellung, die besprochene Therapie und Kontrolle mit Echokardiographie und angio Status. verwiesen.

5. Am 18.3.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Innere Medizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Dieses Gutachten wurde am 12.10.2016 dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, die in Österreich wohnhaft ist, wurde 2006 wegen eines AV-Block III Grades ein DDD-Schrittmacher implantiert. Ein Generatorwechsel erfolgte 2015.

1.2. Auf Grund des mit 25.11.2016 datierten Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX

F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H auf Grund des Zustandes nach einer Schrittmacherimplantation eingestuft, für die die Positionsnummer gz 05.06.04 mit einem Grad der Behinderung von 30% herangezogen wurde. Die übrigen von der BF aufgezählten Leiden (1.Implantation eines transobturatorischen Bandes bei Belastungsinkontinenz,

Gestützt auf das Gutachten von Dr. XXXX F XXXX wurde mit Bescheid vom 21.1.2016 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% beträgt. Dagegen erhob die BF Beschwerde am 3.3.2016.

1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Innere Medizin, die die BF am 1.6.2016 persönlich untersuchte, führte unter Berücksichtigung des von der BF noch vorgelegten Arztbriefes vom 1.3.2016 im Gutachten Nachfolgendes aus:

"......................................

Anamnese: 2006 wurde im XXXX -Krankenhaus wegen eines AV-Block III Grades ein DDD-Schrittmacher implantiert, 2015 Generatorwechsel

Im Jänner 2010 wurde wegen einer Belastungsinkontinenz eine TVT-0 durchgeführt, im Juli 2010 wurde das Band wegen Schmerzsymptomatik wieder durchtrennt

Im Jänner 2013 wurde bei PAP IIID, CIN 2 eine HSK, LLETZ-Koni., Cur. Durchgeführt, in der Histologie in toto entfernt.

Derzeitige Beschwerden: " Der Krebs ist zurück!" Das macht große Sorgen. Sie muss 4x im Jahr zur gynäkologischen Kontrolle. Eine neuerliche Intervention sei geplant.

Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal, Größe:

172cm, Gewicht: 62kg Blutdruck: 120/70

HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS,

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE:

keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen, Gangbild: unauffällig, ohne Hilfsmittel

Beantwortung der Fragen:

1.1. Abl 44

Von der BF wird vorgebracht, dass folgende Gesundheitsschädigungen nicht berücksichtigt wurden: Somatisierende Depressio: wurde als Diagnose vom FA für Kardiologie angeführt, dazu legt die BF bei der hierorts durchgeführten Untersuchung eine Überweisung für den FA für Psychiatrie vor, diese wurde am 18.5.2016 ausgestellt, bis dato jedoch noch kein Termin vereinbart.

PAP IIID: Diagnose wurde 2013 gestellt und operativ saniert, es liegt dieses Leiden in diesem Ausmaß nicht mehr vor, da im Gesunden entfernt, neue Befunde vom FA für Gynäkologie fehlen. Der Satz "Der Krebs sei zurück", wird durch die vorliegenden Befunde nicht bestätigt.

Cervikal-Lubalsyndrom: es werden weder Beschwerden angegeben, noch besteht eine Therapie, es liegen auch keinerlei Befunde vor. Ein behinderungsrelevantes Leiden kann nicht begründet werden.

Appendektomie: begründet keinen GdB, da bereits saniert

Atembeschwerden: bei klinisch unauffälligem Status und ohne Therapieeinnahme begründet dieses Symptom kein behinderungsrelavantes Leiden.

Chronische Gastritis und Hiatushernie: auch hier wird weder eine Therapie eingenommen, noch liegen entsprechende Befunde vor, um eine schlüssige Beurteilung zu finden.

Müdigkeitserscheinung: unter der angegebener Medikation (3x täglich Bromazepam) eher eine Nebenwirkung als ein eigenständiges Leiden

Abl 43: Arztbrief FA für Kardiologie vom 1.3.2016: von cardialer Seite keine Beschwerden. Die Schrittmacherimplantation wurde im Vorgutachten entsprechend eingestuft

Abl 6-24: Sofern das Fachgebiet für Innere Medizin betreffend:

Abl 7: Arztbrief FA für Innere Medizin von 11.12.2012:

Operationsfreigabe, Echo und Ergometrie unauffällig, der Z.n. Schrittmacherimplantation wurde gutachterlich im Vorgutachten berücksichtigt.

Abl 11: Entlassungsbericht XXXX KH vom 4.11.2006:

Schrittmacherimplantation, komplikationslos, wurde in dem Vorgutachten berücksichtigt.

Abl 22: FA für Kardiologie vom 22.5.2013: unauffällige Schrittmacherkontrolle, psychische Komponente im Vordergrund, ein Befund von einem FA für Psychiatrie jedoch nicht vorliegend, auch eine entsprechende Therapie fehlt, somit kann auch von einer vorübergehenden, nicht behinderungsrelevanten Belastungsreaktion aus gegangen werden.

Abl 24: Aufklärungsblatt, nicht relevant

Abl 26-27: Arztbrief XXXX KH 30.11.2015-2.12.2015: geplanter Schrittmachergenerator-wechsel, komplikationslos, für die Belastungsdyspnoe gibt es keine kardiologische Ursache. So kann auch kein weiteres internistisches, behinderungsrelevantes Leiden objektiviert werden.

1.2. Es ergibt sich aus internistischer Sicht keine Änderung der Einschätzung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.1.2016

............................................"

1.4. Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 30 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 19.1.2016 (Dr. XXXX F XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2016 (Dr. XXXX K XXXX ), die keine Änderung zum Vorgutachten der belangten Behörde feststellte, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Dr. XXXX K XXXX geht auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen zu den von der BF angeführten Leiden, die nach Meinung der BF keine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Grades der Behinderung gefunden hätten, ausführlich ein. Beide Gutachter kamen nach einer persönlichen Untersuchung der BF übereinstimmend auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

Die Gutachterin Dr. XXXX K XXXX bezieht sich in ihrem schlüssigen Gutachten vom 1.6.2016 nachvollziehbar auf sämtliche von der BF vorgelegten Befunde und legt ausführlich dar, warum die nach Meinung der BF in ihrer Beschwerde unberücksichtigt gebliebenen Leiden, keinen Grad der Behinderung erreichen. Was das behauptete Depressionsleiden der BF betrifft so wird dieses Leiden zwar vom FA für Kardiologie angeführt und wurde von der BF eine Überweisung an einen FA für Psychiatrie vorgelegt. Die BF sah jedoch offensichtlich von einer fachmedizinischen Behandlung ab. Sie ist auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf den Einwand ihrer Unterlassung, einen FA für Psychiatrie aufzusuchen, eingegangen. Offensichtlich handelt es sich - wie die Gutachterin nachvollziehbar ausführte - nur um eine vorübergehende, nicht behinderungsrelevante Belastungsreaktion der BF.

Die PAPIIID-Erkrankung der BF im Jahr 2013 wurde operativ saniert, sodass dieses Leiden nicht mehr vorliegt. Wenn die BF von einem "Wiederauftreten des Krebses" spricht, so wurde dieses Wiederauftreten nicht durch einen ärztlichen Befund belegt. Ein solcher Befund wurde von der BF auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs vorgelegt. Dies gilt auch für die von der BF behaupteten Leiden zum Cervikal-Lumbalsyndrom und zu den Atembeschwerden, für die weder eine medikamentöse noch therapeutische Behandlung vorgesehen ist, noch ein Befund vorgelegt wurde. Für das Lumbalsyndrom wurden von der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchungen durch die Gutachterin Dr. K XXXX auch keine Beschwerden angegeben. Zu den behaupteten Atembeschwerden waren bei dieser Untersuchung keine klinischen Auffälligkeiten festzustellen.

Durch die Appendektomie ist jedenfalls eine Sanierung des Leidens der BF eingetreten, sodass ebenfalls kein zu berücksichtigendes Leiden vorliegt. Auch die von der BF behauptete Gastritis und Hiatushernie werden nicht therapeutisch behandelt und wurden von der BF auch nicht mit entsprechenden Befunden - auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs - belegt. Die Müdigkeitserscheinung erklärt die Gutachterin Dr. K XXXX nachvollziehbar mit Nebenwirkungen der von der BF eingenommenen Medikation (3x täglich Bromazepam), sodass auch nicht von einem eigenständigen Leiden auszugehen ist.

Was das Schrittmacherimplantat der BF betrifft, so bestehen - wie auch aus dem zuletzt vorgelegten Arztbrief der BF hervorgeht, keine Beschwerden von cardinaler Seite her betrachtet. Die Schrittmacherimplantation erfolgte komplikationslos und im Rahmen der Kontrollen wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Gutachterin, Dr. K XXXX , hat damit in ihrem Gutachten auch schlüssig dargelegt, dass die Einstufung des einzigen behinderungsrelevanten Leidens der BF "Zustand nach Schrittmacherimplantation" mit einem Grad der Behinderung von 30 % (Pos.Nr. gz 05.06.04) korrekt ist.

Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen der festgestellten Funktionseinschränkung. Die BF hat auch gegen das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Gutachten von Dr. XXXX Knepsel keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.

Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten Dr. XXXX F XXXX 19.1.2016 und Dr. XXXX K XXXX vom 1.6.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX Knepsel eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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