W173 2117985-1•BVwG W173 2117985-1
W173 2117985-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2117985-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.5.2009 beantragte XXXX (in weiterer Folge: BF) unter Vorlage von medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte der BF Lungen- und Wirbelsäulenleiden sowie Allergie und Hörbeschwerden an.
2. Am 25.6.2009 wurde vom Bundessozialamt, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein Gutachten durch den medizinischen Sachverständigen Dr. H XXXX S XXXX , FA für HNO-Krankheiten, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF eingeholt. Im Gutachten vom 25.6.2009 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"...........................
Anamnese: Kommt in Begleitung des Sohnes XXXX . Schwerhörigkeit bds. seit Jahren, Hörgerät bds. seit 2007. Kein Tinnitus.
HNO-Medikation dzt: keine
Status: Ohren: Trommelfell bds. weissl., intakt, glänzend, Nase:
Septum gering nach links, Tons. chron., hyperplastisch, Weber mittig, Rinne bds. pos.
Tonaudiogramm: (Abl.5), pantonale Laesio rechts von 15-80 dB, links von 20-90 dB
Diagnose: 1. Schwerhörigkeit bds. Pos. 643/kolonne 2, Zeile 3 GdB 30%
Oberer Rahmensatz da bis über 80 dB
Zum Vorgutachten: Die Eintragung ‚schwere Hörbehinderung' kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen.
.................................."
3. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten
medizinischen Gutachten durch den Sachverständigen, Dr. XXXX W XXXX
, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen
Untersuchung des BF am 25.6.2009 Nachfolgendes ausgeführt:
"..............................
Beurteilung und Begründung:
Lfd.Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Höhe
Richtsätzen der MdE:
1. Schwerhörigkeit beidseits 643 30%
Oberer Rahmensatz, da bei über 80 dB Kolonne 2/Zeile3
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20%
Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit 3. Diabetes mellitus 383 20%
Unterer Rahmensatz, da nur mit Tabletten therapiert.
Derzeit kann kein Lungenleiden festgestellt werden. Allergie (bei Bedarf medikamentös gut behandelbar) bewirkt keinen GdB.
..............................
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit dreißig von
Hundert (30v.H.), weil Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter
erhöht wird (kein ungünstiges Zusammenwirken). Gilt ab 2009.
............................."
3. Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 8.9.2009 der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf die eingeholten Sachverständigengutachten.
4. Am 18.5.2015 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpassens und Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Gutachten durch den ärztlichen Sachverständigen, Dr. J XXXX S XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Das im Zuge dieser Begutachtung erstellte Gutachten vom 26.8.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF enthält auszugsweise folgendes:
"....................................
Anamnese: Operation: koronare Herzkrankheit, Zustand nach 2-way Bypass 6/2014 in der Türkei mit Erfolg, Med: Blopress 16 0-0-1, Bisoprolol 5 0-1-0, Th Ass 100 0-1-0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptionszeichen dokumetiert, siehe auch EKG-Befund,
Vorgutachten 25.06.2009 wegen Hörstörung, Wirbelsäulenschädigung und Diab.Mell.: 30% Diab. mell, seit 2010, Med.: Metformin 500 1-0-1, Januvia 100 1-0-0, unter Therapie Nüchternblutzucker: 156mg%, HbA1c:
7,3%, lt. Bef. 06/2015, Augen- und Nierenbefund bland, geringgradige Hörstörung beidseits seit 2007, kein HG, Umgangssprache gut verständlich, idem zu Vorgutachen, Wirbelsäulen-Läsion seit 10
Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Novalgin bei Bed., Lungenprobleme bei Nikotionabusus bis vor einem Monat (20/d),
Med.: Berodual DA bei Bed., Lorano 10 0-0-1, Hyperlipämie, Med.:
Simvastatin 20 0-0-1, wiederholte Magenbeschwerden, Med.: Famsoin 40 0-0-1, keine Ernährungsstörung, Nik: 10, Alk: 0,
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Wirbelsäule in das rechte Bein ausstrahlend, Allergie mit Lungenbeschwerden, auch Beschwerden im rechten Handgelenk und im Daumengrundgelenk rechts, weitere Untersuchungen geplant,
Behandlung/en/Medamente/Hilfsmittel: Metformin 500, Januvia 100, Novalgin, Berodual DA, Lorano 10, Simvastatin 20, Famosin 40,
Sozialanamnese: erl. Beruf: Friseur im Herkunftsland Türkei, seit 1980 in Österreich, hier als Bauhilfsarbeiter bis 2005, KÜ wegen
Krankheit, verheiratet, vier erwachsene Kinder, Gattin:
teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund der Allergieambulanz XXXX 10.5.2012: Pricktest positiv: nicht
Histamin, äquivalente Reaktion: Dermatophagoides pteronyssinus,
Dermatolphagoides farinae, Rogen- und Gräserpollen, Diagonse:
Allergie gegen Hausstaubmilben, Allergie gegen Gräser und Roggenpollen, lgE gesamt: 292 Mikrogramm/l, Gesamt-lgE 292, ECB: 21, 1ug/l, Audiogramm (siehe ABL 33 bis 34): geringgradige Hörstörung beidseits mit deutlichem Abfall im Hochtonbereich, beglaubigt in der Übersetzung aus türkischer Sprache: XXXX : arteriosklerotische
Herzerkrankung, Operation: Koronarbypass-Operation, autogenes greft, 2 koronare greft, mit Herz-Lungen-Bypass, transthorakale
Echokardiographie, Auswurfleistung: 59%, Linksventrikelfunktion:
systolische Funktion und Wandbewegungsstörung nicht beobachtet, normale Linksventrikelfunktion und systolische Funktion, dilatierte Aorta,
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 161 cm, Gewicht:
89 kg, Blutdruck: 130/80,
Klinischer Status-Fachstatus: Sauerstoffsättigung im Blut p02: 96%,
Kopf: Zähne: Restzähne, Prothese, Lesebrille, Sensorium frei, geringgradige Hörstörung beidseits, kein HG, Umgangssprache gut verständig, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, blande Narbe nach med.
Thorakotomie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm,
Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Rectusdiastase, Hepar und Lien nicht palabel, keine Resistenzen tastbar, Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, am rechten med. Ober- und Unterschenkel längsverlaufende blande Narbe, nach Gefäßentnahme, keine signifikante Involutionstrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 37,5 cm (links: 36cm), keine Ödeme, keine trophische Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr
GdB %
01
Schwerhörigkeit beidseits Mittlerer Rahmensatz da gute Diskrimination mit deutlichem Abfall im Hochtonbereich im Audiometriebefund
12.02. 01 ab Kolonne 3, Zeile 3
30
02
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 2-way-Bypassoperation 06/2014, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und keine Dekompensationszeichen nachweisbar
gz 05.05.02
30
03
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
20
04
Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann
20
05
Allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht
10
Gesamtgrad der Behinderung: 40
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf.Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktur dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.1) und 3) bis 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf.Nr.2 ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Leiden 5) wird neu in das Gutachten aufgenommen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch Neuaufnahme des Leidens unter lf.Nr.2) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
X Dauerzustand
................................."
5. Mit Bescheide vom 30.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 18.5.2015 abgewiesen. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage 40%. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten.
6. Gegen den Bescheid vom 30.10.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 17.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass die Nachbehandlung seiner Herzoperation in einer Kureinrichtung, die nicht zu einer Besserung geführt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Die Schmerzen würden nicht zurückgehen, sodass er an Schlafstörungen leide. Er habe dadurch Kopfschmerzen und sei müde.
Auf Grund seiner Erkrankung und seines Alters würde er auch kaum wieder eine Arbeit finden. Dies würde ihn auch immer in eine Depression und in einen Angstzustand treiben. Beim Gutachten handle es sich um eine Einschätzung eines Arztes. Er fühle sich aber tatsächlich sehr schwach und müde. Dieser Zustand würde sich auf seinen Alltag und seine Gesundheit auswirken. Dazu legte der BF weiter Unterlagen zu seinem Rehabilitationsaufenthalt im Herz-Kreislauf-Zentrum in XXXX von 7.10.2014 bis 4.11.2014 sowie über seine Herzoperation in der Türkei am 5.6.2014 in beglaubigter Übersetzung bei.
7. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere Gutachten eingeholt. Im medizinischen Gutachten von Dr. XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, vom 8.3.2016 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
"....................................
Vorgelegt werden Unterlagen in Abl. 56 - 79, darin internistisch relevant:
Abl. 57 aus dem Türkischen übersetzter Befund vom 29.07.2014:
Arteriosklerotische Herzkrankheit, akute Tonsillitis, in Verbindung mit anderen definierten Organismen. Zusätzlich wird auf eine Niereninsuffizienz hingewiesen, unter Kreatinin scheint die Zahl 0,875352 auf, wobei diese Zahl ohne Einheit ist.
Weitere Detailbefunde dazu in Abl. 58, dort auch eine Medikationsliste, die Famodin, Plavix, Beloc, Lipicor und Combivent enthält, außerdem Cipro, wobei es sich um das Antibiotikum Ciprofloxacin handeln dürfte.
Abl. 60: 05.06.2014, übersetzter Befund aus dem Türkischen: Herz-OP am 05.06.2014, mediane Sternotomie, LIMA, anscheinend zur LAD. Die Übersetzung ist nicht gut verständlich, der Verlauf wird als zufriedenstellend geschildert.
Befragt nach der Dauer des Spitalsaufenthaltes, gibt er dazu an, 10 Tage.
Abl. 61; aus dem Türkischen übersetzter Befund, daraus relevant und verständlich: in der transthorakalen Echokardiografie gute systolische Funktion, Wandbewegungsstörungen nicht beobachtet, anscheinend Aortendilatation geringen Ausmaßes. Arteriosklerotische Veränderungen auch an den Halsschlagadern.
Abl. 63: Befund vom 29.07.2014, ohne neue Information
Abl. 65: Brief aus dem Herz-Kreislauf-Zentrum XXXX - enthält Empfehlungen zu gesunder Ernährung und gesunde Lebensführung, jedoch keine konkreten Angaben
Abl. 66: Aufenthaltsbestätigung Abl. 67 ohne medizinischen Inhalt
Abl. 68 - 79: Herz-Kreislauf-Zentrum XXXX , 07.10. - 04.11.2014:
koronare Herzkrankheit, Z. n. 2-fach-Bypass-OP (LIMA/LAD, AO/OM III) am 05.06.2014 in Ankara, chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ II, derzeit diätetisch therapiert, Adipositas, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie
In den Detailbefunden:
Echokardiografisch zeigten sich am 07.10.2014, bis auf eine diastolische Relaxationsstörung, altersgemäße unauffällige Verhältnisse. Die Ergometrie war bei Aufnahme auf 31 %, bei Entlassung auf 58 % des TSW eingeschränkt, wegen thorakalen flächenhaften Brennens erhielt der Patient Dacor, diese Beschwerden stellten sich jedoch später als Poststernotomie-Schmerzen dar, sodass Dancor wieder abgesetzt werden konnte.
Medikation bei Entlassung: Piavic, Simvastatin, Blopress, Famosin, Biorano, Metformin, Concor, Novalgin, Berodual, Contracttubex-Gel
Insulin hat er nicht erhalten.
In den Blutbefunden Nüchternblutzucker 144, 124; HbA1c6,9 %, im Leberenzymmuster GGT geringfügig erhöht, Kreatinin bei Aufnahme 1,06, bei Entlassung 0,9, Cholesterin und Triglyceride bei Entlassung im Normbereich.
Dazu noch eine ausführliche Schilderung der Therapiemaßnahmen.
Mikroalbumin im Harn ist nicht genannt, lediglich am 08.10.2014 Harn oB,
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Übersetzt durch den Sohn.
Die Medikamentenliste wird überprüft, dazugekommen ist Januvia, die übrigen Medikamente sind unverändert.
Befragt zu seinen Beschwerden gibt er mit Übersetzung des Sohnes an, dass er immer noch Beschwerden im Bereich des Brustbeines hat, nach dem Essen verstärken sich diese Schmerzen. Auch bei Kälte würde ihm alles wehtun. Die Beschwerden treten manchmal auch in der Nacht auf.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
wie schon im Akt festgehalten
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde:
Keine neuen Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 165 cm, 85 kg, höchstes Gewicht noch zur Zeit der Kur war 93 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion, Zunge: normal,
Zähne: lückenhaft
Hais: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, mediane Sternotomienarbe
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 105/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, ausgedehnte Narbe nach Venenentnahme am rechten Bein, kurze Narbe am linken Bein, Muskelkraft gut
Gangbild normal
Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:
Frage 1:
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation 05.05.02 30 %
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender postoperativer Verlauf und normale Linksventrikelfunktion Echokardiographie Befund
2. Diabetes mellitus ohne Insulinbehandlung 09.02.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.
3. Allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus 06.05.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.
Die neuerliche Erhebung der Anamnese, klinische Untersuchung sowie die Prüfung der umfangreichen Unterlagen ergibt keine wesentliche Änderung der Diagnosen, es wurde lediglich die Befunddiktion geringfügig verändert.
Im internistischen Fachbereich besteht der Zustand seit Antragstellung, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
...................................................."
Im zusammenfassenden ergänzenden Gutachten von Dr. J XXXX S XXXX ,
Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.4.2016 wurde Nachfolgendes
ausgeführt:
"......................................................
Der Beschwerdeführer wendet auf ABL 50 ein, dass die Gesundheitsstörung, die im Antrag genannt wurde nicht berücksichtigt wurde. Insbesondere sei die Herzoperation und eine Nachbehandlung anlässlich einer Kureinrichtung nicht erfolgreich gewesen. Weiters bestünde eine Depression. Aufgrund seines Vorbringens wird durch das Bundesverwaltungsgericht Wien ein Gutachten des internistischen Sachverständigen angefordert.
Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen (siehe ABL 56-79) werden die dauernden Gesundheitsschädigungen durch den internistischen Sachverständigen wie folgt erfasst: 1) koronare Herzkrankheit bei Zustand nach 2. Bypass 06/2014 Bluthochdruck,
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
allergisches Asthma bei Nikotinabusus
Diese Beurteilung weicht nicht von der Einschätzung ab, die anlässlich des 26. August 2015 erstellten Sachverständigengutachtens vorgenommen wurde, da die internistischen Gesundheitsschädigungen bereits unter lf. Nr. 2), 4) und 5) im selben Ausmaß im Gutachten gewürdigt wurden.
Die neu geltend gemachte Depression erreicht kein Ausmaß, welches nach der aktuellen Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung darstellt.
Hinsichtlich der Gesamteinschätzung ergibt sich bei gleichbleibender Beurteilung der einzelnen Positionen unter lf. Nr.1) bis 5) kein abweichendes Kalkül.
Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen. Daher ist von einem Dauerzustand auszugehen untere Nachuntersuchung entbehrlich.
Der Grad der Behinderung bis zumindest ab 6/2014 anzunehmen, da die Herzoperation zu diesem Zeitpunkt erfolgte.
................................................."
8. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF zu den eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.5.2016 eine zweiwöchige Stellungnahmemöglichkeit ein. Der BF brachte mit Schreiben vom 13.6.2016 vor, dass seine gesundheitlichen Leiden nur oberflächlich beurteilt worden seien. Seine Schmerzen und seine Depression sei nur teilweise berücksichtigt worden. Er habe neue Befunde auch in Übersetzung vorgelegt. Diese seien nicht berücksichtigt worden. Er leide an Depressionen, Fußschmerzen, Schlafstörungen und Taubheitsgefühl in beiden Händen. Eine neuerliche Überprüfung sei erforderlich. Entsprechende Termin dafür würden von ihm wahrgenommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF litt 2009 an einer beidseitigen Schwerhörigkeit, an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und an Diabetes Mellitus. Auf Grund dieser Leiden wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 8.9.2009 abgewiesen. 2014 unterzog sich der BF einer Herzoperation in der Türkei, der ein Rehabilitationsaufenthalt in Österreich im Herzkreislaufzentrum XXXX vom 7.10.2014 bis 4.11.2014 folgte.
1.2. Auf Grund des mit 18.5.2015 datierten Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. J XXXX S XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 26.8.2015 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H auf Grund der Leiden 1. beidseitige Schwerhörigkeit (Position 12.02.01 Kolonne 3 Zeile 3 - GdB 30%), 2. koronare Herzkrankheit Zustand nach einer 2-way-Bypassoperation und Bluthochdruck (Position 05.05.02 - GdB 30%), 3. degenerative Veränderung der Wirbelsäule (Position 02.01.01 - GdB 20%), 4. nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (Position 09.02.01 - GdB 20%) und 5. allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus (Position 06.05.01 - GdB 10%) ermittelt. Da das 2.Leiden (koronare Herzerkrankung nach Bypassoperation und Bluthochdruck) ein relevantes Zusatzleiden zur Schwerhörigkeit darstellte, wurde das
1. Leiden (beidseitige Schwerhörigkeit) um eine Stufe erhöht. Bei den übrigen Leiden konnte von keinem maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken ausgegangen werden, sodass diese keine Erhöhung bewirken. Diese Gesundheitsschädigung wurde als Dauerzustand bewertet.
1.3. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 26.8.2015 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am 17.11.2015.
1.4. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht die oben wiedergegebenen ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige, Dr. M XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, stufte die Leiden des BF, die der Inneren Medizin zuzuordnen sind, nach einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Für die koronare Herzkrankheit mit dem Zustand nach einer Bypassoperation ist auf Grund des zufriedenstellenden Verlaufs nach der Operation und der normalen Linksventrikelfunktion und dem echokardiografischen Befund der untere Rahmensatz mit der Position g.z.05.05.02 und einem Grad der Behinderung von 30% heranzuziehen. Der nicht einer Insulinbehandlung unterliegende Diabetes mellitus, bei dem mit einer oralen Medikation eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann, ist unter die Position 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% einzustufen. Das allergische Asthma bronchiale bei Nikotinaubus des BF fällt unter dem unteren Rahmensatz mit der Position 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 10%, da nur ein intermittierendes Therapieerfordernis besteht. Der medizinische Sachverständige, Dr. J XXXX S XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 15.4.2016 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. M XXXX S XXXX , zusammenfassend fest, dass sich an den Einschätzungen der Leiden des BF die Innere Medizin betreffend keine Änderungen zu seinem Gutachten vom 26.8.2015 ergeben haben. Aber auch im Hinblick auf die Einstufung der Leiden des BF zur beidseitigen Schwerhörigkeit und zur degenerativen Veränderung der Wirbelsäule ergeben sich keine Änderung in der Einstufung zum Grad der Behinderung im Vergleich zum Gutachten vom 26.8.2015. Die neu geltend gemachte Depression erreicht kein Ausmaß, die einen Grad der Behinderung erreichen würden.
1.6. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 40 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 26.8.2015 (Dr. J XXXX S XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.2016 (Dr. M XXXX S XXXX ), der keine Änderung zum genannten Vorgutachten zu den Leiden des BF die Innere Medizin betreffend feststellte, und vom 15.4.2016 (zusammendfassend von Dr. J XXXX S XXXX ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Dr. M XXXX S XXXX (8.3.2016) und Dr. J XXXX S XXXX (15.4.2016) gehen in ihren Gutachten auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen zu seinen Leiden ausführlich ein. Dr. J XXXX S XXXX kam unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. M XXXX S XXXX auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Dieser abschließend festgestellte Gesamtgrad der Behinderung stimmt auch mit dem überein, der bereits im Sachverständigengutachten vom 26.8.2015, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, ermittelt wurde.
Der Gutachte,r Dr. M XXXX S XXXX , setzt sich in seinem schlüssigen Gutachten vom 8.3.2016 mit den vom BF vorgelegten Befunden zu seinen Leiden die Innere Medizin betreffen ausführlich auseinander. Er geht auch auf den vom BF vorgelegten Bericht über seinen Rehabilitationsaufenthalt im Herz-Kreislauf-Zentrum in XXXX und die Herzoperation in der Türkei, über die vom BF eine Übersetzung vorgelegt wurde, eingehend ein. Wie aus dem Rehabilitationsaufenthaltsbericht hervorgeht, stellte sich das thorakale flächenhafte Brennen später als Poststernotomie-Schmerz heraus, sodass das Medikament Dancor wieder abgesetzt wurde. Der Entlassungsbericht enthält auch die Empfehlung zu einer gesunden Ernährung und zu einer gesunden Lebensführung.
Auf das vom BF behauptete Depressionsleiden geht Dr. J XXXX S XXXX in seinem schlüssigen Gutachten vom 15.4.2016 ein. Dieses Leiden erreicht kein Ausmaß, um nach der Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung zu erreichen. Der BF hat zu diesem Leiden auch keine eingehenden medizinischen Befunde vorgelegt. Das von ihm behauptete depressive Leiden und die Schlafstörungen erreicht offensichtlich auch für den BF kein Ausmaß, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben, und sich medikamentös oder therapeutisch behandeln zu lassen. Inwiefern die beigezogenen Sachverständigen auf seinen Zustand nur oberflächliche eingegangen wären und nur teilweise berücksichtigt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Der BF hat auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten nicht weitere medizinische Befunden vorgelegt und ist den eingeholten schlüssigen Gutachten vom 8.3.2016 und 15.4.2016 nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M XXXX S XXXX vom 8.3.2016 und Dr. J XXXX S XXXX vom 15.4.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzten sich die ärztlichen Sachverständigen Dr. M XXXX S XXXX und Dr. J XXXX S XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).
Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.