W168 2126834-1•BVwG W168 2126834-1
W168 2126834-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W168 2126836-1/10E
W168 2126837-1/10E
W168 2126834-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1104141207 / 160167355
2. ) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX ,StA: Afghanistan, alias Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1104141403 / 160167371
3. ) XXXX , geb. XXXX ,StA: Afghanistan, alias Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 1104144503 / 160167363,
zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2016 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab Kategorie 1 Eurodac – Treffer von Norwegen mit Datum 17.11.2015.
Aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer, als auch der Angaben der Beschwerdeführer zu Ihrem Reiseweg führte das Bundesamt Konsultationen mit Norwegen.
Norwegen antwortete nicht binnen der vorgesehenen Frist und wurde mit Schreiben des BFA vom 23.02.2016 auf die dadurch eingetretene Zuständigkeit durch Verfristung hingewiesen.
Mit Bescheiden des BFA hinsichtlich des BF1 und BF2 vom 22.04.2016, bzw. hinsichtlich der BF3 vom 20.4.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 b iVm. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.
Mit auf Nachfrage des BVwG erstatteter Mitteilung des BFA vom 20.10.2016 wurde darüber informiert, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato keine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes stattgefunden, ebenso keine Überstellung und in casu ebenso keine Fristverlängerungen stattgefunden hätten und damit die Überstellungsfrist mit 22.08.2016 geendet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal über Norwegen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Norwegens für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben.
Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit 22.08.2016 abgelaufen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates aufgrund des vorliegenden Eurodac – Treffers.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Mit Datum 28.02.2016 hatte Norwegen durch Verschweigen seine Zuständigkeit anerkannt. Mit diesem Datum beginnt Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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