BVwG W142 2135345-1

W142 2135345-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigungsbewilligung, Studium,<br/>Voraussetzungen

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BVwG W142 2135345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W142.2135345.1.00

Spruch

W142 2135345-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den fachkundige Laienrichter Dr. Poppenberger und den fachkundigen Laienrichter Koskarti als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 01.09.2016 der Beschwerdeführer XXXX, als Arbeitgeber und XXXX, als Arbeitnehmer, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.08.2016, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) stellte als Arbeitgeber für XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet), einen ägyptischen Staatsangehörigen, am 25.04.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS), einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Studierende. Aus dem Antrag geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als gastgewerbliche Hilfskraft mit einer Bruttoentlohnung von € 720,-- bei einer Wochenstundenzahl von 20 Arbeitsstunden zu beschäftigen. Dem Antrag beigelegt waren der Reisepass sowie der Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers, ein ZMR Auszug und eine Bestätigung über die erfolgte Asylantragstellung vom 03.03.2016 des BFA, Regionaldirektion Wien.

2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer vom AMS mitgeteilt, dass bei der Verfahrensprüfung festgestellt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer über kein gültiges Aufenthaltsrecht bzw. keine gültige Niederlassungsbewilligung verfüge. Somit seien die Voraussetzungen auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt zu den Feststellungen schriftlich Einwendungen einzubringen.

Der Dienstgeber ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

3. Mit Bescheid vom 20.05.2016 wies das AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab und begründete dies damit, dass die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Wie die Prüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, sei von der Aufenthaltsbehörde der Aufenthaltstitel "Studierender" bis 13.10.2015 erteilt worden. Einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe der Erstbeschwerdeführer erst am 03.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, über den bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden wurde, gestellt. Da er somit über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem. §4 Abs. 1 Zi. 1 AuslBG nicht vorliegen.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde am 20.06.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Mag. Doris Einwallner vor, dass im vorliegenden Fall - ausnahmsweise - ein direkt aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht in Österreich entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bestehe. Dies ergebe sich auch aus der stRspr des VwGH. So habe dieser etwa in der Entscheidung ZI. 2011/23/0365 vom 31.01.2013 klargestellt, dass im Fall eines über 10-jährigen, überwiegend rechtmäßig inländischen Aufenthaltes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht zukomme. Bei einem solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer, werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen sein (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 20.03.2012, ZI. 2011/18/0256). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, würde eine Rückkehrentscheidung auch nach einem so langen Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

Im vorliegenden Fall sei der Erstbeschwerdeführer rund 13 Jahre rechtmäßig als Studierender in Österreich aufhältig. Er habe sich hervorragend integriert, könne sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen und habe auch berufliche Bindungen geknüpft. Somit komme ihm jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH ein aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zu und sei ihm dies durch Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 AsylG zu bestätigen.

Somit seien auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG erfüllt und leide der bekämpfte Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer weiterer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde, an Rechtswidrigkeit.

Abschließend stellten die Beschwerdeführer Anträge, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass, laut Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 16.08.2016 der Abweisungsbescheid der Magistratsabteilung 35 vom 19.2.2016 seit dem 24.3.2016 rechtskräftig sei und seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, kein weiterer Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Laut der EDV-Dokumentation des Arbeitsmarktservice habe der Erstbeschwerdeführer jedenfalls seit 2005 über Aufenthaltsbewilligungen als "Studierender", zuletzt gültig bis 13.10.2015 verfügt. Wie in der Beschwerde bestätigt worden sei, sei der letzte Verlängerungsantrag des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.02.2016 abgewiesen worden, dieser Bescheid sei seit dem 24.3.2016 rechtskräftig. Damit verfüge der Erstbeschwerdeführer aktuell über kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Ein weiterer Aufenthaltstitel sei dem Erstbeschwerdeführer bisher nicht ausgestellt worden. Zum Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" sei noch keine Entscheidung ergangen.

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde lasse sich alleine aus der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragt habe, nicht ableiten, dass er aktuell über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfüge. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 24 NAG könne der Erstbeschwerdeführer in diesem Fall nicht für sich in Anspruch nehmen.

Wenn auch der Erstbeschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen den Ausgang des Verfahrens betreffend Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich abwarte und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt bzw. vollzogen werden könne, so entstehe dadurch kein Aufenthaltstitel an sich. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Auch die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden sich lediglich darauf beziehen, dass bei einem langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalt im Rahmen der Interessenabwägung eine Ausweisung aus Österreich unverhältnismäßig wäre.

Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei das Vorliegen eines geeigneten Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine zwingende Voraussetzung. Eine Beschäftigungsbewilligung könne daher in diesem Fall nicht erteilt werden.

Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen habe somit im gegenständlichen Fall entfallen können.

6. Mit Vorlageantrag vom 01.09.2016 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies dabei auf das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 21.09.2016 fristgerecht vorgelegt.

Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wonach gemäß § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55-57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen würden. Betreffend der erforderlichen Zuerkennung des Aufenthaltstitels wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2009/09/0233, verwiesen.

8. Nach einem Telefonat mit dem BFA, Regionaldirektion Wien, am 01.12.2016 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend "Aufenthaltsberechtigung plus" noch nicht abgeschlossen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Studierende.

Er verfügte bis 13.10.2015 über einen Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Der letzte Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.02.2016 rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2016 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren noch nicht ergangen. Somit verfügt der Beschwerdeführer über keinen bestehenden Aufenthaltstitel.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem übermittelten Verwaltungsakt sowie aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und Schengener Informationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 4 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist."

Die belangte Behörde begründete richtigerweise die Abweisung des Antrages auf eine Beschäftigungsbewilligung und werden die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sein Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels als "Studierender" wurde mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 19.02.2016 rechtskräftig abgewiesen. Der am 03.03.2016 gestellte Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" befindet sich noch in Bearbeitung (siehe IZR-Auszug vom 02.12.2016).

Zu den Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde und dem Vorlageantrag, dass für den Erstbeschwerdeführer ein direkt aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht bestehe, ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wie folgt zu verweisen (Schreibfehler wurde berichtigt): "Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde lässt sich alleine aus der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragt hat, nicht ableiten, dass er aktuell über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfügt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 24 NAG kann der Erstbeschwerdeführer in diesem Fall nicht für sich in Anspruch nehmen.

Wenn auch der Erstbeschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen den Ausgang des Verfahrens betreffend Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich abwartet und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt bzw. vollzogen werden kann, so entsteht dadurch kein Aufenthaltstitel an sich. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Auch die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich lediglich darauf, dass bei einem langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalt im Rahmen der Interessenabwägung eine Ausweisung aus Österreich unverhältnismäßig wäre.

Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist das Vorliegen eines geeigneten Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine zwingende Voraussetzung. Eine Beschäftigungsbewilligung kann daher in diesem Fall nicht erteilt werden.

Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen konnte somit im gegenständlichen Fall entfallen."

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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