BVwG W120 1425486-1

W120 1425486-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016

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Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

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BVwG W120 1425486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.1425486.1.00

Spruch

W120 1425486-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. März 2012, Zl 12 02.495-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 24 Abs 2 und Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 1. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Mit Bescheid vom 6. März 2012 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX aus (Spruchpunkt III.).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 6. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 19. März 2012, in welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären.

5. Am 21. September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

6. Mit E-Mail vom 25. September 2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.

7. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wurde von der Staatendokumentation der belangten Behörde daraufhin eine Zusammenfassung der Antwort des Vertrauensanwaltes der ÖB XXXX erstellt und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 24. November 2016 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer ein. Dem Zentralen Melderegister konnte entnommen werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer beginnend mit dem 11. Oktober 2016 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet mehr besteht. Seine letzte Nebenwohnsitzmeldung bestand bis 12. November 2016. Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom 24. November 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11. Oktober 2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet.

9. Der zuständige Mitarbeiter bei der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2016 telefonisch mit, dass seit längerem kein Kontakt mehr zu dem Beschwerdeführer bestehe.

10. Die zuständige Mitarbeiterin der Landespolizeidirektion XXXX erteilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2016 die telefonische Auskunft, dass dieser der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei.

11. Unter den in diversen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX vermerkten Mobiltelefonnummern des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) konnte der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht telefonisch nicht erreicht werden.

12. Eine weitere Abfrage des Zentralen Melderegisters am 5. Dezember 2016 ergab keine neue behördliche Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 6. März 2012 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 19. März 2012.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache ist ohne Durchführung einer weiteren öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich.

Der Beschwerdeführer wurde von der letzten bekannten Hauptwohnsitzadresse in XXXX, beginnend mit 11. Oktober 2016 abgemeldet. Seine letzte Nebenwohnsitzmeldung bestand bis 12. November 2016 in XXXX. Es liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer gab seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Auch der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, vor allem aus den aktuellen ZMR- und GVS-Auszügen (vom 24. November 2016 und 05. Dezember 2016) sowie insbesondere aus den erfolgten telefonischen Auskünften des Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe sowie der zuständigen Mitarbeiterin der Landespolizeidirektion XXXX vom 21. November 2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Demnach ist gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör oder einer Einvernahme bzw. Verhandlung erforderlich (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 3. Oktober 2013, Zl 2013/22/0114, sowie vom 10. Dezember 1991, Zl 88/07/0089).

3.3. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor:

Der Beschwerdeführer ist seit ca. drei Wochen in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer gab seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine ladungs- bzw. zustellfähige Adresse weder bekannt noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Überdies ist er seit längerem für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe auch nicht zu erreichen.

Da die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren aufgrund dessen Abwesenheit aktuell nicht möglich ist, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen ist) und somit die Durchführung einer weiteren öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes (vor allem aufgrund der notwendigen Erörterung der Ermittlungsergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation vom 25. September 2015 durch das Bundeverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer) erforderlich ist, war das Verfahren mangels nicht leicht feststellbaren Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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