I415 1436810-2•BVwG I415 1436810-2
I415 1436810-2Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I415 1436810-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 831033009/1691796, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 23.07.2013, Zahl: 13 10.330-BAT, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 29.08.2015, Zl. I409 1436810-1/7E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2015 durch die belangte Behörde niederschriftlich zu seiner sozialen und integrativen Verfestigungen einvernommen. Hiezu führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er homosexuell sei. Er lebe derzeit von den Zuwendungen der Caritas, die ihm auch seine Privatunterkunft finanziere. Derzeit besuche er einen Deutschkurs, den er bislang noch nicht abgeschlossen habe. Auch wenn er noch nicht arbeiten dürfe, verfüge er jedoch jetzt bereits über einen Arbeitsvorvertrag. Zudem sei der Beschwerdeführer Mitglied einer christlichen Kirche in der er sich engagiere. Das Bestehen einer Beziehung zu einer anderen Person verneinte der Beschwerdeführer.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt I.).
5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seine Angaben, wonach er homosexuell sei, in ihrer Entscheidung vollkommen unberücksichtigt gelassen habe.
6. Mit Schreiben vom 10.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ihm Rahmen eines Parteiengehöres die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2016 im Wesentlichen aus, dass er sich seit mittlerweile drei Jahren in Österreich aufhalte. Er beherrsche die Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Niveau A-2 und sei ein entsprechendes Zertifikat aktenkundig. In Österreich habe er einen großen Freundeskreis, den er mittels Empfehlungsschreiben und einem Sozialbericht der Caritas bestätige. Sein Leben in Österreich finanziere er sich durch die Grundversorgung, jedoch könne er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Wiener Unternehmen nachgehen, was er anhand eines Arbeitsvorvertrages mit der Firma bestätigen könne. In Österreich sei er in einer Kirchengemeinde aktiv und habe er sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 wohlverhalten und sei er strafgerichtlich unbescholten. Des Weiteren führte er aus, dass er zu seinen Angehörigen in Nigeria in Kontakt stehe, allerdings könne er aufgrund deren tristen finanziellen Lage nicht auf sie zurückgreifen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 19.07.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer brachte weiters ein Sprachzertifikat Niveau A-2 bei.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Hilfsarbeiter. In seinen Herkunftsstaat leben nach wie vor sein Vater und seine vier Geschwister, zu denen der Beschwerdeführer nach wie vor im Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der der belangten Behörde vom 11.11.2015 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, das Zentralen Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand 02.09.2016.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie seinen Stellungnahmen.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest. Aus der von ihm vorlegten Kopie einer Geburtsbestätigung und einer Altersbestätigung lässt sich seine Identität nicht feststellen.
Die Tatsache der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.12.2016.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2016 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 17.11.2016 ist der Beschwerdeführer diesen Länderberichten nicht substantiiert entgegenzutreten.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.
Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt I., im Umgang des erster Teiles, erster Satz des angefochtenen Bescheides, entsprechend abzuändern.
3.3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., erster Teil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers - wonach die von ihm behauptete Homosexualität in der Entscheidung der belangten Behörde völlig unberücksichtigt geblieben sei - anzumerken, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde und unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz ausreichend Gelegenheit hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Daher geht der erkennende Richter lediglich von einem Vorbringen aus asyltaktischen Gründen aus.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 17.07.2013 rund dreieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 23.07.2013 - also knapp zwei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet (!) - bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Von einem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht ausgegangen werden und wurde das Bestehen eines derartigen auch nicht behauptet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:
Mit Ausnahme mehrerer Empfehlungsschreiben, eines Zertifikats betreffend Deutschkenntnisse im Niveau A2, der Kopie einer Mitgliedsbestätigung einer freikirchlichen Glaubensgemeinschaft, seines Mietvertrages und zweier Arbeitsvorverträge vermochte der Beschwerdeführer darüber hinaus keine weiteren Unterlagen zur Bestätigung einer allfälligen sozialen Verfestigung und Integration in Vorlage zu bringen.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorverträgen ist auszuführen, dass diese seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht verleihen. Einerseits lassen sich aus den Arbeitsvorverträgen keinerlei Garantie auf eine (Weiter)Beschäftigung ableiten und erscheint zudem die Existenzsicherung des Beschwerdeführers bei einem Verdienst von 990 Euro brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung äußerst unrealistisch (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen. Sein Vater und seine vier Geschwister halten sich in Nigeria auf und bestätigte er, dass er nach wie vor Kontakt zu ihnen hat. Überdies verbrachte der Beschwerdeführer dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, besuchte dort die Schule und ist dort bereits Hilfstätigkeiten nachgegangen, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Nach wie vor beherrscht der Beschwerdeführer seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass ihm die lokalen Gebräuche und Riten bekannt sind, weshalb nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, ist wie folgt auszuführen:
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2015, Zl. I409 1436810-1/7, rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. Wie umseits unter Punkt II.1.2. festgestellt, haben sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und er bereits zum Verdienst seines Lebensunterhaltes als Autoelektriker im Stande war. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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