BVwG G307 2140561-1

G307 2140561-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2016

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Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, begünstigte Drittstaatsangehörige,<br/>Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Gesamtbetrachtung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Intensität,<br/>Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrverbot, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

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BVwG G307 2140561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2140561.1.00

Spruch

G307 2140561-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.11.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Russland, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, der belangten Behörde, den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen, wird abgewiesen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz von Schriftsatz- und Verfahrens- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 922,00, wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 13:20 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 23.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

Darin wurde beantragt, dem BF den Schriftsatz- samt Verhandlungsaufwand (im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) in der Höhe von € 922,00 sowie sämtliche Kommissionsgebühren und Barauslagen zu ersetzen, eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - hier im Besonderen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger - anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas-Korpus-Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG vom 24.11.2016 zur Aktenvorlage wurde vom BFA, RD Oberösterreich, noch am selben Tag der zugrunde liegende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft befinde.

Am 29. 11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, dessen Ehegattin als Zeugin und dessen RV teilnahmen. Von Seiten der belangten Behörde wurde kein Vertreter entsandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist russischer Staatsbürger.

Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, mit der lettischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, verheiratet und lebt mit dieser und deren beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. In Estland leben zwei volljährige Kinder des BF und dessen Eltern.

Der BF hält sich seit November 2003 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war - abgesehen von der Zeit zwischen XXXX und XXXX - durchgehend in Österreich gemeldet.

1.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.08.2011 zu Zahl XXXX auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, dessen Dauer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes XXXX vom 16.01.2012, Zahl XXXX auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Dieses ist somit noch immer in Kraft.

1.3. Dem BF wurde am XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt.

1.4. Am 24.11.2016 stellte der BF über seine RV einen Antrag auf Aufhebung des soeben erwähnten Rückkehrverbotes.

1.5. Der BF stellte - beginnend mit 05.11.2003 bis zum 29.10.2016 - insgesamt 7 Anträge auf internationalen Schutz. Bis auf das aktuelle Verfahren, welches im Zuge der Schubhaft eingeleitet wurde, endeten die bisherigen jeweils mit einer abweisenden Entscheidung.

1.6. Der BF übte bis dato keine Beschäftigung im Bundesgebiet aus. Er war zwischen XXXX und XXXX ehrenamtlich für den Verein "XXXX" tätig, welcher sich der Erhaltung der russischen Kultur und Sprache in Österreich widmet.

1.7. Der BF weist Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus "A2" auf. Der BF verfügt derzeit über kein Vermögen und kein Einkommen und wurde bis dato von seinen Eltern sowie seiner Frau finanziell unterstützt. Die gesamten Kosten für die Wohnung, welche im Eigentum seiner Frau steht, werden von dieser getragen.

1.8. Der BF leidet an folgenden Krankheiten:

  • chronische Hepathitis B und C,

  • HIV,

  • Alkoholentzugssyndrom,

  • Polytoxikomanie (Opiate, Cannabis, Kokain),

  • Leberhämangioom,

  • Vidatmin-D-Mangel,

  • chronischer, venöser Insouffiziens, Varikositas

1.9. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 130 (1. FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX zu LGXXXX RK XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX zu LG XXXX RK XXXX Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX

02. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 130 (1. FALL) 146 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit XXXX gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX Erlass des BMFJ Zahl XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX LG XXXX vom XXXX

03. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX zu LG XXXX RK XXXX Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX zu LG XXXX RK XXXX Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX

04. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 130 (1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum

XXXX

05. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 178 125 PAR 15/1 127 15/1 130 (1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum XXXX

06. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15/1 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum XXXX

07. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 2 Tage Vollzugsdatum XXXX

08. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX

09. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX

10. XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 127 StGB § 15 (1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 3 Monate 15 Tage Vollzugsdatum XXXX

11. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX

12. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB §§ 223 (2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX zu LG XXXX RK XXXX zu BG XXXX RK XXXX zu BG XXXX RK XXXX Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX zu LG XXXX RK XXXX zu BG XXXX RK XXXX zu BG XXXX RK XXXX Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX

13. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 128 (1) Z 4, 130 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum XXXX

14. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 2 Wochen Vollzugsdatum XXXX

15. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX

Der BF beging diese Straftaten vorwiegend, um damit seine Abschiebung zu verhindern.

Am XXXX wurde der BF wegen Diebstahls im XXXX von der dortigen Polizeiinspektion an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX angezeigt.

1.10. Der BF bekundete bereits im Jahre 2013 seinen Willen, freiwillig auszureisen. Die für XXXX vorgesehene Ausreise musste abgebrochen werden, weil der BF neuerlich straffällig und am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde. Am XXXX wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Dieser Verpflichtung kam der BF zuletzt am XXXX nach, danach jedoch nicht mehr. Das von der russischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) war bis zum XXXX gültig, weshalb dahingehend ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.

1.11. Am XXXX erteilte das BFA, RD gegenüber dem BF einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 BFA-VG. Am XXXX erließ das BFA, RD OÖ gegenüber dem BF einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den XXXX.

1.12. Am XXXX meldete sich der BF von seiner bisherigen Unterkunft ab und blieb bis dato dort unangemeldet. Er teilte der belangten Behörde nicht mit, wo er sich von nun an aufhalte; dies um der Abschiebung nach Russland zu entgehen.

1.13. In Österreich pflegt der BF - abgesehen von seiner Frau und seinen beiden Stiefsöhnen - noch Kontakt zu mehreren Personen aus dem russisch-orthodoxen Kulturkreis. Ferner ist er für die XXXX tätig.

1.14. Der BF befindet sich seit XXXX, 13:20 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

1.15. Es liegen keine Hinweise einer nachhaltigen Integration des BF in Österreich vor, zumal der Aufenthalt des BF überwiegend auf den abgeführten Asylverfahren und Haftaufenthalten fußt. Der BF bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung.

1.16. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels verhältnismäßig gewesen wäre. Die Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikats ist sehr wahrscheinlich.

1.17. Von Seiten des Bundesamtes wurde kein Kostenzuspruch für den Fall seines Obsiegens beantragt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der BF legte im Verfahren einen auf seinen Namen ausgestellten russischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Familienstand des BF, seine ursprüngliche Einreise, die durchlaufenen Asylverfahren, das erlassene Rückkehrverbot samt Verkürzung seiner Dauer, der Antrag auf dessen Aufhebung, die familiären Verhältnisse in Estland, seine Meldungen im Bundesgebiet, die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Ehegattin, die Ausstellung der oberwähnten Aufenthaltskarte, die Erlassung des vormaligen Abschiebe- und Durchsuchungsauftrages und die ursprüngliche Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Meldungen im Bundesgebiet sind ferner dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) entnehmbar. Die Eheschließung mit seiner Frau ergibt sich aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde.

Die bisher bestehende Beschäftigungslosigkeit folgt dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs und ist mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen. Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Verein "XXXX" ergibt sich aus der im Akt einliegenden dahingehenden Bestätigung und stimmt mit den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung überein. Der Kontakt zu in Österreich aufhältigen Angehörigen des russischen Kulturkreises ist dem Vorbringen in der Verhandlung zu entnehmen und mit den Ausführungen in der Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX in Einklang zu bringen.

Die Sprachkenntnisse des BF auf dem Niveau "A2" und die Mithilfe in der Selbsthilfe-Aids-Gruppe Oberösterreich ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigungen.

Der Umstand der Vermögens- und Einkommenslosigkeit sowie jener der Kostentragung für die Wohnung sind dem Vorbringen des BF und den Aussagen seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, welche miteinander ident waren, zu entnehmen.

Das dem BF gezeichnete Krankheitsbild folgt dem Kurzarztbrief des XXXX vom 27.05.2016.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Deren überwiegende Begehung zur Hintanhaltung seiner Abschiebung hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst eingestanden. Ebenso bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung, die Abmeldung von seinem Hauptwohnsitz und die Ignoranz gegenüber seiner ursprünglich bestehenden Meldeverpflichtung liege in seinem Willen begründet, die Abschiebung zu verhindern. Die fehlende Meldung an die Behörde wurde vom BF ebenso nicht in Frage gestellt.

Die Diebstahlsanzeige der PI XXXX folgt deren Bericht vom XXXX, Zahl

XXXX.

Der vormalig bekundete Willen des BF, im Jahr 2013 freiwillig auszureisen, die im Zusammenhang mit deren Verhinderung stehende abermalige Straffälligkeit des BF und Einlieferung in die JA XXXX sowie das Vorliegen des bis zum XXXX Heimreisezertifikats ergibt sich aus dem Akteninhalt, welchem von Seiten der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Inschubhaftnahme mit XXXX folgt aus der Übernahmebestätigung des bekämpften Bescheides vom XXXX.

Der BF ist zwar mit einer EU-Bürgerin verheiratet, spricht Deutsch auf "A2"-Niveau und hält sich seit rund 13 Jahren im Bundesgebiet auf. Von einer nachhaltigen Integration kann vor dem Hintergrund seiner 15fachen Straffälligkeit und der Betreibung von 7 Asylverfahren von 2003 bis 2016 nicht gesprochen werden. Auch liegt ihm zumindest der fehlende Wille, eine Beschäftigung zu erlangen, zur Last.

Die Feststellung, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich ist, folgt aus dessen bereits im Frühjahr 2016 problemlos erlangten Erlassung und sind dem Akt keine Hinweise zu entnehmen, die auf Gegenteiliges schließen ließen.

Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lediglich den gegenständlichen Schubhaftakt ohne Stellungnahme und frei von jeglichen Anträgen. Auch erschien - trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des erkennenden Gerichts - kein Vertreter der belangten Behörde zur Beschwerdeverhandlung.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Die zur fehlenden Notwendigkeit der Schubhaftverhängung im Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente erweisen sich als nicht gerechtfertigt:

Vorweg ist hervorzuheben, dass es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Beurteilung der konkreten Fluchtgefahr und dem daran anknüpfenden Erfordernis der Schubhaftverhängung geht.

Der Umstand, dass der BF sich bereits seit 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält, vermag für sich allein keinen Anhaltspunkt für die Abstandnahme vom Ausspruch der Schubhaft zu liefern. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die Behörde habe ihre Anordnung mit dem Umstand der zahlreichen Verurteilungen und der Verletzung von Meldepflichten begründet, dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass der BF immer in der Ehewohnung aufhältig gewesen und sein Unterhalt durch seine Frau gesichert sei, so übersieht das Rechtsmittel, dass der BF konkret ausgeführt hat, durch sein Verhalten die Abschiebung nach Russland verhindern zu wollen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich bestätigt. Ferner hat er in deren Zuge - wie bereits hervorgehoben - auch angegeben, die Verletzung der (ursprünglich verhängten) Meldepflicht und Verübung von Straftaten fußten ebenso auf seinem Willen, sich der Abschiebung zu widersetzen. Was den Gesundheitszustand des BF betrifft, welcher einer Abschiebung entgegenstünde, so müsste vor deren Durchführung die dahingehende gesundheitliche Tauglichkeit des BF ohnehin geprüft werden und wird diese ferner im - noch immer geführten - Asylverfahren gesondert im Lichte der Art 2 und 3 EMRK zu prüfen sein.

Selbst wenn man die Delikte - wie in der Beschwerde vermeint - als "minderschwer" qualifizierte, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Rahmen einer "Deliktskette" seit 2003 bis 2015 15 Mal rechtskräftig verurteilt wurde und auch mehrmals Zeiten in einer Justizanstalt verbrachte.

Auch über der Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes, dem entgegen sich der BF noch immer im Bundesgebiet aufhält, ist noch nicht entschieden und dieses noch immer aufrecht.

Die Behörde hat sich im Ergebnis sehr wohl mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2

B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid aufgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewandt, der BF halte sich seit 2003 im Bundesgebiet auf, sei begünstigter Drittstaatsangehöriger, handle es sich bei den verübten Delikten um solche minderschwerer Art, sei der BF in Österreich verheiratet und bedeutete seine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn den Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation.

Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, gehen alle diese Argumente der RV des BF ins Leere. So berief sich der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf, durch das Setzen von Straftaten, seine Abmeldung vom Hauptwohnsitz und das mangelnde Nachkommen der Meldeverpflichtung sei in seinem Willen zur Verhinderung der Abschiebung begründet.

Die Frage der Verhängung eines gelinderen Mittels stellte sich für das Bundesamt somit gar nicht, weil dessen Ausspruch in jüngster Vergangenheit bereits erfolglos war. Im Falle einer Abstandnahme von der Schubhaftverhängung wäre angesichts des bisherigen Verhaltens des BF wohl mit großer Wahrscheinlichkeit von einem (weiteren) Untertauchen auszugehen gewesen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bis dato gesetzten Verhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Dies wird auch durch den fehlenden Willen zur Ausreise trotz aufrechter negativer Asylentscheidungen und eines seit 2012 rechtskräftigen Rückkehrverbotes bestätigt.

Der BF verfügt in Österreich zwar über eine enge familiären Bindung zu seiner Frau und den beiden Stiefsöhnen, doch war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechenden Argumenten der Vorzug zu geben.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde und besteht wegen des - erst nach Ausspruch der Schubhaft gestellte - bereits 7. Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes Grund zur Annahme, dass dieser zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leidet, zumal in deren gesamten Verfahren keinerlei Hinweise dahingehend ersichtlich sind, dass diese willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es sei auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen, der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF könnte sich der zu sichernden Abschiebung entziehen und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Dem Bescheid der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sehr wahrscheinlich ist. Dem ist der BF angesichts der bereits erfolgten Ausstellung eines solchen im Frühjahr 2016 nicht entgegengetreten und haben sich im vorliegenden Fall keine Bedenken ergeben, dass die russische Botschaft einem diesbezüglichen Ersuchen des BFA nicht nachkommen werde oder könne.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal nunmehr eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich wäre und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, ließ eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wurde der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt außerhalb seines Herkunftsstaates nicht mehr fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des massiven strafrechtlichen Vorverhaltens, wie der 6 negativ beschiedenen Asylverfahren in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Ersatz von Schriftsatz-, Verfahrens- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 922,00 war daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund und, weil dem BF ohnehin keine weiteren Kosten in Form von Barauslagen oder Kommissionsgebühren entstanden sind, war ferner von einem weiteren Kostenzuspruch Abstand zu nehmen.

Da die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist, war ihr keine weitere Kostentragung aufzuerlegen und dementsprechend wie oben in Spruchpunkt III. zu entscheiden.

Das Bundesamt stellte keinerlei Antrag auf Kostenzuspruch, weshalb sich ein Abspruch darüber erübrigt. Demgemäß waren aber auch dem BF keinerlei (weitere) Kosten anzulasten.

Ergänzend sei noch bemerkt, dass der RV des BF in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des VR hervorhob, dass es sich beim Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, um einen Irrtum handle, der in Form eines Textbausteins in die Beschwerde unbewusst Eingang gefunden habe. Aus diesem Grund war dieser Antrag nicht mehr zu behandeln.

3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Dem dreifach im Rechtsmittel gestellten Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, lässt nicht erkennen, worauf sich dieser bezieht, weshalb sich dessen Behandlung erübrigt.

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