W178 2123219-1•BVwG W178 2123219-1
W178 2123219-1Tribunal Administrativo Federal3 de dez. de 2016
Berechnung, Dienstunfähigkeit, Dienstunfall, Gutachten, Kausalität,<br/>Ruhegenuss
W178 2123219-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX i. R., vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, GÖD, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice vom 09.12.2015, Zl. XXXX, betreffend Pensionsleistung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Herrn XXXX gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 iVm §§ 69, 88, 90 bis 94, 99 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) ab 01.Mai 2015 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von €
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer - durch seinen Antrag eingeleiteten - Ruhestandsversetzung gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, kurz BDG 1979, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt wurden, in dem der Bescheid vom 06.03.2015 rechtskräftig wurde, das war April 2015. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
In der wesentlichen Begründung der Ruhestandsversetzung wird festgestellt, dass dem ärztlichen Sachverständigenbeweis des BVA-Pensionsservice eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit im medizinischen Sinn nicht unbedingt abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 30.10.2014 jedoch glaubhaft dargestellt habe, dass aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen, die aus erlittenen Dienstunfällen, insbesondere aus dem am 03.03.1989 erlittenen Dienstunfall, resultierten, die Grundaufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes "XXXX" nicht mehr erfüllen könne.
Daraus und aufgrund der seit 30.05.2014 krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst könne als erwiesen angenommen werden, dass er unfähig sei geworden sei, den Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes gerecht zu werden, aber auch eines jeden anderen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich. Es wird darauf hingewiesen, dass Dienstunfähigkeit nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein muss. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sei alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufhebt. Die Dienstbehörde ist nicht verhalten, ihre Schlussfolgerungen nur auf die ärztliche Diagnose zu stützen. Sie könne bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig sei, auch dienstliche Wahrnehmungen in ihre Erwägungen einbeziehen. Solcherart hätten Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen des Beamten entscheidende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und seien bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht außer Betracht zu lassen. Daraus folge, dass es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankomme, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten unfähig sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ab 01.05.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto Euro 2893,38 zuerkannt. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto 2132,82, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto Euro 169,84, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto 306,90 und einer Pension nach dem APG von monatlich brutto 283,82.
Zur Begründung wurde neben der Darstellung der Berechnungsgrundlagen inklusive der Vergleichsberechnungen dargelegt, dass der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 die Tatsache zugrunde gelegt wurde, dass die Ruhestandsversetzung 74 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam geworden sei, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte beantragt werden können. Es sei daher das gesetzliche Mindestausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen. In der Vergleichsberechnung zum Rechtsbestand zum 31.12.2003 wurde der Ruhegenussbemessungsgrundlagenberechnung die Ruhestandsversetzung von 32 Monaten vor dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können, zugrunde gelegt.
§ 5 Abs 4 PG 1965 wurde nicht angewendet.
3. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er bringt darin zur Begründung vor, dass sich seine Beschwerde gegen das Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage richte. Gemäß § 5 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 finde eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sei und dem Beamten aufgrund dieses Dienstunfalles rechtskräftig eine Versehrtenrente zuerkannt wurde. Da er Ansicht sei, dass er beide Voraussetzungen erfülle, erhebe er gegen das Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage innerhalb offener Frist Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Unterlagen und eine chronologie der körperlichen Beeinträchtigungen vorgelegt.
4. Am 20.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Bf wurde einvernommen. Der Bf beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
5. Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.08.2016 Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie gerichtlich beeideter Sachverständiger, zum Gutachter bestellt.
6. Dieser hat mit Gutachten vom 30.10.2016 folgendes festgestellt:
Das Gutachten wird zum Teil wiedergegeben, es wurde den Parteien übermittelt.
6. 1 Fragestellung des Gerichts:
In dem Gutachten soll auf die konkrete Fragestellung, ob die Verletzungsfolgen des Beschwerdeführers aufgrund des Dienstunfalls vom 03.03.1989 - gegebenenfalls in Kombination mit anderen Faktoren - die wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit darstellen und damit zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand geführt haben und nicht nur eine unwesentliche Bedingung dafür war.
Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung des Bf ist unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt- Leidenszustand zu beurteilen und wäre dabei u. a. darauf einzugehen, welchen Anteil die einzelnen Dienstunfälle am Gesamtheitszustand des Bf zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben, was überwiegend zur Dienstunfähigkeit geführt hat, welche Tätigkeiten ihm in welchem Ausmaß noch zumutbar waren (Hinweis auf Arbeitsplatzbeschreibung als XXXX aber auch auf verfügte Befreiungen von Dienstpflichten vom 13.02.2009), ob die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen aus dem genannten Dienstunfall vom 03.03.1989 zum langen Krankenstand (vom 30.05.2014 bis zur Ruhestandsversetzung ab 01.05.2015) geführt haben?
6. 2 Gutachten: Objektiver Befund:
60 Jahre alter männlicher Untersuchter, etwas übergewichtiger AEZ bei 110 kg Körpergewicht und 184 cm Körpergröße, im Verhalten weitgehend geordnet.
Das Entkleiden wird im Stehen durchgeführt, das Heben der Arme über Schulterebene ist symmetrisch.
Einbeinstand, Zehenballen- und Fersengang sind beidseits frei möglich, die tiefe Hocke ist normgerecht möglich, Abstützen ist nicht erforderlich, das Gangbild im Barfußgang ist etwas breitbeinig und unelastisch, die Schrittlänge normal.
Kopf/Hals: Äußerlich unauffällig.
Pupillen rund und isocor
Die Bewegungen des Kopfes und der Halswirbelsäule in allen Bewegungen endgradig eingeschränkt.
Blande Kocher¿sche Narbe.
Obere Gliedmaßen:
Symmetrisch angelegte Schultergürtel- und Armmuskulatur.
Nacken- und Schürzenbandgriff nicht eingeschränkt.
Gelenke frei beweglich.
Hohlhände unbeschwielt.
Kapseln der Fingergelenke unauffällig.
Spreizen der Finger, Faustschluss, Spitz- und Zangengriff nicht eingeschränkt.
Speichenpuls seitengleich tastbar.
Gefühlsstörungen werden nicht angegeben.
Grobkraft beim Faustschluss und bei Widerstandstests im Schulterbereich seitengleich erhalten.
Der Bf ist Rechtshänder.
Stamm:
Becken im Stehen gerade, Wirbelsäule in der Aufsicht bei flacher s-förmiger Seitverbiegung insgesamt lotrecht eingestellt, in der seitlichen Ansicht weitgehend physiologische Krümmungen.
Spannung der Rückenstrecker physiologisch.
Kein wesentlicher pathologischer Palpationsbefund an der Wirbelsäule zum Untersuchungszeitpunkt zu erheben.
Sacroiliacalgelenke und Rippenwirbelgelenke palpatorisch unauffällig.
Bewegungen der Rumpfwirbelsäule endgradig möglich.
Der Fingerkuppen-Boden-Abstand beträgt 15 cm, der lumbale Schober plus 4 cm.
Thorax: Symmetrisch angelegt und seitengleich beatmet.
Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, weich eindrückbar, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Bruchpforten geschlossen.
Keine Narben.
Untere Gliedmaßen:
Beinachsen diskret o-förmig, keine messbare Beinlängendifferenz.
Fußgewölbe beidseits leicht abgeflacht, Sohlenbeschwielung links verstärkt.
Modelleinlagen vorhanden.
Gelenke - ausgenommen das linke obere Sprunggelenk, welches in den Beugebewegungen aktiv endgradig behindert und schmerzhaft ist - frei beweglich.
Wesentliche Bewegungsschmerzen werden zum Zeitpunkt der Untersuchung an den unteren Gliedmaßen sonst nicht angegeben.
Kniegelenke etwas o-förmig und bandstabil, keine Meniskuszeichen oder Ergüsse.
Retropatellarreiben beidseits diskret auslösbar, Zohlenzeichen beidseits negativ.
Payr¿sche Narben beidseits medial bland sichtbar.
Ebenso eine Längsnarbe hinter und unter dem linken Außenknöchel.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine nennenswerten Krampfadern oder Ödeme sichtbar.
Periphere Pulse seitengleich tastbar.
Gefühlsstörungen bestehen zum Zeitpunkt der Untersuchung an Beinen und Füßen nicht, lediglich der äußere Fußrand sowie der innere Kniegelenksbereich links sind hypersensibel. Lasegue beidseits negativ.
Somit ergeben sich unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung, der im Akt aufliegenden Befunde und der neu vorgelegten Befunde folgende Diagnosen:
Zustand nach operativ versorgtem Riss des äußeren Seitenbandes am linken Sprunggelenk mit verbliebener endgradiger Funktionsbehinderung und Belastungsschmerzhaftigkeit.
Zustand nach beidseitigen Meniskusoperationen.
Zustand nach Haglundfersenoperation rechts.
Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei leichter Skoliose und mit entsprechend degenerativen Aufbrauchserscheinungen.
Mobiler Spreiz-Senkfuß beidseits.
Refluxkrankheit, Fettstoffwechselstörung, arterieller Bluthochdruck Zustand nach Schilddrüsenoperation.
Reaktive depressive Episoden, Panikstörung
6. 3 Schlussfolgerungen des Sachverständigen:
Aufgrund des erhobenen Untersuchungsergebnisses und unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden und im Auftrag genannten Urkunden ist somit aus fachorthopädischer Sachverständigensicht folgender Kommentar zu erstellen:
Aus dem militärärztlichen Protokoll lassen sich folgende Einschränkungen (=Befreiungen) verifizieren:
Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, daher fallen mittelschwere Lasten aus
Tragen der Feldschuhe I und II
Stehen in der Einteilung
Befreiung von Märschen
Befreiung von Hindernisbahn
Befreiung vom Exerzierdienst
Befreiung vom Sport
Befreiung vom Laufen über 2400 Meter
Aus dem Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz: XXXX
(erstellt vom Fachvorgesetzten des Bf):
Arbeiten im Gehen und Stehen überwiegend
Heben mittelschwerer Lasten fallweise
Exerzierdienst überwiegend
Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck, mit besonderem Konzentrationsvermögen, mit besonderer Flexibilität überwiegend
Arbeiten mit besonderer Geduld und Ausdauer, Kommunikationsfähigkeit und Entscheidungskompetenz sowie Terminarbeit ständig
Die erstellten Hauptdiagnosen 1 bis 4 führten zu den Einschränkungen bzw. Befreiungen im militärärztlichen Protokoll und beziehen sich vollständig auf den Dienstunfall vom 03.03.1989 - durch diese Befreiungen war ein Einsatz am genannten Arbeitsplatz - insbesondere unter Punkt 1 bis 3 - nicht mehr möglich.
Die Punkte 4 und 5 beziehen sich auf die Diagnose 7.
Daher ist auch der militärärztlich erforderlich gewordene Krankenstand vom 30.05.2014 bis 01.05.2015 als kausal anzusehen.
Somit ergibt sich aus Sicht des orthopädischen Sachverständigen eindeutig ein Kausalitätsbezug des Dienstunfalls vom 03.03.1989 zur Versetzung in den Ruhestand.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die BVA - Pensionsservice vorgebracht, dass sie auf eine mündliche Erörterung des Gutachtens verzichte. Es wurde eine Neuberechnung der Pension unter Einbeziehung des § 5 Abs 4 PG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 5 Abs. 4 PG 1965 bei der Berechnung des Ruhegenusses des Bf heranzuziehen ist, wie dieser behauptet oder nicht, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer mit dem militärischen Rang eines XXXX leitete vor seiner Ruhestandsversetzung die XXXX und war zugleich XXXX. Seit 13.02.2009 (vergleiche militärärztliches Protokoll) war er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer von sämtlichen körperlichen Leistungen befreit, das waren Heben und Tragen über 12 Kilo, Marsch, Hindernis-und Kampf- und Bahnsport, Laufen über 2400 m, Exerzierdienst, Stehen in der Abteilung unter Tragung der Schuhe I und II.
Mit Wirksamkeit vom 01.03.1991 war dem Beschwerdeführer eine Dauerrente von 20 % der Vollrente aufgrund eines Dienstunfalles am 03.03.1983 zuerkannt worden, und zwar aufgrund einer Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks, einer Gangbehinderung, einer Narbe mit herabgesetzten Hautgefühls, einer Überempfindlichkeit des linken Fußrückens und glaubhafter, subjektiver Beschwerden.
Mit 01.05.2015 war der Bf in den Ruhestand versetzt worden.
Der Zustand bei der Untersuchung durch den Sachverständigen stellt sich wie oben im Gutachten dargelegt dar.
Beweis wurde aufgenommen durch den Akt des Pensionsservices der BVA, den dort im Pensionierungsverfahren beauftragten Gutachten (unfallchirurgisches Gutachten vom 29.11.2013, neurologisch-psychiatrisches vom 22.08.2014 und chirurgisches vom 14.07.2014), der Stellungnahmen (vgl. Oberbegutachtung Dr. XXXX vom 01.09.2014) und durch das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. XXXX. Das Gutachten ist vollständig schlüssig und nachvollziehbar. Das Ergebnis wird von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.
Da nur das letztgenannte Gutachten genau auf die hier wesentliche Fragestellung der Kausalität des Dienstunfalls vom 03.03.1989 mit der Versetzung in den Ruhestand eingeht, ist dieses der Entscheidung zugrunde zu legen.
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil das diesem Verfahren zugrunde liegende Pensionsgesetz 1965 keine Senatszuständigkeit vorsieht.
3.3. 1 § 5 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 lautet wie folgt:
(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
3.3. 2 Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965
Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des Bf auf den Dienstunfall vom 03.03.1989, der eine Unfallrente, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch geleistet wurde, zur Folge hatte.
Diese Frage ist zu bejahen. Es besteht nach den Feststellungen des Gerichts eine überwiegende Kausalität für den die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden Gesamtleidenszustand des Bf mit dem genannten Dienstunfall.
Die Berechnung des Ruhegenusses ergibt unter Zugrundelegung der Privilegierung des § 5 Abs. 4 PG 1965 und der §§ 3 bis 7, 58, 61 iVm §§ 69, 88, 90 bis 94, 99 PG 1965 einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 3.400,74 (ab 01.Mai 2015) und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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