W208 2110919-1•BVwG W208 2110919-1
W208 2110919-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2016
Bemessungsgrundlage, Eigenkapital, Feststellungsantrag,<br/>Gebührenpflicht, Geldleistung, GmbH, Kostenersatz
W208 2110919-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 27.05.2015, XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG
u. § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (XXXX) klagte die beschwerdeführende Partei am 07.09.2012 als Gesellschafter einer GmbH (die Insolvenz anmelden musste) den Masseverwalter der GmbH, weil seine Mitgesellschafterin die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung von € 600.000,-- abgelehnt hatte, die ihrer Ansicht nach für das Überleben der GmbH unbedingt erforderlich war.
Ziel der Klage war die Feststellung der Nichtigkeit des oa. ablehnenden Beschlusses sowie die Mitgesellschafterin zu zwingen dem begehrten Beschluss zur Kapitalerhöhung zuzustimmen.
Die Klage wurde vom Kläger mit € 36.000,-- s.A. bewertet und die dafür anfallende Gerichtsgebühr gem. TP 1 GGG iHv € 1.322,-- entrichtet.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.03.2015 (zugestellt am 13.03.2015) schrieb der Kostenbeamte - aufgrund einer Kontrolle durch den Revisor - für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) weitere Gerichtsgebühren gem. TP 1 iVm § 15 Abs. 3a GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von €
600. 000,-- iHv € 9.725,--, abzüglich der bereits entrichteten Gebühr von € 1.322,-- und zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 8.411,-- der beschwerdeführenden Partei zur Nachzahlung vor.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 18.03.2015 Vorstellung, welche am den Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde, der am 27.03.2015 verfügte, dass die Akten des Grundverfahrens einzuholen seien und damit fristgerecht das Ermittlungsverfahren einleitete.
4. Mit Bescheid vom 02.06.2015 wurde die Vorstellung abgewiesen und der oa. Zahlungsauftrag bestätigt.
In der Begründung wurde nach wörtlicher Darlegung des Feststellungsbegehrens der Klage zusammengefasst angeführt, dass das Klagebegehren abgewiesen worden sei. Aus dem Inhalt der Klage ergebe sich, dass Gegenstand der Klage die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses bzw. die positive Beschlussfeststellung des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses während aufrechtem Insolvenzverfahren sei. Gegenstand der Klage sei nicht nur die Anfechtung des Beschlusses bzw. der Willensbildung gewesen, sondern auch das Begehren, dass das Gericht die Kapitalerhöhung um € 600.000,-- feststellen möge. Im Falle einer positiv festgestellten Kapitalerhöhung hätte dies unmittelbare Auswirkung auf die Insolvenzmasse gehabt, weil ein vermögensrechtlicher Anspruch der Gesellschaft in dieser Höhe entstanden wäre. Ob die Höhe des Betrages strittig gewesen sei oder nicht spiele gebührenrechtlich keine Rolle. Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bilde ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand der Klage sei, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger, die Bemessungsgrundlage.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.06.2015) richtet sich die am 07.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei, mit der insb. eine Verhandlung, die Zuerkennung der Kosten sowie die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass Gegenstand der die Gebühr auslösenden Klage nicht ein Geldbetrag gewesen sei, sondern die Anfechtung des Beschlusses und damit die gesellschaftsrechtliche Willensbildung. Der Tatbestand des § 15 Abs. 3a GGG würde daher nicht vorliegen. Der Betrag von € 600.000,-- sei nie strittig gewesen, es sei dem Kläger mit seinem Feststellungsbegehren gerade nicht und praktisch ausschließlich um die Geldsumme gegangen. Selbst bei einem positiven Ausgang der Klage mit positiver Beschlussfassung hätte zwar die in Notariatsaktform abzugebende Übernahmeerklärung zur Übernahme der Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter stattfinden können, aber keineswegs müssen. Bei Nichtausübung des Bezugsrechtes wäre die Kapitalerhöhung eben nicht zustande gekommen. Dies zeige, dass die Forderung nicht derart mit der Klage verknüpft sei, dass ein Fall des § 15 Abs. 3a GGG vorliege.
Im Übrigen sei die belangte Behörde an die Feststellung des Gerichtes über den Streitwert gebunden. Im Gegenstand seien sowohl, dass erstinstanzliche als auch die Rekursgerichte von dem gem. § 10 Z 5 lit c RATG festgesetzten Streitwert ausgegangen und davon die Gerichtsgebühren zu berechnen.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
7. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass das Klagebegehren, neben dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung vom 28.06.2012 im hier relevanten Punkt ua. auf Feststellung der Annahme des folgenden Beschlusstextes lautete:
[Variante II.]
"Das Stammkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 36.336,42 beträgt, wird um bar einzuzahlende EUR 600.000,-- auf EUR €
Dieses Bezugsrecht ist vom Gesellschafter [beschwerdeführende Partei] innerhalb der gesetzlich Frist von 4 (vier) Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung auszuüben und der Kapitalerhöhungsbetrag ist sodann binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Unterfertigung der Übernahmserklärung der Gesellschaft einzuzahlen."
[Variante IV.]
"Das Stammkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 36.336,42 beträgt, wird um bar einzuzahlende EUR 600.000,-- auf EUR €
636. 336,42 erhöht und zur Übernahme dieser Kapitalerhöhung [...] Herr [beschwerdeführende Partei] alleine zugelassen.
Die Ausübung des Bezugsrechtes hat innerhalb gesetzlicher Frist von 4 (vier) Wochen ab dem Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses mit der Verpflichtung, das übernommene Stammkapital binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Ausübung des Bezugsrechts auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen, zu erfolgen."
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insb. aus der im Akt einliegenden Klage vom 07.09.2012 erfolgen. Die Interpretation dieses von der beschwerdeführenden Partei unbestrittenen Wortlautes, ist ein Rechtsfrage auf die in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1). Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):
§ 14
"Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN."
§ 15 Abs. 3a
"Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3a GGG
Gem. § 14 GGG kommen die Bestimmungen der § 54 bis 60 JN nur zur Anwendung sofern in die folgenden Bestimmungen (ua. § 15 GGG) nicht etwas anderes festgelegt wird.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob § 15 Abs. 3a GGG hinsichtlich der Anfechtung und Feststellung auf positive Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung um € 600.000,-- anwendbar ist oder nicht. Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand der Klage ein Geldbetrag iSd § 15 Abs. 3a GGG ist.
Während die belangte Behörde unter Anführung der VwGH-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0033 dieser Ansicht ist, vermeint die beschwerdeführende Partei, dass das nicht der Fall wäre.
Der VwGH hat in der genannten Entscheidung - dem ebenfalls ein Feststellungsbegehren auf eine Kapitalerhöhung zugrunde lag, bei der § 15 Abs. 3a GGG angewendet und Gerichtgebühren nachgefordert wurden - den folgenden Rechtssatz geprägt (Hervorhebung durch BVwG):
"Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird (‚etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren'), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales ‚ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren' in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre."
Nach Ansicht des BVwG ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens im vorliegenden Fall - bei objektiver Würdigung des Textes - zweifellos einen Geldbetrag iHv € 600.000,--, zur Aufstockung des Eigenkapitals von der Mitgesellschafterin, zu erhalten. Die Beeinflussung der gesellschaftsrechtlichen Willensbildung (durch die begehrte gerichtliche Feststellung) ist dafür eine unabdingbare Voraussetzung, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es auch um einen "Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" geht.
Vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes und der zitierten VwGH-Entscheidung, kann die Heranziehung der Bemessungsgrundlagen von € 600.000,-- durch die belangte Behörde daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Von einem gerichtlich festgestellten Streitwert iHv € 36.000,-- wie im Rubrum der Klage festgehalten, kann hingegen nicht ausgegangen werden. Nach der Rsp (etwa LGZ Wien EFSlg 97.908 oder 108.722) stellt die bloße Angabe des Streitwerts im Rubrum der Klage keine ausreichende Bewertung des Streitgegenstandes selbst iSd § 56 Abs 2 oder § 59 dar (Mayr in Rechberger [Hrsg], Kommentar zur ZPO4 [2014] zu § 56 JN).
Gem. § 14 Abs. 1 GGG kommt den Bestimmungen der JN bei der Streitbewertung aufgrund der Sonderbestimmung im § 15 Abs. 3a GGG keine Bedeutung zu.
Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend. Es kommt auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).
Eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an den gem. § 10 Z 5 lit c RATG angeführten Streitwert kommt angesichts der Spezialnorm des § 15 Abs. 3a GGG von vornherein nicht in Betracht. Ein Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG - an diesen wäre die Behörde gebunden (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274) - liegt nicht vor.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in der Folge sein Bezugsrecht ausgeübt hätte oder nicht. Er hat einen Beschluss in einer Höhe von € 600.000,-- eingeklagt und entsteht die Gebührenpflicht gem. TP 1 GGG bereits mit Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit a GGG).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3.2. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/16/0033 wird ausdrücklich verwiesen.
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