BVwG W123 2127668-1

W123 2127668-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2016

Abrir fonte

Regest

außerehelicher Geschlechtsverkehr, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung

Texto completo

BVwG W123 2127668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127668.1.00

Spruch

W123 2127668-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, ZI: 1046945509 - 140240937, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 03.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX stamme.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter aus XXXX stamme und er dort ein Mädchen kennengelernt habe. Leute hätten beobachtet, dass der Beschwerdeführer eines Nachts bis zur Dunkelheit mit diesem Mädchen beisammen gewesen sei, und hätten dem Vater des Mädchens, ein Verantwortlicher der Hezbe Islami Partei namens XXXX darüber berichtet. Das Mädchen habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgefordert zu fliehen, da diesem ansonsten etwas passieren würde. Der Beschwerdeführer sei dann nach XXXX zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer weiterhin von XXXX verfolgt worden sei, da dieser dem Beschwerdeführer bewaffnete Söhne hinterhergeschickt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch verleugnen können, dass der Beschwerdeführer diese Person sei. Dies sei der Grund, warum der Beschwerdeführer geflohen sei. Ein weiterer Grund sei noch, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen aufgrund dieser Sache zu erschießen beabsichtigt habe. Seine Mutter sei jedoch dazwischen gegangen und hätte dies verhindert. Dies sei eine große Niederlage für den Vater des Beschwerdeführers gewesen.

3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX, Provinz XXXX, Dorf XXXX stamme, er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, er Fahrradmechaniker gewesen sei und er die Schule besucht habe.

Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in XXXX Mädchen kennengelernt habe. Der Vater dieses Mädchens, XXXX, sei "ein Führer" der islamischen Partei Hezbe-Islami unter der Führung von XXXX. Der Beschwerdeführer sei fast jedes Wochenende nach XXXX gefahren, jedoch hätte sich der Beschwerdeführer nie mit diesem Mädchen eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass er damit sein Leben oder jenes seiner Familie gefährde. Die Beziehung hätte vier Monate gedauert. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten sich immer in den Feldern getroffen. Wer die beiden beobachtet habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Vater des Mädchens habe eine Feindschaft bestanden, da die beiden unterschiedlichen Parteien angehört hätten. Als der Vater dieses Mädchens von der Beziehung erfahren habe, habe dieser seinen Anhängern befohlen, den Beschwerdeführer zu verhaften. Sie hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht gefunden. Einmal seien zwei Söhne des Vaters des Mädchens in Begleitung von weiteren Taliban in das Haus des Beschwerdeführers gekommen, jedoch sei der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen. Als der Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, hätten seine Schwester und seine Mutter geweint und sein Vater hätte ihn geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers habe beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu töten, jedoch habe seine Mutter dies verhindert. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben wäre, hätten die Taliban sein Todesurteil verkündet. Dies sei der einzige Fluchtgrund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan als Schande, Ehebrecher und Vergewaltiger betrachtet worden.

Der Beschwerdeführer habe erst auf seiner Flucht nach Pakistan erfahren, wer der Vater des Beschwerdeführers genau sei. Die Freundin des Beschwerdeführers sei inzwischen getötet worden. Dies habe der Beschwerdeführer telefonisch von seiner Mutter erfahren.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, hätte der Beschwerdeführer zu befürchten, dass er dort getötet werde. Er lebe hier ständig in Angst.

4. Mit Bescheid vom 20.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.

5. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.05.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten übereinstimme, wonach Liebesbeziehungen vor einer Eheschließung nicht nur von der traditionellen afghanischen Gesellschaft abgelehnt und streng sanktioniert werden würden, sondern auch im Widerspruch zur radikal-islamischen Auslegung des Rechts durch die Taliban stünden. Das seitens des Beschwerdeführers in seiner Heimat gesetzte Verhalten sei sohin auch nach afghanischem Strafrecht verboten und mit schwersten Strafen bedroht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zur Beurteilung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe jener Personen zähle, welche durch das Führen einer vorehelichen Liebesbeziehung gegen die afghanischen Gesetze verstoßen und dadurch den Straftatbestand der sogenannten Zina erfüllen würden. Zudem beruhe die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung wegen einer außerehelichen Beziehung auf der dem Beschwerdeführer zumindest unterstellten nicht der radikalen Interpretation der Islamisten entsprechenden religiösen bzw. politischen Gesinnung, weshalb es sich um Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen handle. Zudem seien die Länderberichte unvollständig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stimme mit den vom Beschwerdeführer angeführten Länderberichten überein und sei von diesem Hintergrund plausibel, vor allem auch, da die Freundin des Beschwerdeführers nach seiner Flucht getötet worden sei. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Am 01.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:

R: Wann genau haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

BF: Ich bin im Dezember 2014 in Österreich eingereist. Ca. 4 bis 5 Monate vor meiner Flucht aus Afghanistan habe ich meine Freundin kennengelernt. Ich kann leider keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt unseres Kennenlernens machen.

[...]

R: Wie lange lief die Beziehung bereits, bis der Vater des Mädchens davon erfahren hat?

BF: Wir waren ca. vier bis fünf Monate zusammen und als ihr Vater dann davon erfahren hat, gab es nichts mehr zwischen uns.

R: Haben Sie gewusst, dass der Vater des Mädchens ein Führer der Hezbe-Islami war?

BF: Nein, wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich diesen Fehler nie begangen. Ich wusste nicht, dass sie die Tochter eines so gefährlichen Mannes war.

R: Das heißt, Ihre Freundin hat niemals etwas von ihrer Familie erzählt, während sie zusammen waren?

BF: Die Situation in Afghanistan unterscheidet sich massiv von der in Österreich. Wir hatten niemals die Möglichkeit, einander zu besuchen und stundenlang gemeinsam zu sprechen. Wir trafen uns auf den Maisfeldern und unsere Treffen dauerten maximal eine halbe Stunde bis Stunde. In dieser Zeit unterhielten wir uns über uns selbst, um einander kennenzulernen.

R: Wenn man mit jemand zusammen ist, dann interessiert man sich doch fast von selbst für die Familie des anderen. Was sagen Sie dazu?

BF: Als wir zusammen waren, waren wir beide gerade einmal 16 Jahre alt. Wir waren hauptsächlich damit beschäftigt einander Komplimente zu machen. Wie das in dem Alter halt so üblich ist. Ich habe in der Zeit, in der ich mit ihr zusammen war, nicht an ihre Familie oder irgendetwas Anderes gedacht.

[...]

R: Wo und wie haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

BF: Mein Vater stammt aus der Provinz XXXX, meine Mutter aus der Provinz XXXX. Wir gingen manchmal nach XXXX, um meine Großeltern mütterlicherseits zu besuchen. Sie war die Tochter des Nachbarn meines Großvaters. Ich habe sie dort auf der Straße und auf den Feldern gesehen.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem sie sich gesehen haben?

BF: Das erste Mal habe ich sie gesehen, als ich mit meiner Mutter und meinen Schwestern dort angekommen bin und in das Haus gehen wollte. Sie ist an uns vorbeigegangen und hat mich angelächelt. Zu Hause haben meine Großeltern Tee serviert. Als ich am Nachmittag aus dem Haus gegangen bin, bin ich ihr wieder begegnet. Ich habe sie angesprochen.

R: Haben Sie sich gleich ineinander verliebt?

BF: Dabei handelt es sich um keine Geschichte eines Filmes, wo man sich beim ersten Mal ineinander verliebt. Wir haben uns ein wenig unterhalten. Danach sind wir nach XXXX zurückgegangen. Ich bin nach einiger Zeit wieder nach XXXX gegangen. Ich bin an den Wochenenden nach XXXX gefahren, weil ich unter der Woche in die Schule gegangen bin. Als ich sie wieder und wieder getroffen habe, haben wir uns mit der Zeit ineinander verliebt.

R: Wie sind Sie nach dem ersten Treffen mit Ihrer Freundin verblieben? Gab es Pläne für weitere Treffen?

BF: Beim ersten Treffen haben wir einander nach dem Namen gefragt. Wir haben uns keinen Zeitpunkt für weitere Treffen ausgemacht. Ich bin aber ihretwegen an den Wochenenden nach XXXX gefahren und habe gehofft, dass sie irgendwo vorbeigeht und ich sie ansprechen kann.

R: Wo genau in XXXX war das? In einem Dorf, in einer Stadt?

BF: In einem Dorf namens XXXX.

R: Wie groß ist dieses Dorf?

BF: Ich habe die Häuser dort nicht gezählt und mir ist auch die Anzahl der Einwohner des Dorfes nicht bekannt. Ich schätze aber, dass es dort zwischen 300 und 400 Häuser gibt.

R: Sie sind also an den Wochenenden in das Dorf in XXXX gefahren und haben gehofft, dass Sie das Mädchen zufällig treffen. Stimmt das?

BF: Das war nur bei meinem allerersten Besuchen in XXXX so, später haben wir uns Treffpunkte ausgemacht.

R: Wo genau waren Sie bei ihren ersten Besuchen im Dorf? Wo haben Sie gewartet?

BF: Ihr Haus ist neben dem Haus meines Großvaters. Ich habe vor dem Tor gewartet, damit sie vorbeigeht.

R: Woher wussten Sie, dass das Haus Ihrer Freundin neben dem Ihres Großvaters liegt?

BF: Bei unserem allerersten Gespräch, als wir einander nach unseren Namen gefragt haben, habe ich sie auch gefragt, wo sie wohnt.

R weißt BF daraufhin, dass das ein Widerspruch zu dem ist, was er vorher gesagt hat.

BF: Ich musste warten, weil ich nicht an ihrer Tür klopfen konnte. Das ist in Afghanistan nicht gewöhnlich, dass man an die Tür klopft und nach einem Mädchen fragt. Ich wusste nicht, dass ihr Vater und ihre Brüder gefährlich waren. Ich musste warten, bis sie vorbeigeht, damit ich sie sehen kann.

R: Welchen Ort haben Sie für einen Treffpunkt gewählt?

BF: Wie bereits erwähnt, habe ich zunächst immer vor der Tür gewartet, damit ich sie beim Vorbeigehen sehen kann. Als wir später Treffpunkte vereinbart haben, hatten wir uns dazu entschieden, drei bis vier Felder von zu Hause entfernt, und zu treffen, damit uns niemand zusammen sehen kann.

R: Haben Sie sich immer nur auf diesen Feldern getroffen oder waren Sie auch einmal bei dem Mädchen zu Hause oder an einem anderen Ort?

BF: Es war absolut unmöglich, sie zu Hause zu treffen. Wir haben uns auf den Feldern getroffen und haben uns dann einen Platz gesucht, wo man uns unserer Ansicht nach am wenigsten hätte sehen können,

[...]

R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass es auch eine körperliche Beziehung war. Wie lange waren Sie schon mit ihr zusammen, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist?

BF: Zwei Monate.

R: Wo fand dieser Geschlechtsverkehr statt?

BF: Auf den Feldern, wo wir uns getroffen hatten.

R: Zu welcher Uhrzeit war das immer?

BF: Es war zum Zeitpunkt der Abenddämmerung. Sie durfte nicht sehr spät noch draußen sein. Es war zwischen 19 und 20 Uhr.

R: Welche Jahreszeit war damals?

BF: Es war Ende Sommer, weil es schon etwas kühl geworden ist.

R: Wie weit waren diese Felder vom Dorf entfernt?

BF: In den Dörfern in Afghanistan sind die Häuser nicht nummeriert und es gibt auch keine einheitlichen Vorgaben, wie die Häuser stehen müssen. Die Häuser liegen zwischen den Feldern. Wir haben uns immer einen Platz gesucht, der weit genug entfernt von den Häusern ist.

R: Wie weit ungefähr?

BF: Ca. 10 Fußminuten, wenn man langsam gegangen ist.

R: Hätte man theoretisch vom nächstgelegenen Haus der Felder Sie und Ihre Freundin sehen können?

BF: Wir haben versucht, uns auf einem Platz zu treffen, wo man uns hätte nicht sehen können. Aber scheinbar wurden wir gesehen.

R: Haben Sie oder Ihre Freundin in der Zeit, in der sie zusammen waren, irgendjemanden von ihrer Beziehung erzählt.

BF: Nein. Ich hatte meinen Schulkollegen in XXXX davon erzählt. Sie kennen das Mädchen aber nicht. Ob sie ihren Freundinnen etwas erzählt hat, kann ich nicht sagen.

[...]

R: Von wem hat der Vater des Mädchens von ihrer Beziehung erfahren?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie sind aber sicher, dass er davon erfahren hat?

BF: Ja, bin ich. Als ich nach unserem allerletzten Treffen in das Haus meines Großvaters gegangen bin, hat meine Cousine gesagt: ‚XXXX sagt flieh!' In diesem Moment habe ich angenommen, dass ihr Vater bestimmt davon erfahren hat.

R: Warum sollte irgendjemand aus Ihrem Dorf von der Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Freundin dem Führer der Partei Hezbe-Islami erzählen?

BF: Mich wundert es, dass die Person, die uns zusammen gesehen hat, nicht in diesem Moment zu uns gekommen ist und uns getötet hat. Es ist gewöhnlich, dass jemand die Nachricht an ihren Vater überbringt. Eine außereheliche Beziehung wird im Islam ‚Zina' genannt und ist mit der Todesstrafe zu bestrafen. Ich bin überrascht, dass wir nicht vor Ort getötet wurden, sei es seitens der Familie oder seitens der Dorfbewohner. Ich habe den Eindruck, dass Herr Rat mir nicht glaubt. Ich bitte Sie in YouTube den Namen XXXX einzugeben. Sie werden sehen, in welcher Form sie von den Dorfbewohnern wegen eines solchen Fehlverhaltens getötet wurde (damit meine ich dieses Mädchen im Video). Das ist in Afghanistan gang und gebe. Das ist nichts Ungewöhnliches. Es belegt auch meine heutigen Aussagen.

[...]

R: Nach Ihren Aussagen waren die Felder weit genug entfernt, dass sie jemand hätte sehen können. Wenn Sie jemand tatsächlich mit Ihrer Freundin gesehen hat, dann wäre das nur von sehr weit weg möglich gewesen und hätte demnach nicht genau erkennen können, wer sie beide sind. Was sagen Sie dazu?

BF: In den Dörfern kennen sich die Bewohner untereinander. Selbst wenn man mich nicht erkannt hat, hat man das Mädchen sicher erkannt. Man wird ihrem Vater gesagt haben, dass man seine Tochter mit einem Jungen gesehen hätte. Diese Aussage ist für ihren Vater ausreichend, um darauf zu reagieren. Es ist für ihren Vater bestimmt nicht schwer gewesen, von seiner Tochter die Information zu bekommen, um welchen Jungen es sich handelt.

R: Sie haben Ihre Cousine angesprochen. Woher kennt Ihre Cousine den Namen Ihrer Freundin?

BF: Sie waren Nachbarn. Sollte meine Freundin sich einmal mit meiner kleinen Cousine unterhalten haben, ist das sicher nichts Fragwürdiges für die Leute gewesen.

R: Dann hätte aber Ihre Freundin Ihrer Cousine von dieser Beziehung erzählen müssen. Sonst hätte der Satz, den Sie hier vor dem BVwG gesagt haben: ‚XXXX sagt flieh!', keinen Sinn. Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Cousine ist gerade einmal vier oder fünf Jahre alt gewesen. Meine Freundin wird sie gesehen haben und sie aufgefordert haben, nach Hause zu laufen, um mir das auszurichten.

R: Ich komme jetzt zum Vorfall in Ihrem Haus: Wann genau ist das passiert und wer ist damals zu Ihrem Haus gekommen, um Sie mitzunehmen?

BF: Als meine Cousine mir sagte, ich soll fliehen, ging ich nach XXXX zurück. Am nächsten Tag war Samstag. Ich ging in die Schule. Als ich in der Schule war, waren Männer in unser Haus gekommen. Mein Schulunterricht fand nachmittags statt. Vormittags besuchte ich die Kurse für die Vorbereitung zur Studienzulassungsprüfung. Bei den Männern handelte es sich um zwei Söhne von Bismellah Khan und drei oder vier Taliban aus meiner Heimatregion.

R: Wann war das genau?

BF: Ich schätze, dass es im Oktober war. Ich bin nämlich im Dezember in Österreich angekommen. Davor war ich ca. ein Monat und 20 Tage auf der Flucht und zurückgerechnet ergibt das Oktober.

R: Woher wissen Sie, dass es sich um die zwei Söhne von XXXX und drei oder vier Taliban gehandelt hat? Sie waren ja selbst nicht zu Hause?

BF: Ich war nicht zu Hause. Die Männer waren gekommen. Es gab eine Auseinandersetzung. Mein Vater hatte nämlich auch eine Waffe. Nachdem ich nicht zu Hause war, waren sie wieder gegangen. Als ich am Abend nach Hause ging, weinten meine Mutter und meine zwei Schwestern. Mein Vater begann ohne auch ein Wort zu sagen, mich zusammenzuschlagen. Ich wusste nicht, weshalb das alles geschah. Meine Mutter gab mir Geld und schickte mich nach Pakistan. Ich erfuhr in Pakistan, um wen es sich bei den Männern gehandelt hat, weil meine Tante mütterlicherseits mit meiner Mutter gesprochen hatte.

[...]

R: Wann sind Sie genau geflüchtet? Unmittelbar nach diesem Vorfall, also noch am selben Tag?

BF: Die Referentin Frau XXXX vom BFA hat mich in der Einvernahme gefragt, wie ich einen solchen gefährlichen Mann wie XXXX entkommen konnte. Der einzige Grund, warum ich heute noch am Leben bin, ist, weil mein Vater mich aus dem Haus geworfen hat, wofür ich ihm eigentlich dankbar bin. Ich hatte dort niemanden. Die einzige Möglichkeit für mich war, nach Pakistan zu flüchten. Ich bin noch am selben Abend nach Kabul gegangen und von dort weiter nach Pakistan.

R: Dann wollte Sie Ihr Vater also nicht erschießen?

BF: Mein Vater war sehr wütend. Er hat mich gleich bei meiner Ankunft zu Hause zusammengeschlagen. Vor Wut hat er die Waffe auf mich gerichtet. Seine Hände haben gezittert. Meine Mutter hat ihn weggezogen. Sie hat mich außer Haus gebracht. Daraufhin hat sie mir Geld in die Hand gegeben und gesagt, ich soll von dort weggehen.

R: Hat Ihr Vater gesehen, dass Ihre Mutter Sie außer Haus gebracht hat?

BF: Wir waren alle im gleichen Zimmer. Meine Mutter hat ihn auf die Seite gezogen und mich außer Haus gebracht. Mein Vater hat das gesehen.

R: Hat Ihr Vater Ihre Flucht letztlich akzeptiert?

BF: Das Letzte was ich von meinem Vater gehört habe ist, dass er mich enterbt hat und ich nicht mehr sein Sohn bin.

[...]

R: Wie war das Verhältnis zu ihrem Vater insgesamt vor diesem Vorfall?

BF: Ich hatte mit meiner Mutter eine bessere und nähere Beziehung, als mit meinem Vater. Mein Vater hat, wenn er verärgert war, nicht nur mich, sondern auch meine jüngeren Schwestern und Mutter geschlagen. Aber manchmal hat er auch mit uns gelacht.

R: Wie hat Ihr Vater die Familie geschlagen? Mit der Hand oder mit anderen Sachen?

BF: Meistens mit Händen und Füßen und manchmal auch mit einem Gürtel. Diesen Gürtel kann ich nicht vergessen.

R: Hat er irgendwann vorher schon einmal die Waffe gegen ein Familienmitglied erhoben?

BF: Nein, das nicht. Aber er hat jedes Mal, wenn er jemanden von uns geschlagen hat, gesagt, dass er uns umbringen würde.

R: Wurden Sie jemals in Afghanistan persönlich bedroht bzw. wurde Ihnen jemals Gewalt angetan, außer von Ihrem Vater?

BF: Nein, ich wäre bestimmt direkt von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht worden wenn wir uns begegnet wären, aber dazu ist es nicht mehr gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft.

Zunächst ist festzuhalten, dass schon aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass es in Afghanistan zu keinen persönlichen Bedrohungen bzw. Gewaltanwendungen ihm gegenüber kam (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Wurden Sie jemals in Afghanistan persönlich bedroht bzw. wurde Ihnen jemals Gewalt angetan, außer von Ihrem Vater? - BF: Nein, ich wäre bestimmt direkt von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht worden wenn wir uns begegnet wären, aber dazu ist es nicht mehr gekommen.").

Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere die außereheliche Beziehung mit der Tochter des Führers der Hezbe-Islami-Partei in Afghanistan aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen:

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, die Angaben bezüglich des Datums, wann er das besagte Mädchen kennengelernt habe, durch Monats- bzw. Jahreszahlen zu konkretisieren, obwohl die Beziehung mit diesem Mädchen - gemäß seinem Vorbringen - die Ursache seiner Flucht gewesen sei (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls; arg. "BF: [...] Ich kann leider keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt unseres Kennenlernens machen."). Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass das Mädchen, mit welchem er eine viermonatige Beziehung unterhalten habe, die Tochter des Führers der Hezbe-Islami gewesen sei (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Haben Sie gewusst, dass der Vater des Mädchens ein Führer der Hezbe-Islami war? - BF: Nein, wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich diesen Fehler nie begangen. Ich wusste nicht, dass sie die Tochter eines so gefährlichen Mannes war. - R: Das heißt, Ihre Freundin hat niemals etwas von ihrer Familie erzählt, während sie zusammen waren? - BF:

Die Situation in Afghanistan unterscheidet sich massiv von der in Österreich. Wir hatten niemals die Möglichkeit, einander zu besuchen und stundenlang gemeinsam zu sprechen. Wir trafen uns auf den Maisfeldern und unsere Treffen dauerten maximal eine halbe Stunde bis Stunde. In dieser Zeit unterhielten wir uns über uns selbst, um einander kennenzulernen."), zumal der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ausführte, dass er verliebt in das Mädchen gewesen sei und an nichts mehr anderes habe denken können (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls; arg. "BF: [...] Ja, ich wusste es, aber ich war damals verliebt in sie. Ich konnte an nichts Anderes mehr denken.").

Zieht man in Betracht, dass es sich bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 4 km/h und einer in ca. zehn Fußminuten zurückzulegenden Strecke um eine im Ausmaß von ca. 660 m handelt, erscheint es für den erkennenden Richter nahezu unwahrscheinlich, dass - gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - Dorfbewohner den Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mädchen auf einer Distanz im Ausmaß von ca. 10 Fußminuten in den Mais- bzw. Weizenfeldern erkennen bzw. identifizieren und auf diese Weise verraten haben können (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Wie weit waren diese Felder vom Dorf entfernt? - BF: In den Dörfern in Afghanistan sind die Häuser nicht nummeriert und es gibt auch keine einheitlichen Vorgaben, wie die Häuser stehen müssen. Die Häuser liegen zwischen den Feldern. Wir haben uns immer einen Platz gesucht, der weit genug entfernt von den Häusern ist. - R: Wie weit ungefähr? - BF: Ca. 10 Fußminuten, wenn man langsam gegangen ist. - R: Hätte man theoretisch vom nächstgelegenen Haus der Felder Sie und Ihre Freundin sehen können? - BF: Wir haben versucht, uns auf einem Platz zu treffen, wo man uns hätte nicht sehen können. Aber scheinbar wurden wir gesehen.").

Darüber hinaus erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleinig aufgrund der Aussage seiner ca. fünfjährigen Cousine davon ausging, dass der Vater des Mädchens von der außerehelichen Beziehung seiner Tochter erfahren habe und aufgrund dessen auch in seine Heimatprovinz zurückgekehrt sei (vgl. Seite 7 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Sie sind aber sicher, dass er davon erfahren hat? - BF: Ja, bin ich. Als ich nach unserem allerletzten Treffen in das Haus meines Großvaters gegangen bin, hat meine Cousine gesagt: ‚XXXX sagt flieh!' In diesem Moment habe ich angenommen, dass ihr Vater bestimmt davon erfahren hat. [...] BF:

Meine Cousine ist gerade einmal vier oder fünf Jahre alt gewesen. Meine Freundin wird sie gesehen haben und sie aufgefordert haben, nach Hause zu laufen, um mir das auszurichten. - R: Ich komme jetzt zum Vorfall in Ihrem Haus: Wann genau ist das passiert und wer ist damals zu Ihrem Haus gekommen, um Sie mitzunehmen? - BF: Als meine Cousine mir sagte, ich soll fliehen, ging ich nach XXXX zurück."). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar ausführen, von wem seine Cousine überhaupt von dieser "geheimen" Beziehung erfahren hat. Überdies gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA im Widerspruch dazu an, dass ihn seine Freundin (und nicht seine Cousine) davor gewarnt habe, dass ihr Vater über die außereheliche Beziehung Bescheid wisse (vgl. AS 375; arg. "LA: Woher wissen Sie, dass ihr Vater darüber Bescheid wusste? - VP: Meine Freundin hat mich gewarnt. [...]").

Zudem beruht es auf reinen Mutmaßungen des Beschwerdeführers, dass der Vater des Mädchens überhaupt von der außerehelichen Beziehung erfahren habe (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls; arg. "BF: In den Dörfern kennen sich die Bewohner untereinander. Selbst wenn man mich nicht erkannt hat, hat man das Mädchen sicher erkannt. Man wird ihrem Vater gesagt haben, dass man seine Tochter mit einem Jungen gesehen hätte. Diese Aussage ist für ihren Vater ausreichend, um darauf zu reagieren. Es ist für ihren Vater bestimmt nicht schwer gewesen, von seiner Tochter die Information zu bekommen, um welchen Jungen es sich handelt.").

Schließlich tätigte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine gleichbleibenden Angaben. Der Beschwerdeführer führte in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst aus, dass er das besagte Mädchen, welches die Tochter der Nachbarn der Großeltern des Beschwerdeführers gewesen sei, das erste Mal gesehen habe, als er mit seiner Mutter und seinen Schwestern beim Haus seiner Großeltern mütterlicherseits angekommen sei (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls), um in weiterer Folge anzugeben, das Mädchen beim allerersten Gespräch gefragt zu haben, wo diese wohne (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Diesen Widerspruch auf Vorhalt des erkennenden Richters vermochte der Beschwerdeführer auch nicht zu entkräften.

Ferner ist der Vorfall mit dem Vater des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft: Obwohl angenommen werden kann, dass es sich bei der Bedrohung mit einer Waffe um eine größere Gefahrensituation handelt, als beim Erhalt von Schlägen, führte der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die erhaltenen Schläge seines Vaters vor der Bedrohung mit einer Waffe durch diesen an (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Dann wollte Sie Ihr Vater also nicht erschießen? - BF: Mein Vater war sehr wütend. Er hat mich gleich bei meiner Ankunft zu Hause zusammengeschlagen. Vor Wut hat er die Waffe auf mich gerichtet. [...]"). Zudem erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinem Vater, der den Beschwerdeführer enterbt, aus dem Haus geworfen habe und nicht mehr als dessen Sohn betrachte, dankbar sei (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls; arg. "BF: [...] Der einzige Grund, warum ich heute noch am Leben bin, ist, weil mein Vater mich aus dem Haus geworfen hat, wofür ich ihm eigentlich dankbar bin. [...] - R: Hat Ihr Vater Ihre Flucht letztlich akzeptiert? - BF: Das Letzte was ich von meinem Vater gehört habe ist, dass er mich enterbt hat und ich nicht mehr sein Sohn bin.")

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

"§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

3.3. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, da die streng gläubigen Moslems in XXXX und auch in XXXX den Tod des Beschwerdeführers gewollt hätten. Man hätte den Beschwerdeführer als Schande, Ehebrecher und Vergewaltiger eingestuft (vgl. AS 377).

3.4. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juni 1997, Zl 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom 28. Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2001/20/0457).

3.5. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.