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L509 2138475-1•BVwG L509 2138475-1
L509 2138475-1Tribunal Administrativo Federal2 de dez. de 2016
Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
L509 2138475-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.3016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienste erstbefragt, sowie am 19.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA), niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde vom BFA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt keinen asylrelevanten Grund glaubhaft machen habe können. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der BF nach seiner Rückkehr nicht wieder sein gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen könne.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Die Entscheidung des BFA wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 11.10.2016 zugestellt.
Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (AS 113) beträgt die Rechtsmittelfrist 2 Wochen.
5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 wurde vom Vertreter des BF vollumfängliche Beschwerde erstattet.
6. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 wurde dem BF über seine Vertretung ein Verspätungsvorhalt, wonach die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 25.10.2016 endete und die Beschwerde vom 27.10.2016 somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen, übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 15.11.2016 erstattete der BF im Wege seiner Vertretung folgende Stellungnahme: "Am 13.10.2015 erhielt der Beschwerdeführer von seiner damaligen Unterkunftgeberin den gegenständlichen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, mit dem Hinweis, dass für ihn Post gekommen sei. Der BF ging daher davon aus, dass der Bescheid am selben Tag zugestellt worden war und gab daher bei seinem Rechtsberatungsgespräch beim Diakonie Flüchtlingsdienst am 20.10.2016 an, den Bescheid am 13.10.2016 zugestellt bekommen zu haben. Aufgrund dieser Information wurde die Beschwerde am 27.10.2016 verschickt". Zugleich mit Abgabe der Stellungnahme wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG behandelt die Zuständigkeit des BFA für die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb es sich um einen Fall von § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG handelt.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides maßgeblich und wurde dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid vom BF am 11.10.2016 persönlich übernommen und damit an diesem Tag zugestellt und der Bescheid daher rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Dienstag, 11.10.2016 begonnen und mit Ablauf des Dienstag, 25.10.2016 geendet.
Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde die gegenständliche Beschwerde am 27.10.2016 und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingebracht.
Dieser Umstand wurde dem BF bzw. seiner Vertretung mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt.
Der Argumentation in der daraufhin erstatteten Stellungnahme, wonach der BF am 13.10.2016 den Bescheid von seiner damaligen Unterkunftgeberin erhalten habe, kann schon aus dem Grund nicht gefolgt werden, als im Akt die Bestätigung aufliegt, wonach der BF den Bescheid am 11.10.2016 persönlich übernommen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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