W229 2122155-1•BVwG W229 2122155-1
W229 2122155-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W229 2122155-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Klein, Invalidenstraße 7/7, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2016, GZ XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) über den Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NöGKK als belangte Behörde am 08.02.2016 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.12.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 23.03.2016, GZ W229 2122155-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer der vom im Bescheid genannten Dienstnehmer ausgefüllte Erhebungsbogen der NöGKK vom 17.09.2015 zur Stellungnahme übermittelt.
7. Mit E-Mail vom 31.03.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, bei seiner Aussage zu bleiben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Am 02.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche vertagt wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme mehrerer näher bezeichneter Personen und ersuchte die Einvernahme des im angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmers sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Akt der BH XXXX, XXXX zu übermitteln.
10. Mit Schreiben vom 27.10.2016, W229 2122155-1/11Z erging das Ersuchen an den Rechtsvertreter, das jeweilige Beweisthema, zu dem die beantragten Zeugen einvernommen werden sollen, auszuführen und darzulegen, inwieweit die Wahrnehmungen der Zeugen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beitragen können.
11. Am 14.11.2016 hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Akteneinsicht genommen.
12. Am 22.11.2016 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, mit dem bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der NöGKK vom 18.11.2015 zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der NöGKK.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Mit der unmissverständlichen Eingabe vom 22.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat die Vertretung die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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