BVwG W220 2136069-2

W220 2136069-2Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016

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Regest

Abschiebung, aufrechte Ausweisung, Befehls- und Zwangsgewalt,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Rückkehrentscheidung

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BVwG W220 2136069-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.2136069.2.00

Spruch

W220 2136069-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen seine Abschiebung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung von XXXX nach Indien am XXXX gemäß § 46 FPG) wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2008, Zl. 07 08.166-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 (rk 26.03.2010), Zl. C7 318887-1/2008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2010 seitens der BPD Wien einvernommen, wobei er u.a. angab, er sei vom rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens in Kenntnis und wisse, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er verfüge über kein Identitätsdokument.

In weiterer Folge wurde - erfolglos - die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien angestrebt.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG.

In einer Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Nennung hiefür maßgeblicher Faktoren darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden, weshalb die Abweisung des Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Zudem sei bzgl. des Antrages kein Identitätsnachweis vorgelegt worden und würden Unterlagen/Stellungnahmen fehlen (Reisepass/Geburtsurkunde mit Lichtbild; § 8 AsylG-DV 2005). Unter einem wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Indien übermittelt.

Nach mehrfachen Ersuchen um Fristerstreckung seitens des damaligen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers (21.10.2015, 01.12.2015, 26.01.2016) wurden einlangend am 12.04.2016 eine Geburtsurkunde samt Übersetzung in Kopie, eine Kopie des Reisepasses sowie ein Nachweis über die bestandene Deutschprüfung, Zertifikat A2, vorgelegt.

Am 06.07.2016 erfolgte die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers ( XXXX gültig von 06.06.2014 bis 05.06.2016) gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG durch freiwillige Herausgabe.

Im Schreiben vom 11.07.2016 wurde zwecks Begründung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages ausgeführt, er lebe seit 2007 in Österreich und empfinde das Land als seine zweite Heimat, zudem habe er sich hier einen Freundeskreis aufgebaut. Er habe bislang keine soziale Hilfe benötigt und wolle sich sprachlich weiterbilden. Übermittelt wurde eine Teil-Versicherungsbestätigung der SVA, wonach der Beschwerdeführer seit 17.10.2014 bis laufend nach dem GSVG kranken- und nach dem ASVG unfallversichert sei. Zudem langte die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung seines gewillkürten Vertreters sowie die Kopie eines Mietvertrages ein.

Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zl. 425062600-161075629, wurde der Beschwerdeführer am 09.09.2016 zur Konsularabteilung der Botschaft Indiens geladen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 15.09.2016, Zl. 425062600-150474137, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den am 22.09.2016 an den nunmehrigen Vertreter und 26.09.2016 an den Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 25.09.2016 Beschwerde erhoben und zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt (siehe W220 2136069-1).

Am 19.09.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG.

Am 11.10.2016 um 07:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer gem. §§ 40 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit 34 BFA-VG in den Räumlichkeiten seiner Wohnung festgenommen.

Eine schriftliche Verständigung über die ihn betreffende geplante Abschiebung am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme um 07:35 Uhr ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer befand sich in weiterer Folge in Polizeihaft und wurde am XXXX um 23:10 Uhr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Ein Schubhaftbescheid wurde nicht erlassen.

Mit Beschwerde des Rechtsvertreters vom 13.11.2016, bei Gericht protokolliert am 14.11.2016, wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers erhoben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Festnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Festnahme und Abschiebung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei indischer Staatsbürger, seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe diese Zeit für eine gute Integration genützt. Sowohl die Festnahme als auch die Abschiebung seien unverhältnismäßig gewesen und stehe die lange Aufenthaltsdauer und die gute Integration des Beschwerdeführers einer Abschiebung entgegen. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des Beschwerdeführers und hätte die zuständige Behörde die Möglichkeit einer Verhängung eines gelinderen Mittels gehabt. Der Beschwerdeführer habe stetig in den Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgewirkt und habe durch die plötzliche Festnahme und Abschiebung weder sein Arbeitsverhältnis noch sein Bankkonto auflösen können. Zudem sei am Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig. Sowohl die Festnahme als auch die plötzliche Abschiebung seien daher unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig erfolgt. Beantragt wurde, die Festnahme und Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und die angefallenen Verfahrenskosten zu ersetzen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen den Beschwerdeführer sei eine asylrechtliche Ausweisung nach Indien bereits 2010 erlassen worden. Er habe jedoch dieser Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sei illegal im Bundesgebiet geblieben. Mehrfache Versuche, ein Einreisezertifikat zu erlangen, seien negativ verlaufen. Nach Stellung eines Antrags gem. § 55 AsylG am 08.05.2015 sei dieser Antrag negativ beschieden worden und weiters unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. In weiterer Folge habe ein Abschiebetermin für den XXXX organisiert werden können und sei der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages am 11.10.2016 festgenommen und der indischen Botschaft zur Erlangung eines Einreisezertifikates vorgeführt worden. Die Vorführung sei sodann am XXXX erfolgt und habe der Beschwerdeführer am gleichen Tage nach Indien abgeschoben werden können. Der Beschwerdeführer habe seit 2014 über einen gültigen Reisepass verfügt und wäre daher in der Lage gewesen, freiwillig nach Indien zurückzukehren, was er jedoch nicht getan habe. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags gem. § 55 AsylG sei eine Abwägung des bestehenden Privatlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit den bestehenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen durchgeführt worden. Diesbezüglich wurde auf die getroffene Entscheidung im Verfahren gem. § 55 AsylG verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzmäßig angeführten Kosten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu verpflichten.

In einer "Ergänzung zur Beschwerde und Stellungnahme" vom 21.11.2016, bei Gericht protokolliert am 22.11.2016, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweimalige Vorführung des Beschwerdeführers (wobei die erste mangels Kontaktaufnahme seitens der Behörde zu indischen Botschaft vergebens gewesen und bei der zweiten eine zweieinhalbstündige Wartezeit entstanden sei) einen massiven Eingriff in sein Privatleben und Freiheitsentzug darstelle. Die plötzliche Festnahme und Abschiebung hätten dem Beschwerdeführer Schaden zugefügt, da er seinen Miet-, Versicherungs- und Arbeitsvertrag nicht auflösen habe können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste im September 2007 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 (rk 26.03.2010) wurde er zudem rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Indien ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist spätestens seitdem bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und diese Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen, dies trotz Besitzes eines gültigen Reisepasses ab 06.06.2014.

Sein Antrag vom 08.05.2015 auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (W220 2136069-1).

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtkräftige Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten (des Bundesverwaltungsgerichts) zu W220 2136069-1, W220 2136069-2, W220 2139101-1 und W171 2139528-1. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat, dies trotz Besitzes eines gültigen Reisepasses ab 06.06.2014. Dass ihm die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit März 2010 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016 sowie der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Ebenso unstrittig ist das Bestehen einer aufrechten Ausweisung gegen den Beschwerdeführer (Erkenntnis Asylgerichtshof vom 23.02.2010) sowie einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016. Weshalb die Ausweisung nicht (mehr) durchsetzbar bzw. die Rückkehrentscheidung trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht durchsetzbar sein sollte, wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zum Privatleben und langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, das seiner Abschiebung entgegenstünde, sei auf das hg. Erkenntnis zu W220 2136069-1 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Übergangsbestimmung:

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

§ 21. (unter der Überschrift "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") Abs. 5 lautet:

"(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

Grundlage für die erfolgte Abschiebung bieten gegenständlich die aufrechte Ausweisung (rk. Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C7 318887-1/2008) sowie die durchsetzbare Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. 425062600-150474137.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Der Beschwerdeführer ist seit März 2010 trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Somit wurde diese Ausweisung, die gemäß § 75 Abs. 23 zweiter Satz AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt, nicht konsumiert. Zudem ist die Rückkehrentscheidung durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durchsetzbar, woran auch das darüber beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren nichts ändert.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da im Verfahren keinerlei Gründe vorgebracht worden sind - und auch sonst nicht hervorgekommen sind -, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis zu W220 2136069-1).

Die der Behörde obliegenden Informationspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktenkundig wahrgenommen.

Daher war die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtens und die Beschwerde gegen die Durchführung der Abschiebung abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Anträge auf Kostenersatz:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere waren das Bestehen einer aufrechten Ausweisung sowie einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unstrittig.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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