W208 2129581-1•BVwG W208 2129581-1
W208 2129581-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016
besondere Härte, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Verfahrenshilfeantrag,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten
W208 2129581-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 03.05.2016, Zl. XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.07.2015 in einer Pflegschaftssache (Unterhaltsleistungen) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von €
708,-- vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 16.07.2015 (eingelangt am 22.07.2015) brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG ein, nachdem die belangte Behörde - der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - einen Antrag vom 26.05.2014 mit Bescheid vom 23.07.2014 (und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.03.2015, W176 2012120-1/6E) abgewiesen hatte. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war der Beschwerdeführer als Pilot beschäftigt und erzielte ein Nettoeinkommen von € 2.389,-- .
3. Mit Schreiben vom 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert seinen Antrag durch Ausfüllen eines Fragebogens und Vorlage von Unterlagen zu seiner Vermögenssituation näher auszuführen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Er gab im Wesentlichen an, er besitze eine Genossenschaftswohnung und ein Auto (Baujahr 2002), habe Schulden iHv insgesamt € 45.000,--, Unterhaltspflichten für vier Kinder iHv €
1. 480,-- sowie diverse angeführte sonstige Ausgaben (Miete, Gas, etc.). Er sei mit 30.06.2015 gekündigt worden und erhalte nunmehr Arbeitslosengeld von monatlich € 1.591,58, dem mtl. Ausgaben von €
2. 753,90 gegenüber stünden. Er erhalte für das von ihm beantragte Unterhaltsherabsetzungsverfahren, über das noch nicht entschieden worden sei, Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
4. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht einen Lohnzettel für die Jahre 2014 und 2015 sowie Unterlagen über die Verwendung des Verkaufserlöses eines ihm gehörenden Grundstückes (€ 217.216,82) der belangten Behörde vorzulegen.
Mit einer e-mail vom 07.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit Oktober 2015 im Krankenstand befände und daher nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschten Unterlagen vorzulegen. Sobald es sein Gesundheitszustand zuließe, würde er die Unterlagen vorlegen.
Die belangte Behörde wandte sich daraufhin direkt an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und ersuchte um Übermittlung der Jahreslohnzettel 2013 - 2015. Welche in der Folge auch vorgelegt wurden und für 2013 steuerpflichte Bezüge von € 54.908,43, für 2014 von € 34.548,25 und bis 30.06.2015 von € 40.074,54 auswiesen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2016 (zugestellt am 23.05.2016) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15.08.2014 abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu €
Er habe es verabsäumt - trotz Aufforderung - zum Verkauf seiner Liegenschaft (Kaufvertrag vom 10.12.2009, € 217.216,82 Erlös) Unterlagen vorzulegen und lasse sein Einkommen 2013, 2014, 2015 und sein nunmehriges Arbeitsloseneinkommen (€ 52,18 tgl.), die Einbringung eines einmaligen Betrages von € 700,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erscheinen. Daran würden auch seine Kosten, Darlehensrückzahlungen und Unterhaltsverpflichtungen nichts ändern.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2016, 16:15 Uhr per e-mail Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich seit 10.12.2015 im Krankenstand befände und von 08.04.
Das ihm gehörende Haus sei 2009 in seiner Abwesenheit von der Bank verkauft worden und er sei lediglich mit den angehäuften Schulden von ca. € 78.000,-- nach seiner Rückkehr konfrontiert worden.
Er begehre die lückenlose Aufklärung seiner wirklichen aktuellen Vermögensverhältnisse, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die Bezahlung weiterer Gerichtsgebühren seinen Schuldenberg erhöhen würde und eine besondere Härte darstelle.
Er sei noch immer im Krankenstand und in einem akuten schlechten physisch- und psychischen Zustand und erst nach seiner Genesung in der Lage die geforderten Unterlagen vorzulegen.
7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 (eingelangt am 07.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch oder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 08.09.2016 erteilte das BVwG einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer und trug diesem auf, seine Beschwerde eigenhändig unterschrieben per Post oder Fax oder mit einer gültigen elektronischen Unterschrift versehen dem BVwG vorzulegen. Weiters seien Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand, der aktuelle Beschluss zur Gewährung von Verfahrenshilfe, der aktuelle Stand der noch zurückzuzahlenden Darlehen (inkl. Ladungsadressen und Telefonnummern der Darlehensgeber für allfällige Zeugenaussagen bzw. Rückfragen des Gerichtes), der Vertrag seiner Genossenschaftswohnung, der Zulassungsschein seines Autos, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, sowie zur Verwendung des Verkaufserlöses seines Hauses vorzulegen.
9. Mit handschriftlich verfasster und unterschriebener Eingabe vom 17.10.2016, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei dzt. aus physischen und psychischen Gründen nicht in der Lage die gewünschten Unterlagen nachzureichen. Er befinde sich seit Dezember 2015 im Langzeitkrankenstand und Reha. Seit seinem Arbeitsplatzverlust habe sich sein Kontostand auf € 9.750,-- erhöht. Mit dem Erlös des Hauses 2009 habe er nichts zu tun gehabt, lediglich die Schulden der Bank seien übernommen worden. Er werde die geforderten Beweisunterlagen, sobald es sein Gesundheitszustand zulasse, nachreichen. Er beantrage Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwaltes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt.
Fest steht lediglich, dass er als ehemaliger Pilot Arbeitslosengeld (€ 1.617,58 - Stand: 04.09.2015) bezieht, Unterhaltspflichten für vier Kinder hat und seiner geschiedenen Gattin eine Abschlagszahlung in Höhe von € 15.000,-- plus 1.200,-- Rechtsanwaltskosten leisten musste, für seine Genossenschaftswohnung € 560,40 monatlich zu zahlen hat und sein Konto nach eigenen Angaben nunmehr einen Kontostand von € 9.750,-- aufweist.
Einer Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 10.12.2015 und des BVwG vom 08.09.2016 aktuelle Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen und zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand nicht nachgekommen. Er hat lediglich die in Punkt I.9. angeführte Stellungnahme abgegeben.
Es steht daher aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht fest, wie es um seinen Gesundheitszustand tatsächlich bestellt ist und wie seine derzeitige Vermögenslage aussieht.
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die im Akt einliegenden Unterlagen.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt, insbesondere aber aus dem bekämpften Bescheid und den Angaben in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 17.10.2016.
Es ist dem BVwG nicht nachvollziehbar, dass der achtundvierzigjährige Beschwerdeführer zwar einen zweiseitigen Brief schreiben kann, in dem er auf seinen angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheitszustand (seit Dezember 2015) hinweist und auch sonst Angaben zu seiner Situation macht, nicht im Stande sein soll auch nur ein einziges Beweismittel dazu vorzulegen. Dies obwohl sein Rehabilitations-Aufenthalt in einer Privatklinik (!) lediglich bis 18.05.2016 gedauert hat (eigene Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde) und ihm diese Beweismittel - die im Verbesserungsauftrag vom 08.09.2016 sogar aufgezählt wurden - zumindest zum Teil zur Verfügung stehen: Kontoauszüge, Vertrag über seine Wohnung, Zulassungsschein seines Autos, Befunde zu seinem Gesundheitszustand.
Auf die Erforderlichkeit der Vorlage von Unterlagen zu seinem Liegenschaftsverkauf, hat in die belangte Behörde bereits vor einem Jahr hingewiesen.
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Die anfänglichen Zweifel hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers, der lediglich ein E-Mail eingebracht hat, wurden durch die Vorlage seines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes ausgeräumt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die als Partei in ein Pflegschaftsverfahren involviert ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen bzw. den Ermittlungen, dass die wirtschaftliche Lage nicht geklärt werden kann, weil der Beschwerdeführer unter Vorgabe gesundheitlicher (physischer und psychischer) Probleme (für die er trotz Aufforderung keinerlei Nachweise erbracht hat) keine aktuellen Unterlagen vorgelegt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Arbeitslosigkeit, der Unterhaltsverpflichtungen und allenfalls bestehender Schulden. Der Beschwerdeführer hat aber selbst angeführt, dass sein Konto dzt. - offenbar trotz all dieser Umstände - einen Kontostand von € 9.750,-- aufweist und schon von daher ist in der Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren von €
708,-- (allenfalls in kleinen Raten) keine besondere Härte zu erblicken.
Lt. Rechtsprechung des VwGH kann im Falle des Vorliegens eines Bankguthabens das die Höhe der geschuldeten Gebühr derart übersteigt, nicht von einer "besonderen Härte" gesprochen werden (VwGH 28.04.1994, 94/16/073).
Der Beschwerdeführer ist achtundvierzig Jahre alt und seine dzt. schwierige wirtschaftliche Situation kann sich in Zukunft noch verbessern, wenn er wieder einer Arbeit nachgeht. Was schon alleine deshalb notwendig sein wird, um die Schulden die er über Privatdarlehen angehäuft hat, zu begleichen. Es handelt sich daher um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal die Möglichkeit einer Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG (Ratenzahlung) offen steht.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zurückweisung Verfahrenshilfeantrag
Für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe (und Beigabe eines Rechtsanwaltes) in diesem Verfahren gab es keine gesetzliche Grundlage. Weder das VwGVG noch das GEG oder das AVG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Die einzige einschlägige Vorschrift ist § 40 VwGVG, die aber nur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten, sodass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers in anderen als Verwaltungsstrafsachen jegliche Rechtsgrundlage fehlt (vgl. auch VfGH 01.07.2015, E 475/2015). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe - bei einzelfallbezogener Beurteilung des vorliegenden Falles - aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht geboten ist. Weder sind ausreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beschwerde in Anbetracht des erzielten Verfahrensergebnisses bzw. Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens evident noch kann, auch angesichts der relativ geringen Höhe der geforderten und des Fehlens eines mit der Abweisung verbundenen massiven Grundrechtseingriffes, von einer besonderen Tragweite des vorliegenden "Rechtsstreits" für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist auch nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde. Schließlich kann, insbesondere mit Blick auf das Verfahrensergebnis und den Inhalt der oben wiedergegebenen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, nicht zweifelhaft sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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