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W191 1306806-2•BVwG W191 1306806-2
W191 1306806-2Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016
Aufenthaltsrecht, besonders berücksichtigungswürdige Gründe,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VwGH, Zurückweisung
W191 1306806-2/10E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zahl 387314600-150223878, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 58 in Verbindung mit 55 sowie gemäß 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 46 und 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes (in der Folge BAA), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) vom 15.09.2016.
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus Delhi, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Er gab in seinem Asylverfahren an, am 23.02.2006 von zu Hause weggegangen und nach Delhi gefahren zu sein. Er sei am dortigen Flughafen legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und nach Moskau geflogen. Schließlich sei er über verschiedene Länder ins Bundesgebiet gelangt.
Personaldokumente könne er keine vorlegen, da ihm sein Pass vom Schlepper in Moskau abgenommen worden wäre.
Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit zur Babbar Khalsa-Partei Probleme mit den Nachbarn, die Anhänger der Kongress-Partei gewesen seien, gehabt hätte. Darüber hinaus wäre er auch bei einer Demonstration von der Polizei verhaftet und verprügelt worden.
1.1.3. Mit Bescheid vom 06.10.2006 wies das BAA den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.), und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt III.).
1.1.4. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.1.5. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.02.2009 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.02.2012, Zahl C4 306.806-1/2008/6E, diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Die Behandlung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2009 abgelehnt.
1.1.6. Der BF reiste in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus und wurde am 25.09.2009 in einem Zug von Italien kommend bei der neuerlichen illegalen Einreise aufgegriffen.
1.1.7. Am 03.06.2014 stellte der BF einen Antrag auf Duldung, der am 05.03.2015 wieder zurückgezogen wurde.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 02.03.2015 stellte der BF persönlich beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen", wobei "gemäß § 56 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt" angekreuzt wurde.
Gemeinsam mit diesem Antrag legte der BF folgende Schriftstücke vor:
eine Vollmachtserklärung für den Verein ZEIGE und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ
mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen
eine indische Geburtsurkunde
Werksverträge sowie Auszüge aus dem Gewerberegister und Honorarnoten
ein Sprachzertifikat Deutsch, Level A2
eine Kopie eines abgelaufenen und laut BF verlorengegangenen Reisepasses, welcher durch die indische Botschaft in Wien ausgestellt wurde und als Gültigkeitszeitraum 01.02.2008 bis 31.01.2009 aufweist.
Der Einreichbestätigung des BFA vom 02.03.2015 ist zu entnehmen, dass der BF bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt habe.
1.2.2. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.07.2015 teilte der BF der Erstbehörde mit, dass es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu erlangen. Der BF wäre am 08.07.2015 gemeinsam mit einer amtsbekannten Dolmetscherin bei der indischen Botschaft erschienen, wo von ihm verlangt worden wäre, eine Bestätigung des BFA über die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzulegen.
In einem weiteren Schreiben an das BFA vom 28.09.2015 gab der BF abermals an, bereits mehrmals bei der Vertretungsbehörde erfolglos zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes vorgesprochen zu haben, wobei die indische Botschaft - obwohl der BF seine Geburtsurkunde und die Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorlegen hätte können - erneut ein Schreiben des BFA für notwendig erachtet hätte.
1.2.3. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 05.10.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung' aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [...]" tituliert war.
Darin wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine schriftliche Antragsbegründung nachzubringen. Ferner wurde ausgeführt, er solle schriftlich zu Fragen betreffend seine Einreise in das Bundesgebiet, seinen Aufenthalt in Österreich bzw. in Italien und seine Integrationsbemühungen Stellung nehmen.
1.2.4. Mit Stellungnahme seines gewillkürten Vertreters vom 10.11.2015 brachte der BF vor, dass er sich lediglich fünf bis sechs Tage, vom 19. bzw. 20.09. bis 25.09.2009, in Italien aufgehalten hätte. Er verfüge derzeit über keine arbeitsrechtliche Bewilligung, jedoch über zwei Arbeitsvorverträge. Das angemeldete Gewerbe ruhe derzeit.
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF der Aufforderung der Behörde, sich ein gültiges Reisedokument bei der indischen Botschaft ausstellen zu lassen, nachgekommen wäre. Es wäre ihm eine Ausstellung verweigert worden, allerdings wäre es dem BFA zumutbar gewesen, ein entsprechendes und die Lage klarstellendes Schreiben auf Ausstellung eines Reisepasses an die Botschaft zu richten.
Weiters waren der Stellungnahme eine schriftliche Antragsbegründung, ein Meldezettel, zwei Arbeitsvorverträge, Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung eines Wohnungsinhabers, dass der BF - obwohl nicht in Österreich gemeldet - vom 23.07. bis 12.12.2013 in seiner Wohnung aufhältig gewesen wäre, beigefügt.
1.2.5. Mit Bescheid vom 23.02.2016, Zahl 387314600-150223878, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):
"Ihre Identität steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest.
Sie behaupten zwar, dass Sie mehrfach bei der indischen Vertretungsbehörde vorgesprochen haben, um einen Reisepass zu erlangen, jedoch sei Ihnen die Ausstellung desselben verweigert worden. Sie können dies weder durch die Vorlage von z.B. Zeitbestätigungen, Antragsbestätigungen, ablehnende Schreiben etc., nachweisen, noch können Sie einen Grund für die Verweigerung benennen.
Ihre eigene Vertretungsbehörde weigert sich angeblich, aufgrund der von Ihnen vorgewiesenen Kopie Ihres im Jahr 2009 ungültig gewordenen Reisepasses, den Sie angeblich verloren haben wollen und wofür Sie auch keine Verlustanzeige vorlegen können, ein neues Reisedokument auszustellen. Ihre Vertretungsbehörde hat wesentlich mehr Möglichkeiten, Ihre Angaben zu überprüfen, als das BFA. Somit kann die Behörde nicht davon ausgehen, dass mit diesem Papier Ihre Identität als nachgewiesen angesehen werden kann, zumal in dieser Kopie lediglich der Vorname XXXX und kein Nachname angeführt ist.
Weiters muss aufgrund der behaupteten Weigerung Ihrer Vertretungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die von Ihnen getätigten Angaben entweder unvollständig oder unrichtig sind, und darin die Weigerung begründet ist, zumal der Behörde aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass von der indischen Botschaft sehr wohl Reisepässe ausgestellt werden, wenn sich der Antragsteller darum bemüht und die dafür erforderlichen Unterlagen vorlegt sowie vollständige und richtige Angaben macht. In zahlreichen anderen Verfahren wurden der Behörde erst kürzlich von der indischen Botschaft ausgestellte Reisepässe vorgelegt.
Entgegen Ihrer Ansicht, die Sie in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 vertreten, obliegt es nicht der Behörde dafür zu sorgen, dass den Antragstellern bei ihren Vertretungsbehörden Reisepässe ausgestellt werden, um Aufenthaltstitel erlangen zu können, sondern liegt es in Ihrem Bereich, der Behörde Ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen.
[...]
Sie haben trotz Verbesserungsauftrag vom 05.10.2015 die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Klärung Ihrer Identität nicht nachgereicht.
Aufenthaltstitel haben insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Daher kann von einer Vorlage eines Reisepasses nicht abgesehen werden, zumal zum einen in der von Ihnen vorgelegten Reisepasskopie des angeblich verlorenen Reisepasses lediglich Ihr Name XXXX als Vorname angeführt und kein Familienname eingetragen ist, und zum anderen sich laut Ihren Angaben die indische Botschaft beharrlich weigert, Ihnen einen Reisepass auszustellen. Wenn Ihnen nun schon Ihre eigene Vertretungsbehörde trotz der vorgelegten Reisepasskopie kein Reisedokument ausstellt, kann die Behörde nicht davon ausgehen, dass Ihre Identität als zweifelsfrei geklärt anzusehen ist, sondern muss angenommen werden, dass Ihre Angaben entweder unvollständig oder unrichtig sind.
Die Behörde ist nicht ermächtigt, Ihnen ohne Nachweis Ihrer Identität einen Aufenthaltstitel zu erteilen, zumal hier die Gefahr bestünde, dass Ihnen lediglich aufgrund Ihrer ungeprüften Angaben und Behauptungen eine Verfahrensidentität als neue und scheinbar tatsächliche Identität bescheinigt würde, welche Sie parallel zu Ihrer wirklichen Originalidentität unlauter einsetzen könnten.
Sie befinden sich in keinem laufenden Asylverfahren, somit ist es Ihnen zuzumuten, dass Sie eigenständig durch persönliche Vorsprache, auf elektronischem oder postalischem Wege mit Ihrer Vertretungsbehörde in Wien Kontakt aufnehmen, um ein Reisedokument zu erlangen. Weiters ist es Ihnen auch zuzumuten, dass Sie mit Familienangehörigen in Ihrer Heimat Kontakt aufnehmen, um sich dafür notwendige Unterlagen und Dokumente auf postalischem Wege schicken zu lassen. Ebenso hätten Sie die Möglichkeit, damit im In- und auch im Ausland einen rechtsfreundlichen Vertreter zu beauftragen.
Sie haben somit offensichtlich nicht genug dazu getan, um die Klärung Ihrer Identität zu bewirken, und war Ihr Antrag deshalb zurückzuweisen.
Im Falle einer Zurückweisung des Antrages entfällt die inhaltliche Absprache. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der ungeklärten Identität kommt auch ein Aufenthaltstitel nach den §§ 56 oder 57 AsylG für Sie nicht in Betracht."
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben eines weiteren durch den BF bevollmächtigten Vertreters vom 09.03.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte, den Bescheid aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
In der Beschwerdebegründung wurde - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass der BF nur einige Tage in Italien gewesen sei und daher von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit September 2006 auszugehen sei. Seinen Reisepass hätte er verloren, und die indische Botschaft sei weder bereit, ihm einen neuen auszustellen, noch eine diesbezügliche Bestätigung auszuhändigen.
Werde festgestellt, dass seine Identität nicht geklärt sei, so sei dies falsch. Er habe eine Kopie seines Reisepasses und eine Geburtsurkunde vorgelegt, und daraus ergebe sich sein Name XXXX. Dies sei sein Gesamtname, er gehöre der Volksgruppe der XXXX an.
1.2.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.03.2016 beim BVwG ein.
1.2.8. Am 22.03.2016 langte beim BVwG ein als "Beschwerde" bezeichnetes und als Beschwerdeergänzung zu wertendes Schreiben vom 10.03.2016 ein. Darin wurde der Verfahrensgang zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass der BF mehrmals gemeinsam mit einer Dolmetscherin, die sich bemüht hätte, in der Angelegenheit zu vermitteln, bei der indischen Botschaft vorgesprochen hätte. So hätte das Botschaftspersonal nicht nur davon überzeugt werden müssen, dass es bezüglich der Antragseinbringung zu einer Zuständigkeitsänderung gekommen wäre, auch hätte dieses verlangt, dass ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Behörde, aus dem sich die Notwendigkeit der Ausstellung eines gültigen Reisepasses ergebe, vorgelegt werden müsse. Auch der Konsul hätte verlangt, dass die Erstbehörde bei der Botschaft vorstellig werden und ein Schreiben ausstellen müsse. Darüber hinaus wäre die Ausstellung von Bestätigungen betreffend das Vorsprechen des BF und die verlangte Prozedur ohne Erklärung verweigert worden.
Ferner sei die Bezeichnung XXXX keineswegs der Vorname der Person, sondern XXXX sei der Familienname und XXXX der Vorname. Es gäbe auch keinerlei Hinweise drauf, dass der BF gegenüber der indischen Vertretung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte. Im Ergebnis hätte aufgrund der mangelnden Erhebungstätigkeit der maßgebliche Sachverhalt nicht geklärt werden und nicht festgestellt werden können, ob nun die tatsächliche Vorlage eines Reisepasses nicht möglich gewesen sei, sodass den BF keinerlei Verschulden an der Untätigkeit der indischen Vertretungsbehörde treffe.
1.2.9. Mit Erkenntnis vom 02.05.2016, Zahl W191 1306806-2/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit §§ 55, 58 Asylgesetz 2005.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Argumentation der Erstbehörde größtenteils auf Spekulationen stütze, beispielsweise werde dem BF unterstellt, sich nicht ausreichend um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei der indischen Botschaft bemüht zu haben. Das BFA bewerte das Vorbringen des BF, ihm wäre trotz mehrmaliger Vorsprache bei der Botschaft gemeinsam mit einer Dolmetscherin weder ein Pass noch eine Bestätigung bezüglich der Vorsprachen ausgestellt worden, als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Allerdings stelle die diesbezügliche Begründung, dass - aus eigener Erfahrung der Behörde - von der indischen Botschaft sehr wohl Reisepässe ausgestellt werden würden, wenn sich der Antragsteller darum bemühe und die dafür erforderlichen Unterlagen vorlege sowie vollständige und richtige Angaben mache, lediglich eine Mutmaßung seitens des BFA dar, ohne dass auf die Umstände des Einzelfalles eingegangen worden wäre.
Dem BF werde somit seitens der Erstbehörde unterstellt, unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht zu haben und deshalb bei der Botschaft keinen Reisepass erhalten zu haben, ohne dass sich jedoch ein konkreter Hinweis darauf ergeben hätte. Einerseits führe das BFA aus, dass es sich bei dem angegebenen Namen lediglich um den Vornamen des BF handle, weshalb nicht von einer geklärten Identität auszugehen wäre. Allerdings hätte sich hier das BFA genauer mit den Gegebenheiten in Indien hinsichtlich der dort gebräuchlichen Namen (so wird in einer Vielzahl von Asylverfahren XXXX grundsätzlich als Familienname herangezogen) auseinandersetzen müssen, und auch angesichts des Umstandes, dass der BF durchgehend seit seiner Antragsstellung den Namen XXXX verwendet habe, sei nicht davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um unvollständige Angaben seitens des BF handle. Andererseits gehe das BFA davon aus, dass die Weigerung der Botschaft, dem BF trotz Vorlage einer Reisepasskopie einen neuen Pass auszustellen, ihre Ursache in Falschangaben des BF gegenüber seiner Vertretungsbehörde habe. Der Umstand, dass dem BF im Jahre 2008 scheinbar problemlos durch die indische Botschaft in Wien ein Reisepass ausgestellt worden sei, ihm jedoch nunmehr - trotz Vorlage einer Kopie dieses zwischenzeitlich abgelaufenen Passes - die Ausstellung eines neuen Dokuments verweigert werde, sei jedoch als Indiz dafür zu werten, dass der Grund für die Weigerung nicht in der Person des BF, sondern bei den - offenbar manchmal nicht ganz nachvollziehbaren - Ausstellungsmodalitäten der indischen Vertretungsbehörde zu suchen sei.
Darüber hinaus sei der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er kein Personaldokument im Original vorlegen könne, nicht zu folgen, zumal § 55 AsylG (bzw. § 56 AsylG) nicht ausdrücklich normiere, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, hätten oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheine überschießend, dem BF - zumal er angegeben habe, sich um die Neuausstellung seines Passes bemüht zu haben - deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen werde. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten werde bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (§ 15 AsylG, Mitwirkungspflicht).
Zusammengefasst rechtfertigten somit die vom BFA im Bescheid aufgezeigten Umstände für sich allein nicht, dem BF eine materielle Entscheidung zu versagen.
Abschließend werde auch festgehalten, dass aus dem Verlauf des Verfahrens nicht klar hervorgehe, auf welche Bestimmung der BF seinen Antrag stütze bzw. welche Bestimmung Gegenstand des Verfahrens sei. So bringe der BF zwar einen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt") ein und werde dies durch das BFA mit Schreiben vom 02.03.2015 auch bestätigt, allerdings werde in der Aufforderung des BFA zur Dokumentenvorlage vom 05.10.2015 von einem "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung' aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG" gesprochen und auch im gegenständlichen Bescheid über "die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG" abgesprochen. Es werde daher folglich zu klären sein, welche Bestimmung des Asylgesetzes die Grundlage des gegenständlichen Verfahrens bilde.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass das BFA eine formelle (zurückweisende) Entscheidung getroffen hat, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides habe auch Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung) keine entsprechende rechtliche Grundlage mehr.
1.2.10. Die belangte Behörde brachte eine außerordentliche Revision (Amtsrevision) gegen dieses Erkenntnis ein.
Das BVwG erstattete dazu eine Stellungnahme.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0206, das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In der Begründung führte der VwGH unter anderem aus:
"Das BFA weist in der Revision zutreffend darauf hin, dass das BVwG die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV unberücksichtigt gelassen hat.
Die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Schwierigkeiten, einen Reisepass von der indischen Vertretungsbehörde ausgestellt zu bekommen, wären lediglich im Rahmen einer Antragstellung nach den eben genannten Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen. Eine solche Antragstellung durch den Mitbeteiligten könnte fallbezogen in der Eingabe vom 10. November 2015 erblickt werden. Dazu hätte es allerdings einer Klärung durch das BVwG bedurft, die es - die genannten Verordnungsbestimmungen offenkundig nicht beachtend - nicht herbeigeführt hat.
Entgegen der vom BVwG vertretenen Ansicht rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. dazu ausführlich die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039, vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077, und zuletzt vom heutigen Tag, Ra 2016/21/0187).
Bei seiner Argumentation mit § 15 AsylG 2005 übersieht das BVwG, dass diese Bestimmung lediglich die Mitwirkung eines Asylwerbers im laufenden Asylverfahren regelt, das hier allerdings unbestritten bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit fehlt dieser Norm im vorliegenden Zusammenhang der Anwendungsbereich.
Die vom BVwG - erkennbar - vorgenommene ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbescheides des BFA vom 23. Februar 2016 erweist sich daher als verfehlt.
Anzumerken ist dabei im Übrigen, dass der Auftrag des BVwG, "die Grundlage des gegenständlichen Verfahrens" (§ 55 oder § 56 AsylG 2005) zu klären, nicht nachvollziehbar ist, wurde doch nach der Aktenlage (und auch nach dem Inhalt der Revision) zweifelsfrei ein Antrag nach § 56 AsylG 2005 gestellt, der im hierüber abgeführten Verfahren - soweit ersichtlich - unverändert geblieben ist."
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 56 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist dann, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
§ 52 Abs. 3 und 9 FPG lauten:
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die die Anordnungen des - die §§ 54 bis 61 beinhaltenden - 7. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen") konkretisierenden Regelungen der § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV-2005), BGBl. II Nr. 448/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 492/2013, lauten auszugsweise:
"Verfahren"
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
...
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); ..."
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.03.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 22.03.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Der VwGH hat in seiner Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0206 (siehe oben Punkt 1.2.10) das Erkenntnis des BVwG, mit dem dieser den Bescheid des BFA vom 23.02.2016 aufgehoben hatte, behoben. Dieser Bescheid ist daher aufrecht in Geltung und durch die gegenständliche Beschwerde nach wie vor angefochten.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass entgegen der vom BVwG vertretenen Ansicht die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt. Die vom BVwG - erkennbar - vorgenommene ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbescheides des BFA vom 23.02.2016 erweise sich daher als verfehlt.
Anzumerken sei laut VwGH dabei im Übrigen, dass der Auftrag des BVwG, "die Grundlage des gegenständlichen Verfahrens" (§ 55 oder § 56 AsylG 2005) zu klären, nicht nachvollziehbar sei, wurde doch nach der Aktenlage (und auch nach dem Inhalt der Revision) zweifelsfrei ein Antrag nach § 56 AsylG 2005 gestellt, der im hierüber abgeführten Verfahren - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sei (Anmerkung: wiewohl das BFA im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich den Antrag des BF "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz" als unzulässig zurückgewiesen hatte).
Folgend dieser Rechtsansicht des VwGH war daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF nach § 56 AsylG 2005 vorgelegen haben und die Beschwerde daher abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal der VwGH in der gegenständlichen Sache am 15.09.2016 eine Entscheidung getroffen hat.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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