BVwG W141 2124381-1

W141 2124381-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W141 2124381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2124381.1.01

Spruch

W141 2124381-1 /4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 28.12.2015, GZ. RGS308/SZ/5420 020772/2015, in nicht öffentlicher Sitzung:

A)

I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS, im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 28.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - BGBl.NR 609/1977 (AlVG) iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen.

2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich, innerhalb des letzten Jahres zweimal in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen ergaben weiters, dass sich seine Familie in Ungarn aufhalten würde. Aufgrund seiner Wohnsituation in Österreich ist davon auszugehen, dass außer dem Dienstverhältnis kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich besteht, womit sein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seit 2005 in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und arbeite, wodurch er dem ungarischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Er habe in Ungarn keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er seit zehn Jahren in Österreich arbeite.

4. Mit Beschluss vom 04.05.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.

5. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wurde das Verfahren fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 23.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2005 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 22.12.2015 beschäftigt, hatte eine Wiedereinstellungszusage und hat mit 26.01.2016 wieder bei seinem Dienstgeber von 2015 zu arbeiten begonnen.

3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 11.11.2004 über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnt gemeinsam mit 3 Kollegen eine 90 qm große Wohnung. Der Beschwerdeführer ist Besitzer eines KFZ, das auf ihn in Österreich zugelassen ist.

4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat XXXX Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ungarn.

5. Der Beschwerdeführer fuhr während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im letzten Jahr 2-mal nach Ungarn. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Feststellungen im Bescheid durch die benagte Behörde. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Diesen Angaben ist auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten. Die Frequenz der Besuche bei seiner Familie hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde mit maximal 2-mal im letzten Jahr angegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.4. Relevante Rechtsvorschriften

Gemäß § 44. Absatz (1) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Absatz (2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt."

Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) [...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer maximal 2-mal während seiner Beschäftigung im letzten Jahr von Österreich nach Ungarn zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er in Folge dessen die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Ungarn der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.

Die belangte Behörde hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit

Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt.

Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies triff im Beschwerdefall - wie von der belangten Behörde auch selbst angenommen - gerade nicht zu.

Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderen als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen

Artikel 65 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 65 Absatz 5 lit. b zur Anwendung.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).

Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten und sein KFZ nicht umgemeldet hat sowie über eine Wiedereinstellungszusage verfügte. Zudem hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig wieder eine Beschäftigung bei seinem letzten Dienstgeber in Österreich aufgenommen.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch die belangte Behörde. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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