BVwG L516 2130646-1

L516 2130646-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016

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Regest

Beschäftigungsbewilligung, Kontingent, Voraussetzungen

Texto completo

BVwG L516 2130646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2130646.1.00

Spruch

L516 2130646-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX [E H KG], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.06.2016, GZ: 08114/GF: 3803977 ABB-Nr. 3803977 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin am 13.06.2016 beim Arbeitsmarktservice Linz [AMS] für den ägyptischen Staatsangehörigen XXXX [F. A. F. S.] (in der Folge: Mitbeteiligter) eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung).

2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2016 gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Saisonbewilligung für einen ägyptischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG gestellt habe, diese Personengruppe nur im Zuge der Kontingentverordnung die Möglichkeit habe, erlaubt beschäftigt zu werden, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung jedoch aufgrund der Gewerbeberechtigung als Reinigungsfirma nicht gegeben sei.

3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 29.06.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch ihren zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.07.2016 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Firmenbuch als KG eingetragen sei und das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin die Branche Reinigung umfasse, welche auch Grünanlagenpflege und Winterdienste beinhalte. Die gewünschte Arbeitskraft, der Mitbeteiligte, verfüge aufgrund des laufenden Asylverfahrens über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Mitbeteiligte sei ägyptischer Staatsangehöriger und eine sprachliche Kommunikation mit ihm sei daher für die Gesellschafter der Beschwerdeführerin, welche selbst über ägyptische Wurzeln verfüge, bestens möglich. Nach den vorliegenden Informationen und aufgrund der eigenen Angaben des Mitbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin verfüge dieser über einschlägige Berufserfahrung in der gegenständlichen Geschäftsbranche. Entgegen der Annahme der Erstbehörde seien die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung sehr wohl vorliegend. Zu dem Geschäftszweig einer Reinigungsfirma gehöre auch die Grünanlagenpflege, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Saisonbewilligung gegeben seien.

4. Am 28.09.2016 und 16.11.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin für den Mitbeteiligten eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs 2 AuslBG als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung). Der Betrieb der Beschwerdeführerin gehört weder dem Wirtschaftszweig Tourismus noch dem Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sondern dem Wirtschaftszweig Gewerbe und Handwerk an.

1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berechtigungen für die folgenden freien Gewerbe:

  • Reinigung umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes;

  • Rasenmähen und Heckenschneiden sowie

  • Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt.

2. Beweiswürdigung

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Der Sachverhalt zur Antragstellung (oben 1.1.) ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen

3.1.1. Gem § 5 Abs 2 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente 1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder 2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

3.1.2. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ..."

3.1.3. Der Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit am 28.12.2015 ausgegebenen BGBl II Nr 463/2015 eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft sowie mit am 04.05.2016 ausgegebenen BGBl II Nr 102/2016 eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus erlassen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Soweit die Beschwerde damit begründet wird, dass das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin die Branche Reinigung umfasse, welche auch Grünanlagenpflege und Winterdienste beinhalte, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg, da, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, der Betrieb, für den der Mitbeteiligte als Reinigungskraft beantragt wurde, keinem Wirtschaftszweig angehört, für welchen eine Kontingentbewilligung erteilt werden konnte, wie bereits vom AMS zutreffend festgestellt worden war. Es kann daher dem AMS nicht entgegengetreten, wenn dieses deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kontingentbewilligung verneint hat.

3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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