L502 2107986-1•BVwG L502 2107986-1
L502 2107986-1Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2016
Drohungen, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
L502 2107986-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.01.2015 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.01.2015 fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Am 15.04.2015 übermittelte der BF an das BFA eine Berichtigung seiner Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg.
4. Am 28.04.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Dabei legte er als Beweismittel seinen irakischen Personalausweis sowie eine Kopie eines "Drohbriefes" vom 22.06.2014 vor.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.05.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den Spruchpunkt I des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des BFA wurde vom BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz seiner Rechtsberater vom 26.05.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Unter einem wurde ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
Als weiteres Beweismittel wurde ein in arabischer Sprache verfasster Internetartikel vorgelegt.
8. Am 03.06.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
9. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend und führte am 12.10.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines bevollmächtigten Vertreters durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, seit 2012 verheiratet und Vater einer dreijährigen Tochter. Er stammt aus XXXX , wo er zwischen 1980 und 1989 die Grund- und Mittelschule und bis 1991 eine höhere Schule besuchte. Seinen Lebensunterhalt verdiente der BF zuletzt als Inhaber eines Straßenverkaufstands für Bekleidung. Der letzte Wohnsitz des BF vor der Ausreise befand sich in XXXX im Stadtteil XXXX . Der Vater des BF ist 1988 verstorben, die Mutter sowie die zwölf Geschwister des BF leben aktuell im Großraum von XXXX bzw. in der Provinz XXXX , die Gattin und die Tochter des BF leben aktuell mit den Schwiegereltern des BF im Dorf XXXX am Rande von XXXX , sie bestreiten ihren Lebensunterhalt aus dem Einkünften des Schwiegervaters.
Der BF verließ XXXX Anfang Juli 2014 und reiste auf dem Landweg in die Türkei, im Dezember 2014 begab er sich von dort nach Griechenland und in der Folge auf dem Landweg schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach seiner Ankunft am 09.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise der von ihm behaupteten Verfolgung durch einen schiitisch Miliz wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF konnten aufgrund seiner diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben und des Inhalts des von ihm vorgelegten Personalausweises festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Irak vor der Ausreise, seinen familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen dort vor und nach der Ausreise sowie seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BFA, die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde dazu, die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken und die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen übereinstimmend an, dass generell Sunniten in XXXX von schiitischen Milizen bedroht und verfolgt werden. Im Besonderen habe er von einem Arbeitskollegen eine Liste einer Miliz erhalten, auf welcher auch sein Name gestanden sei. Dies sei letztlich eine persönliche Drohung gegen ihn gewesen, da alle auf der Liste Genannten getötet werden sollten.
Als Beweismittel legte er die Kopie eines Schreibens vom 21.06.2014 vor, auf dem mehrere Personen genannt sowie als Aussteller die schiitische Miliz Asaib Ahl Al-Haq angeführt wurden.
Dieses Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen wurde von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Das erkennende Gericht schließt sich diesem Ergebnis aus nachfolgend dargestellten Erwägungen an.
2.3.2. Zutreffend aus Sicht des BVwG verwies das BFA diesbezüglich zum einen auf die (unterschiedliche) Darstellung des BF im Rahmen seiner Erstbefragung und im Rahmen seiner Einvernahme die Gründe für die von ihm behauptete Bedrohung betreffend.
So legte er in der Erstbefragung dar, er sei im Sommer 2014 bedroht worden, weil er Sunnit sei und man behauptet habe, dass er ein Anhänger der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sei. Im Rahmen der Einvernahme konnte der BF aber weder die Frage, in welchem Zusammenhang die auf der von ihm vorgelegten Liste genannten Personen stehen würden, noch die Frage, wieso er selbst in diesem Schreiben genannt sei, beantworten. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung eine Begründung angegeben habe, vermeinte der BF, dass die Partei, die von den Milizen angeführt werde, befohlen habe, dass in jedem Bezirk XXXX die Sunniten "zu erledigen" seien. Von der in der Erstbefragung erwähnten, ihm unterstellten Unterstützung des IS sprach der BF nun aber nicht mehr bzw. vermeinte er über Vorhalt dieser Aussage, dass er dies bestimmt nicht gesagt habe. In weiterer Folge behauptete er dann, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, sondern er nur eine Kopie erhalten habe, welche ihm ein Bekannter übersetzt habe. In seiner Stellungnahme zur Erstbefragung vom 15.04.2015 brachte er zwar vor, dass es zu Fehlern bei der Protokollierung derselben gekommen sei, jedoch verwies er dabei lediglich auf ein offenkundiges Missverständnis seinen Ausreisemodus betreffend, jedoch nicht auf einen allfälligen Fehler bei der Protokollierung seiner Angaben zu seinen Ausreisegründen. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde legte er zu Beginn dar, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und diese rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, mit Ausnahme jener "Kleinigkeit", die – wie schon in seiner Stellungnahme zuvor dargelegt worden sei - falsch aufgenommen worden sei, alle anderen Angaben wären korrekt gewesen und habe er alle seine Fluchtgründe vorbringen konnte. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab der BF nur vage an, dass er den Grund, warum er auf der Liste gestanden sei, nicht kenne und es hunderte Listen in verschiedenen Bezirken XXXX mit den Namen von Personen gebe, die getötet werden sollten.
Soweit Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Antragstellers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde bestehen, ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, zu verwiesen, dem zufolge zwar im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika der jeweiligen Befragung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist dabei auch nicht außer Acht zu lassen, dass es sich bei der Erstbefragung um die erste sich bietende Möglichkeit für den Asylantragssteller handelt, vor den Organen jenes Staates, von dem sie sich Schutz vor behaupteter Verfolgung erwarten, darzulegen, aus welchen Gründen er diesen Schutz begehrt. Das Vorbringen des BF in der Einvernahme stellt im Verhältnis zur Erstbefragung auch keine Konkretisierung des Vorbringens dar.
Insgesamt betrachtet war sohin nicht glaubhaft, dass der Anlass für die vom BF behauptete Bedrohung durch eine schiitische Miliz eine ihm unterstellte Sympathie für den IS gewesen sei, bzw. war daraus zu folgern, dass ein Motiv für diese angebliche Bedrohung sohin schon nicht feststellbar war.
2.3.3. Die Aussagen des BF sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung zum konkreten Bedrohungsgeschehen blieben darüber hinaus insgesamt auffallend vage und substanzlos.
Die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass der Betroffene nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall auch – ein vages Rahmengeschehen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichtet.
Der BF beschränkte seine Darstellung dahingehend erstinstanzlich aber darauf, dass er sozusagen "aus heiterem Himmel", d.h. ohne vorherige konkret auf seine Person abzielende Vorfälle, von einem Bekannten eine Namensliste erhalten habe, auf der auch er selbst zu finden gewesen sei, wobei auch der Name des Überbringers derselben, den der BF als Einzigen gekannt habe, enthalten gewesen sei. Der Überbringer der Liste habe diese Kopie wiederum von Bekannten erhalten. Nachdem er vom Überbringer darauf hingewiesen worden sei, dass eine der genannten Personen bereits getötet worden sei, habe er im Internet recherchiert und dies dort auch bestätigt gesehen. Im Gefolge seiner Ausreise habe er noch von seiner Gattin aus dem Irak telefonisch erfahren, dass diese wiederum von einer Nachbarin gehört habe, dass eine Miliz den früheren Wohnsitz des BF gestürmt habe und dort "ziellos" herumgeschossen habe.
In der Beschwerdeverhandlung nochmals dazu befragt wiederholte er bloß sinngemäß diese Angaben, indem er u.a. vortrug, dass der Überbringer der Namensliste ein früherer Kollege von ihm, der auch einen Verkaufsstand betrieben habe, gewesen sei. Auf weitere Nachfrage vermeinte er vorerst, dieser Kollege habe ihm auf seine Frage hin nicht gesagt woher er selbst die Liste habe, um in der Folge in Widerspruch dazu zu behaupten, dass dieser die Liste wiederum von einem weiteren Kollegen erhalten habe. Auch diese teils widersprüchliche und jedenfalls nicht weiter substantiierte Darstellung des BF vermochte nicht dem Anspruch an ein zumindest ansatzweise nachvollziehbares und plausibles Vorbringen zu genügen, insbesondere blieb der Ursprung dieser Namensliste letztlich völlig im Dunkeln.
2.3.4. Als Beleg für seine Behauptungen legte der BF zum einen erstinstanzlich ein Schreiben der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al-Haq vor (AS 37). Einer im erstinstanzlichen Akt des BF einliegenden Übersetzung desselben würde es sich dabei um ein internes Schreiben des Generalsekretariats der Miliz an ihr Büro in XXXX , Stadtteil XXXX , vom 21.06.2014 handeln, in dem die Namen von Personen genannt werden, gegen die "das Notwendige" unternommen werden sollte.
Wie ein solches internes Schreiben der Miliz unter der Annahme, dass es tatsächlich von dieser stamme, den Weg zu den Betroffenen gefunden haben könnte, wie der BF behauptete, blieb, wie schon oben ausgeführt wurde, jedoch ohne jede Erklärung durch den BF.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde mit Recht ins Treffen, dass dieses Beweismittel nicht den erhöhten Anforderungen an einen sogen. Urkundenbeweis genügen konnte, handelt es sich dabei doch um einen bloßen Computerausdruck, der jederzeit selbst herstellbar ist. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass es notorischer Weise in österr. Asylverfahren zur Vorlage solcher Beweismittel in Form von angeblichen Drohschreiben islamistischer Milizen durch irakische Asylwerber kommt, denen pauschal per se keine Beweiskraft zuzubilligen ist, zumal gerade in solchen Verfahren Urkunden aller Art, aber im Besonderen derlei Drohschreiben, in verfälschter Form vorgelegt werden, ohne dass deren Herkunft, Inhalt und Authentizität überprüfbar wäre. Kommt sohin schon dem mündlichen Vortrag eines Antragstellers zum behaupteten Verfolgungsgeschehen keine Glaubhaftigkeit zu, so vermag auch die Vorlage eines solchen Beweismittels nichts am Gesamtergebnis der Beweiswürdigung zu ändern.
Das zweite, vom BF mit seiner Beschwerde vorgelegte, Beweismittel stellte einen Ausdruck eines Internetartikels dar, der einer Übersetzung in der Verhandlung zufolge einen Pressebericht vom 26.06.2014 über die Tötung von mehreren Sunniten durch die Miliz Asaeb im Großraum von XXXX bzw. in dort genannten Bezirken darstellte, wobei sich unter den genannten Opfern auch jene Person fand, die in dem vorgelegten Schreiben der Miliz 21.06.2014 vom BF benannt wurde.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes vermochte dieser Artikel jedoch nur zu belegen, dass es zu den genannten Vorfällen gekommen war, der BF vermochte jedoch auch auf Nachfrage in der Verhandlung keine erklärenden Aussagen dazu zu machen, wer die im Artikel genannten Personen gewesen und weshalb sie getötet worden seien, ebenso wie er nicht einmal ansatzweise erklären konnte, aus welchem Grunde gerade er auf einer Todesliste der Miliz stehen sollte.
Dem Antrag des Vertreters des BF in der Verhandlung, die Echtheit dieser Liste vor Ort überprüfen zu lassen, vermochte das Gericht nicht zu folgen, weil es grundsätzlich der Möglichkeiten dafür entbehrt.
2.3.5. Über diese Erwägungen hinaus kam dem Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen auch aus bloßen Plausibilitätserwägungen keine Glaubhaftigkeit zu.
So war nicht nachvollziehbar, dass der BF, der jahrelang für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen einen Straßenverkaufsstand betrieben habe, nachdem er am Vorabend eine gegen ihn gerichtete Drohung erhalten habe, am folgenden Morgen ohne jede weitere Vorkehrung diesen Stand einfach zurückließ, wie er auf Befragen in der Verhandlung behauptete, und sich insbesondere im weiteren Gefolge überhaupt nicht mehr um dessen weiteres Schicksal besorgt zeigte, ja keinerlei Angaben zum weiteren Verbleib desselben machen konnte, wiewohl etwa die Familienmitglieder des BF in XXXX waren und sich um den Verkaufsstand und die dort gelagerte Ware kümmern hätten können.
Des Weiteren war nicht nachvollziehbar, dass er bereits am nächsten Morgen nach dem Erhalt der Drohung seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe, ist doch anzunehmen, dass eine solche Ausreise zumindest eine gewisse Planung und Organisation bedingt, nicht zuletzt auch angesichts des Verbleibs der Angehörigen in der Heimat.
Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung den Verbleib seiner Angehörigen und jenen seiner Gattin nach seiner Ausreise auf Befragen näher darlegte, ist ihm zuzugestehen, dass er diesbezüglich seine erstinstanzlich doch sehr knapp gehaltenen Angaben in diesem Rahmen ausführlicher und genauer hielt. Dabei wurde erkennbar, dass die Gattin und die Tochter des BF nach seiner Ausreise zu seinen Schwiegereltern verzogen und sich aktuell in einem Dorf außerhalb der Stadt XXXX aufhalten, während die Mutter und die 12 Geschwister des BF teils in XXXX selbst, teils in der Umgebung und teils in der Provinz XXXX wohnen, wo diese allesamt offenkundig keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, zumal dies vom BF in diesem Zusammenhang auch nie behauptet wurde.
Geht man vom BF behaupteten Bedrohungsszenario aus, dass er wegen seiner bloßen Eigenschaft als männliches Mitglied der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im ehemals sunnitisch dominierten und nunmehr religiös-gemischten Stadtteil XXXX namens XXXX (vgl. zur Zusammensetzung der Stadtteile von XXXX den in der Verhandlung herangezogenen Bericht des British Home Office vom April 2016) einer Bedrohung durch eine schiitische Miliz ausgesetzt war, erhellte nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei sich ebenfalls in eine der von seinen Angehörigen und Verwandten bewohnten Gegenden zu begeben um sich dort vorweg einmal der behaupteten Bedrohung durch die Miliz zu entziehen anstatt sich schon unmittelbar am Folgetag nach Kenntnisnahme von der Bedrohung außer Landes zu begeben. An dieser Erwägung vermochte auch der Einwand des BF, dass "sein Name überall im Irak weitergegeben worden sei", nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar war, worauf er wiederum diese Behauptung stützte.
Im Zusammenhang mit der vom BF in den Raum gestellten, wenn auch per se nicht glaubhaften Behauptung einer landesweiten Bedrohung durch die genannte schiitische Miliz erhellte auch nicht, wie es im Lichte dieser Behauptung geschehen hätte sollen, dass er seit 21.06.2014 auf einer Todesliste dieser Miliz gestanden sei, jedoch erst am 06.07.2014 davon erfahren habe, ohne davor davon gewusst zu haben, bis dahin aber auch unbehelligt seinen Geschäften nachgegangen zu sein, wäre doch angesichts der Einschätzung des BF über die Unmöglichkeit des Entkommens aus dieser Bedrohung in einen anderen Landesteil einerseits und der Notwendigkeit das Land schon Stunden nach der Kenntnisnahme von seiner Bedrohung zu verlassen andererseits anzunehmen, dass er sohin wohl schon im Zeitraum zwischen dem 21.06. und dem 06.07. der behaupteten Verfolgung zum Opfer gefallen sein müßte.
Auch diese Erwägungen zur fehlenden Plausibilität des vom BF behaupteten Bedrohungsszenarios ließen das erkennende Gericht zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung desselben durch den BF gelangen.
2.3.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit hoher Berichtsdichte, wozu auch der Irak zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das BFA den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials war aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Soweit in der Beschwerde zur allgemeinen Lage von Sunniten im Irak auszugsweise aus dem Berichten des UK-Home Office vom April 2015 und Berichten des UNHCR aus den Jahren 2014 und 2015 zitiert wurde, ist festzuhalten, dass sich eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak auch aus diesen nicht ergibt. Auch aus den anderen zur Erstellung der Länderfeststellungen von der belangten Behörde herangezogenen Berichten und nicht zuletzt dem vom BVwG herangezogenen Bericht des Home Office aus dem Jahr 2016 ließ sich keine Gefahr einer Gruppenverfolgung ableiten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass es den Länderinformationen zufolge im Irak in Einzelfällen zu Übergriffen auf Sunniten durch schiitische Milizen kommt, jedoch ist aus diesen Informationen schon vom Ausmaß dieser Vorfälle ausgehend nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung geworden wäre oder pro futuro werden sollte, waren auch aus dem Vorbringen des BF selbst keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen.
2.3.7. Insgesamt gesehen war das – auch im Rahmen der Beschwerde nicht weiter konkretisierte - Vorbringen des BF über eine mutmaßliche Bedrohung durch eine schiitische Miliz aufgrund fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu bewerten, weshalb zur Feststellung oben unter Punkt 1.2. zu gelangen war.
2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Bericht des British Home Office vom April 2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.
Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A.)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Ro 2014/07/0068, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2015, E 599/2014-23, festgestellt, dass der § 40 VwGVG schon in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt und auch seine systematische Stellung im VwGVG erkennen läßt, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen, jedoch nicht in Administrativverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht kommt.
Im Lichte dieser Rechtsprechung war dem Begehren des Antragstellers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im gg. Beschwerdeverfahren nicht zu folgen und der gg. Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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