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W210 2102949-1•BVwG W210 2102949-1
W210 2102949-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016
Antragsänderung, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>höhere Gewalt, Marktordnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Vollmacht, Wegfall des<br/>Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W210 2102949-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wurde eine Rückforderung ausgesprochen.
Der ursprüngliche Antrag für das Jahr 2011 war zuvor mittels zweier Eingaben (Rückwirkende Flächenrichtigstellung für die Jahre 2009 - 2012 vom 06.12.2012 und vom 30.04.2013) korrigiert worden, beide Korrekturen wurden berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2014 erhob Frau XXXX im Namen des Beschwerdeführers dagegen Beschwerde und wandte ein, dass die Bewirtschaftung aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr möglich sei. Man habe einen Antrag auf vorzeitigen Ausstieg wegen höherer Gewalt gestellt, dieser sei anerkannt worden und es sollten keinen Rückforderungen bestehen.
Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
Mittels Parteigehör wurde zur Vorlage der Vollmacht des Beschwerdeführers an Frau XXXX sowie zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde genüge getan. Nach neuerlicher Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht im Original teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.11.2016 mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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