W208 2105823-2•BVwG W208 2105823-2
W208 2105823-2Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016
Agrarbezirksbehörde, Amtshilfe, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsgebührenpflicht, Grundbuch, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Urkunden - Kopien, Zahlungsauftrag
W208 2105823-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes STEIERMARK, vertreten durch die AGRARBEZIRKSBEHÖRDE FÜR STEIERMARK, 8021 GRAZ, Bahnhofgürtel 77, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN GRAZ vom 12.03.2015, XXXX, betreffend Gerichtgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (GZ: XXXX bzw. XXXX - VNR 1) ersuchte die Agrarbezirksbehörde für STEIERMARK "im Wege der Amtshilfe" beim Bezirksgericht XXXX unter Berufung auf die Gebührenbefreiung gem. § 15 AgrVG (Agrarverfahrensgesetz) am 23.07.2014 um Zusendung von Urkunden aus der Urkundensammlung des Grundbuches. Diesem Ersuchen kam das Bezirksgericht nach.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2015 schrieb der Kostenbeamte - nachdem eine zuvor ergangene Lastschriftanzeige nicht berichtigt worden war - für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) Gerichtsgebühren gem. TP 15 lit. a GGG (€ 12,76) zuzüglich einer Einhebungsgebühr (€ 8,--) gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 20,76 der beschwerdeführenden Partei vor.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 12.11.2014 (eingelangt am 17.11.2014) Vorstellung, welche dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid ex lege gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der beschwerdeführenden Partei die oa. Gerichtgebühren (€ 12,76 für 11 Kopien à € 1,16) zuzüglich der Einhebungsgebühr, insgesamt € 20,76 noch einmal vorgeschrieben.
In der Begründung wird nach Darlegung des unstrittigen Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass gem. TP 15 lit. a GGG die Pauschalgebühr für Abschriften (Kopien) aus der Urkundensammlung des Grundbuches, die einer Partei ausgestellt werden, für jede angefangene Seite € 1,16 betrage. Zahlungspflichtig sei derjenige, der diese bestellt habe oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt sei (§ 7 Abs. 1 Z 3 GGG).
Gem. § 13 Abs. 1 GGG lägen Befreiungen von den Gerichtsgebühren gem. § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz zur Durchführung von Verfahren der Agrarbehörde zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) zwar vor und seien auch Grundbucheintragungen - ausgenommen der Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Gesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit; Gebühren für Abschriften aus dem Grundbuch seien jedoch nach Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren (2014), III C 15 § 15 AgrVG, Bemerkung 4, nicht erfasst.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.03.2015) richtet sich die mit 09.04.2015 datierte Beschwerde, die allerdings an das BVwG direkt gerichtet und dort am 13.04.2015 eingelangt ist. Das BVwG hat am 14.04.2015 (abgefertigt am 15.04.2015 die Beschwerde gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie am 17.04.2015 einlangte.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Agrarbezirksbehörde in Vollziehung angeführter gesetzlicher Vorschriften gehandelt habe somit weder in Privatwirtschaftsverwaltung noch in Vertretung des Landes. Die Agrarbehörde habe zur Richtigstellung des Grundbuches notwendige Behelfe den zuständigen Gerichten und Behörden zu übermitteln, welche von Amts wegen tätig würden. Es läge daher weder eine Eingabe vor noch sei die Agrarbehörde Antragssteller. Gem. einer Entscheidung des VwGH zu TP 9 lit. a GGG (25.03.2004, 2003/16/0036) liege lediglich eine sonstige nicht die Gebührenpflicht auslösende amtswegige Tätigkeit vor, die letztlich im Interesse des Gerichtes liege.
Die angeforderten Urkunden seien Schriften, die zur Durchführung des Verfahrens vor der Argrarbehörde gem. § 15 Abs. 1 Z 1 AgrVG erforderlich gewesen seien und damit der Gebührenbefreiung unterlägen. Die Ansicht von Wais/Dokalik stehe im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 3 AgrVG, welcher sich auf Grundbuchseintragungen beziehe, welche hier nicht vorlägen. Sie entspreche auch nicht der historischen Intention des Gesetzgebers. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
6. Mit Schreiben vom 21.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
7. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass im Gegenstand elf Seiten Urkundenkopien (Kaufvertrag vom 19.07.1988, Kaufvertrag vom 17.04.1990) auf Ersuchen der Agrarbezirksbehörde vom 23.07.2014 angefertigt wurden. In den Urkunden ist jeweils ein Grundstückserwerb im Wege eines Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens dokumentiert.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - aufgrund der rechtzeitigen Weiterübermittlung vom BVwG an die belangte Behörde - innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Rechtsgrundlagen und Judikatur
Gem. § 13 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) bleibt die sachliche Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG ausdrücklich weiter aufrecht.
§ 15 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) BGBl. Nr. 173/1950 idF BGBl. I Nr. 26/2000 lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"Befreiung von Abgaben.
§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
1. -zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
2. -zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."
Der Verwaltungsgerichtshof hat insb. folgende für die Falllösung relevante Rechtssätze formuliert:
Weder das geltende GGG noch das GebG enthalten Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempel- und Rechtsgebühren anderseits generell voneinander abgrenzen. Vielmehr hat das GebG lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem GebG vermieden. Fehlt es aber an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann (vgl. die hg Erkenntnisse vom 22. Mai 1996, 95/16/0021, vom 16. März 1995, 93/16/0012 sowie vom 18. November 1993, 93/16/0014). Umso mehr muss dies für eine vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Schiedsgerichten und (ordentlichen) Gerichten gelten. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0214).
Nach den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und des Gebührengesetzes 1957 (GebG) können Gerichtsgebühren und Stempel- und Rechtsgebühren nebeneinander bestehen. Das GebG hat vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem GebG ausgeschlossen. In den anderen Fällen ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0014; 19.09.2001, 2001/16/0174).
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen der verschiedenen Tarifposten des GGG zu entrichtenden Gebühren handelt es sich (genauso wie zB bei § 33 GebG) um verschiedene Abgaben (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 15 und § 33 GebG, L 3 L letzter Absatz und 4 L erster Absatz; VwGH 30.03.2000, 99/16/0338).
Die Gebührenbefreiung des § 109 ASVG bezieht sich auf Stempel und Rechtsgebühren, aber nicht auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (VwGH 11.07.1963, 0323/63).
Vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die amtswegige Veranlassung der Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch nach § 45 Abs. 2 des Bgld Flurverfassungs-Landesgesetzes sowie über die amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 47 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 waren sowohl die Erledigung der Agrarbehörde erster Instanz (mit dieser Erledigung ersuchte die genannte Behörde beim Bezirksgericht, gegründet auf ein Flurbereinigungsübereinkommen, um lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in diesem Übereinkommen bezeichneten Grundstücke zu der im Miteigentum der Käufer stehenden Liegenschaft) als auch das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes jeweils als amtswegige Vollziehung zu sehen. Da es im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Richtigstellung des Grundbuchstandes an sich keiner Antragstellung durch die Agrarbehörde erster Instanz bedurfte, stellte diese Erledigung auch keine "Eingabe" im Sinn der TP 9 lit. a GGG dar, mit der der Vollzug der vorliegenden Eintragung in das Grundbuch (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken) notwendiger Weise begehrt worden wäre, sondern lediglich eine "sonstige" - nicht der Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a GGG unterliegende - Eingabe, die für das amtswegige Tätigwerden des Grundbuchgerichtes bloß auslösend war. Dieses Ergebnis steht auch damit im Einklang, dass nach der Anmerkung 4 zu TP 9 lit. a GGG Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war, und Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG gebührenfrei sind [Vgl. auch § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957: "Eingaben von Privatpersonen ...".] (VwGH 25.03.2004, 2003/16/0036).
Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen (1248 der Beilagen, GP XVIII) ergibt, war Beweggrund für die begünstigte abgabenrechtliche Behandlung von bodenreformatorischen Maßnahmen die Erleichterung der Vermögensübertragungen und bücherlichen Eintragungen durch die Befreiung von öffentlichen Abgaben. Dieser gesetzgeberischen Absicht würde es zuwiderlaufen, wollte man eine für das Zustandekommen des Kaufvertrages, der der Flurbereinigung diente, nach dem Parteiwillen offensichtlich erforderliche Stundung des Kaufpreises und die damit verbundene bücherliche Sicherstellung als befreiungsschädlich ansehen (VwGH 17.05.2001, 98/16/0394 zu § 15 AgrVG idF 1993/901).
Die Befreiungsvorschriften des § 15 AgrVG idF 1967/77 und des § 53 FlVfGG idF 1967/78 gewährten jeweils sachliche Gebührenfreiheit iSd § 13 GGG (VwGH 08.03.1990, 89/16/0092).
3.3. Beurteilung des konkreten Falles
Die Agrarbezirksbehörde ist eine Sonderbehörde des Landes STEIERMARK und vertritt die Gebietskörperschaft Land STEIERMARK, für die sie definierte hoheitliche Vollzugsaufgaben nach Landesgesetzen (StZLG 1982, StAgrGG 1985, StELG 1983, GSLG 1969, StLSG 1991, Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984) in Flurbereinigungs- und Siedlungsangelegenheiten wahrnimmt.
Im Gegenstand ist unstrittig, dass gem. § 13 Abs. 1 GGG iVm § 15 ArgVG die zur Durchführung eines Verfahrens (§ 15 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg cit) vor der Argrarbehörde zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) von Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind.
Ebenso das Grundbuchseintragungen zu diesem Zweck (§ 15 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AgrVG) von Gerichtsgebühren befreit sind (§ 15 Abs. 3 AgrVG).
Die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass die Anforderung der verfahrensgegenständlichen Urkunden einem Verfahren der Agrarbehörde gedient hätte, dass amtswegig zu führen sei und daher eine Gebührenbefreiung nicht nach § 15 Abs. 3 AgrVG (eine Grundbuchseintragung liege nicht vor), sondern nach § 15 Abs. 1 Z 1 AgrVG vorliege.
Während die belangte Behörde unter Bezugnahme auf einen einschlägigen Kommentar die Meinung vertritt, dass Urkundenkopien von den oben genannten Gebührenbefreiungsbestimmungen nicht erfasst und daher Gerichtssgebühren gem. TP 15 lit a GGG vorzuschreiben seien.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei verkennt, dass es sich bei Gerichtsgebühren und Stempel- und Rechtsgebühren um verschiedene Gebührenarten handelt und daher eine Gebührenbefreiung von Stempel- und Rechtsgebühren sich nicht auch auf Gerichtsgebühren bezieht (vgl. dazu die oa. Rsp des VwGH). Die Gebührenbefreiung für Stempel- und Rechtsgebühren gem. § 15 Abs. 1 AgrVG ist daher auf Gerichtsgebühren (hier: TP 15 lit. a GGG) nicht anwendbar.
Da die für Gerichtsgebühren geltende Befreiung gem. § 15 Abs. 3 AgrVG - wie die beschwerdeführende Partei selbst einräumt - mangels Erfüllung des Tatbestandes "Grundbuchseintragung" nicht zur Anwendung kommt und ansonsten weder eine sachliche Gebührenbefreiung gem. § 13 Abs. 1 GGG noch eine persönliche Gebührenbefreiung gem. § 10 GGG vorliegt, tritt gem. § 7 Abs. 1 Z 3 iVm TP 15 lit a GGG die Gebührenpflicht für die Anfertigung von elf Kopien aus der Urkundensammlung ein.
Dass die beschwerdeführende Partei die Urkunden von Amts wegen beschafft hat, um ihr Verfahren führen zu können, ändert am Nichtvorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Befreiung von Gerichtsgebühren - mit Ausnahme für Grundbucheintragungen (§ 15 Abs. 3 AgrVG) - nichts.
Angesichts des klaren Wortlautes des § 15 Abs. 3 AgrVG (idF BGBl. I Nr. 26/2000, Art. 17 Z 1) kommt auch der historischen Intention des Gesetzgebers aus 1878, 1932 und 1972 keine Bedeutung für die Interpretation der Bestimmung zu.
Aus der Entscheidung des VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0036 die zu TP 9 GGG ergangen ist, ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil es im hier vorliegenden Fall der Anforderung von Urkundenkopien nicht um die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchstandes durch Eintragungen/Löschungen geht, sondern um die Vergebührung einer Dienstleistung des Gerichts (Kopieren von Urkunden), die diese mit gerichtseigenen Ressourcen (Personal, Infrastruktur) erbracht hat. Dass die Urkunden für spätere Grundbuchseintragungen oder andere behördliche Aufgaben verwendet werden, ändert nichts am Nichtvorliegen der Gebührenbefreiung, die der Gesetzgeber, offenbar um dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Kostenwahrheit gerecht zu werden, nur eingeschränkt vorgesehen hat.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der beschwerdeführende Partei angeführten Gründen anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH sowie zur Nichtzulässigkeit einer Revision bei klarer und eindeutigen Rechtslage (01.09.2015, Ra 2015/08/0093) wird verwiesen.
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