BVwG W201 2125522-1

W201 2125522-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Rechtsanschauung des VwGH, Säumnisbeschwerde,<br/>Verletzung der Entscheidungspflicht, Zusatzeintragung

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BVwG W201 2125522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2125522.1.00

Spruch

W201 2125522-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des XXXX, gegen das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der rückwirkenden Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

1. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben.

2. Dem Beschwerdeführer ist der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rückwirkend ab 09/2013 in den Behindertenpass einzutragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 05.07.2013 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.09.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

3. Mit 04.11.2013 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

4. Mit Bescheid vom 04.11.2013, PassNr: 5635797, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

4. Gegen den Grad der Behinderung im Behindertenpass und den Bescheid vom 04.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Er begehrte auch die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, anzunehmen ab Antragsdatum, bewertet wurde.

6. Mit Erkenntnis vom 06.11.2014, GZ W132 2001601-1/18E hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde in Bezug auf den Grad der Behinderung und die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung daher als unbegründet abgewiesen.

7. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass einerseits ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung bestehe und andererseits das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend geführt worden sei, weil das eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Begründung des Grades der Behinderung unschlüssig sei. Im Übrigen sei § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahingehend auszulegen, dass er auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bilde.

8. Zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde: Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 erstmals einen Antrag an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien auf rückwirkende Bestätigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab 2008.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Behindertenwesen das VwGH-Erkenntnis Ra 2014/11/0109.

Mit diesem Erkenntnis hatte der VwGH über eine Revision des Beschwerdeführers abgesprochen. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2008 begehrt. Zudem merkte der Beschwerdeführer an, dass er schon im Jänner 2015 (gemeint wohl November 2014, Anm.) einen derartigen Antrag gestellt habe und er sich daher vorbehalte, eine Säumnisbeschwerde einzubringen.

Mit 29.04.2016 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde ein.

9. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren zu W132 2001583-1 (Zusatzeintragung) beim Bundesverwaltungsgericht fortgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens veranlasst.

Auszug aus dem Gutachten vom 22.08.2014 betreffend "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung":

"1. Herr XXXX leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10F 20.00), welche trotz Behandlung nicht symptomfrei ist. Positionsnummer 03.07.02, 50%

Unterer Rahmensatz, da zwar mehrere stationäre Aufenthalte und nach wie vor psychisch instabil und nicht symptomfrei, aber derzeit ambulant führbar.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50% und ist ab Antragstellung anzunehmen

3. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da im Rahmen der Schizophrenie eine ausgeprägte Sozialphobie vorliegt, die es ihm unmöglich macht, die Blicke und die vermeintliche Beobachtung von Mitfahrenden zu ertragen. (siehe aktueller Befund vom 11.08.2014).

(.....)

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Schizophrenie nicht heilbar ist und bei langer Dauer eher ein unveränderter Residualzustand als eine gravierende Besserung eintritt."

10. Mit Erkenntnis - W132 2001583-1/18E vom 06.11.2014 - hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2013 bezüglich Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorliegen.

11. Mit Wirkung 01/2015 wurde dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingetragen.

12. Auch zum Verfahren W132 200160-1 (Grad der Behinderung und rückwirkende Eintragung) wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlasst.

Auszug aus dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.2016:

"Lt den beigebrachten Befunden ist die Unmöglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen ab 9/2013 nachvollziehbar, was auch im Gutachten der Nervenfachärztin vom 22.08.2014 entsprechend angeführt ist (....).

Ab 2008 ist ein geringerer Grad der Behinderung gerechtfertigt, da nach der Erstdiagnose (Depression mit psychotischen Symptomen) keine höhergradigen anhaltenden Funktionseinschränkungen dokumentiert sind, eine Arbeitsfähigkeit vorlag.

Ab Ende 2011 kam es zu einer anhaltenden Verschlechterung mit bleibenden Funktionseinschränkungen (.....)"

13. Am 10.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zu W132 2001601-1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige teilnahmen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

14. Mit Erkenntnis W132 2001601-1/38E vom 11.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung des VwGH-Erkenntnisses vom 11.11.2015 der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und den Bescheid wie folgt abgeändert:

Dem Antrag auf unbefristete Ausstellung eines Behindertenpasses wurde stattgegeben.

Ab 2013 beträgt der Grad der Behinderung sechzig (60) von Hundert (vH).

Dem Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung wurde stattgegeben.

Ab 2008 beträgt der Grad der Behinderung dreißig (30) vH.

Ab 2011 beträgt der Grad der Behinderung fünfzig (50) vH.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenausweises, ursprünglich ausgestellt im November 2013.

1.2. Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser ab 2008 30 vH, ab 2011 50 vH und ab 2013 60 vH betragen hat (BVwG W132 2001601-1/38E vom 11.11.2016).

1.3. Mit Gutachten vom 22.08.2014 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. In weiterer Folge erging das Erkenntnis des BVwG W132 2001583-1/18E vom 06.11.2014, mit welchem der Beschwerde stattgegeben wurde.

1.4. Mit Wirkung 01/2015 wurde dem Beschwerdeführer die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingetragen.

1.5. Am 10. November 2014 hat der Beschwerdeführer erstmals beantragt, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rückwirkend ab 2008 festzustellen.

1.6. Gemäß dem Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 ist die Unmöglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, ab 09/2013 nachvollziehbar.

2. Beweiswürdigung:

Im Beschwerdeverfahren zu W132 2001583-1 und W132 2001601-1 desselben Beschwerdeführers wurden ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt, welche auch geeignet sind, im gegenständlichen Verfahren Anwendung zu finden (siehe I.9. und I.12.).

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde zur Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen ausgeführt, dass dies ab 9/2013 nachvollziehbar sei. Dies werde durch psychiatrische Gutachten vom 10.09.2013 sowie vom 22.08.2014 belegt. Die Sachverständige nimmt im Rahmen ihrer Beurteilung auf den Befund der Psychiaterin Dr. Idinger vom 10.09.2013 Bezug, in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer schizophrenen Störung und habe ununterbrochen das Gefühl, beobachtet zu werden und dass über ihn in negativer Weise gesprochen werde. Dadurch komme es in der Öffentlichkeit und natürlich auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu panischen Angstzuständen mit Herzrasen, schwitzen und dem Gefühl, das Verkehrsmittel sofort verlassen zu müssen. Es sei ihm daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In weiterer Folge führte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Cavarias-Krones, in ihrem Gutachten vom 22.08.2016 aus, "die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da im Rahmen der Schizophrenie eine ausgeprägte soziale Phobie vorliegt, die es ihm (Beschwerdeführer) unmöglich macht, die Blicke und die vermeintliche Beobachtung von mitfahrenden zu ertragen". Aufgrund der Ausführungen von Dr. Idinger im Zusammenhalt mit dem Gutachten von Dr. Cavarias-Krones und zuletzt von Dr. Koch am 03.08.2016, ist durch die befassten Sachverständigen einhellig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit 9/2013 nicht in der Lage ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die Sachverständigengutachten sind hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu W132 2001601-1 ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Die Sachverständige hat diese auch ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei beantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Stattgebung der Säumnisbeschwerde:

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen hat, ist Säumigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingetreten und die Säumnisbeschwerde zulässig. Daher ist der Säumnisbeschwerde stattzugeben und das Bundesverwaltungsgericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 28 Absatz 7 VwGVG).

2. Rückwirkende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. - 2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.08.2014 nachvollziehbar festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Im Gutachten vom 21.07.2016 wurde aufgrund der beigebrachten Befunde festgestellt, dass die Unmöglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen ab 09/2013 nachvollziehbar vorliegt.

Das Erkenntnis des VwGH Ra 2014/11/0109 vom 11.11.2015, denselben Beschwerdeführer betreffend, lautet auszugsweise:

"3.1.2 Dem gegenüber vertritt der Revisionswerber die Auffassung, § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG, wonach zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig seien, biete Raum für eine entsprechende Vorgangsweise, also die rückwirkende Feststellung des Grad der Behinderung. Diese diene nämlich dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen. Ein Steuerpflichtiger könne steuerliche Vorteile für den Fall geltend machen, dass er behindert sei, wofür er aber einen Nachweis benötige. Die von ihm vertretene Sichtweise sei auch mit Blick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung erforderlich, zumal von der Ablehnung der rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung nur behinderte Menschen betroffen seien könnten, deren Diskriminierung aber verboten sei.

3.2. Dieses Vorbringen ist zielführend.

(.....)

3.3. Gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 kann ein Antrag auf Veranlagung - mit dem außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (vgl. § 34 Abs. 1 EStG 1988) - vom Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts nach Abs. 4 abgezogen werden können, zählen auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 35 Abs. 1 EStG 1988. Das Ausmaß des Freibetrags bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. nach dem Grad der Behinderung (§ 35 Abs. 2 und 3 EStG 1988).

Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind sowohl die Tatsache der Behinderung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. Diese ist - abgesehen von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen - regelmäßig das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 ff BBG bzw. - "im negativen Fall" - durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (§ 35 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988).

Vor dem dargestellten Hintergrund (ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung ("Jahrsausgleich") kann für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch die belangte Behörde erforderlich) ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Daran ändert nichts, dass die Feststellung des Grades der Behinderung für vergangene Zeiträume - in praktischer Hinsicht - fallweise schwer gelingen mag.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist daher die in Rede stehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich - wie dargelegt - als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein."

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die obigen Ausführungen des VwGH zum § 42 Abs. 1 BBG auch zutreffend für die Vornahme von Zusatzeintragungen, da auch diese als Nachweis für die Geltendmachung von "Rechten und Vergünstigungen" anzusehen sind.

Den schlüssigen - oben angeführten - Sachverständigengutachten zufolge liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ab 09/2013 vor.

Somit war im gegenständlichen Verfahren im Einklang mit der Judikatur des VwGH spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die rückwirkende Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab 09/2013 zuzuerkennen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Sachverhalt erscheint ausreichend geklärt, daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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