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W201 2117710-1•BVwG W201 2117710-1
W201 2117710-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016
Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung
W201 2117710-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, PassNr: 0446059, vom 21.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 20.02.2007. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 60 %.
Der Beschwerdeführer beantragte einlangend am 22.09.2014 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
2. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst zwei Vorladungstermine für die ärztliche Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, erfolgte am 28.05.2015 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin. Im Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz Funktionseinschränkungen zumutbar sei.
3. Mit Bescheid vom 21.10.2015 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung lägen nicht vor.
4. Am 18.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht persönlich bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den Bescheid.
Die untersuchende Ärztin habe ihn nicht wirklich begutachtet und sie sei auch nicht auf seine Augen-OP und seine Schwerhörigkeit eingegangen. Er leide auch an einer Medikamentenunverträglichkeit. Zudem sei laut einem ärztlichen Attest vom 04.11.2014 klar ersichtlich, dass seine Mobilität massiv eingeschränkt sei.
5. Der Beschwerdeakt wurde am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 04.12.2015 die belangte Behörde um Veranlassung der Einholung von weiteren Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin unter Anführung von Fragestellungen für die begutachtenden Sachverständigen.
7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 12.05.2016 mit, dass der Beschwerdeführer seinen Untersuchungstermin am 12.05.2016 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.
8. Mit Schreiben vom 23.06.2016 übermittelte die belangte Behörde den Akt ohne Gutachten an das BVwG, da der Beschwerdeführer der Vorladung zur Untersuchung nicht nachgekommen sei und ersuchte um letztmalige Ladung des Beschwerdeführers.
9. Mit Schreiben vom 28.09.2016 forderte das BVwG den Beschwerdeführer letztmalig auf, sich am 20.10.2016 um 16:00 Uhr zur Untersuchung bei der belangten Behörde persönlich einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Folgen des Nichterscheinens (§ 41 Abs. 3 BBG) hingewiesen.
Das an den Beschwerdeführer per RSa-Brief gerichtete Schreiben des BVwG wurde am 05.10.2016 hinterlegt und eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 25.10.2016 wurde das Schreiben nach nichterfolgter Behebung an das BVwG rückübermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung am 20.10.2016 aufgefordert und zugleich auf die Rechtsfolgen, die an ein weiteres Nichterscheinen geknüpft sind, hingewiesen. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine zumutbare ärztliche Untersuchung handelte.
Die Zustellung der letztmaligen Aufforderung zur Untersuchung erfolgte durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz. Eine Behebung des Schriftstückes erfolgte nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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