W183 2140013-1•BVwG W183 2140013-1
W183 2140013-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016
besondere Härte, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten
W183 2140013-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.10.2016, Jv 54923-33a/16, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des XXXX vom 06.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Verfahrenshilfe entzogen und wurde dieser verpflichtet, die Gerichtgebühren zu bezahlen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er es verabsäumt habe, rechtzeitig ein neuerliches Vermögensbekenntnis vorzulegen. 2. Mit Lastschriftanzeige vom 09.08.2016, Zl. 1 C 20/13d - VNR 1, wurden dem BF Gebühren/Kosten i. d.H. von EUR 297,00 vorgeschrieben.
3. Mit Schreiben vom 05.09.2016 beantragte der BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Dies begründete er damit, dass er mit dem Einkommen aus seiner Pension durch Pfändungen am untersten Limit lebe. Dem Ansuchen schloss er eine Information der Pensionsversicherungsanstalt an, aus der sich ein monatlicher Anweisungsbetrag von EUR 836,40 ergebe.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 10.10.2016, Jv 54923-33a/16, zugestellt am 14.10.2016, wurde dem Antrag des BF (geboren am XXXX1941) nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (er beziehe eine Pension in Höhe von EUR 924,46, wobei derzeit ein Einbehalt von EUR 90,06 erfolge) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 297,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von EUR 926,46 bleibe nach der Existenzminimum-Tabelle 2016 ein Betrag von EUR 893,40 unpfändbar, somit im Falle einer Gehaltsexekution EUR 33,06 abschöpfbar. Berücksichtige man, dass bei der Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 297,00 innerhalb von 9 Monaten abgedeckt wäre, so rechtfertige dieser Umstand allenfalls eine Ratenzahlung aber keinen Nachlass.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 07.11.2016 (der belangten Behörde am 07.11.2016 überreicht) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine bezogene Pension in der Höhe von EUR 926,46 abzüglich der von der PVA einbehaltenen Summe insgesamt EUR 836,40 betrage (und das noch auf längere Zeit) und somit unter dem pfändbaren Existenzminimum liege.
6. Mit Schriftsatz vom 09.11.2016, eingelangt am 17.11.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von insgesamt EUR 297,00 zu zahlen.
1.2. Der BF ist am XXXX1941 geboren und bezieht seit 01.02.2006 eine Pension i.d.H. von EUR 926,46, wobei derzeit ein Einbehalt von EUR 90,06 erfolgt.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
3.2.3. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann.
3.2.4. An der Einhebung von Gerichtsgebühren besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 95). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden.
Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. Einkommen zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem BF grundsätzlich möglich ist, nach Beendigung des Pensionsabzuges von EUR 90,06 seine Gebührenschuld zu begleichen. Obzwar der BF über eine Pension von lediglich EUR 926,46 (derzeit abzüglich EUR 90,06) verfügt, ist zu beachten, dass dem eine Gebührenschuld von bloß EUR 297,00 gegenübersteht. Dieser Betrag mag im Falle einer einmaligen Einziehung wirtschaftliche Schwierigkeiten bedeuten, im Hinblick auf die im GEG vorgesehene Stundung und Ratenzahlung sowie die in der Zukunft verbesserte Vermögenssituation des BF kann ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - jedoch nicht gewährt werden. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt damit nicht vor und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen.
3.2.5. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung bzw. Ratenzahlung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein derartiger Antrag gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
3.2.6. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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