W167 2102941-1•BVwG W167 2102941-1
W167 2102941-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W167 2102941-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist eine der Auftreiberinnen auf die Alm XXXX . Die bewirtschaftende Agrargemeinschaft hat für diese Alm ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und insgesamt 191,75 ha an Almfutterfläche beantragt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von EUR 459,42 gewährt. Dabei wurde bei 4,41 Zahlungsansprüchen von einer beantragten Fläche von 4,43 ha, davon 2,87 ha anteilige Almfutterfläche, ausgegangen und 4,41 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
3. Am 25.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft die rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die beschwerdegegenständliche Alm für die Jahre 2009 bis 2012. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 wurde nunmehr mit 152,47 ha angegeben, da für Feldstück 7 eine Almfutterfläche von nunmehr nur 119,19 ha angegeben wurde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2011 wurde eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 401,57 gewährt und daher eine Rückforderung von EUR 57,85 ausgesprochen. Die Behörde zahlte 3,84 Zahlungsansprüche aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 3,84 ha (davon 2,28 ha Almfutterfläche) aus. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.
5. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte sie mit näheren Erläuterungen im Wesentlichen aus, dass eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung erfolgt sei, eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen vorgenommen worden sei (Irrtum der Behörde, Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters war nicht erkennbar und mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters); es liege ein offensichtlicher Irrtum vor; Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden, es sei Verjährung eingetreten und eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden. Beigelegt wurde eine Darstellung des Obmanns der Agrargemeinschaft über die Vorgangsweise bei der Almfutterflächenfeststellung auf der beschwerdegegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist eine der Auftreiberinnen auf die Alm XXXX XXXX . Die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin hat für diese Alm ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
1.2. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von EUR 459,42 gewährt. Dabei wurde bei 4,41 Zahlungsansprüchen von einer beantragten Fläche von 4,43 ha, davon 2,87 ha anteilige Almfutterfläche, ausgegangen und 4,41 Zahlungsansprüche ausbezahlt.
1.3. Am 25.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft die rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die beschwerdegegenständliche Alm für die Jahre 2009 bis 2012. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 wurde nunmehr mit 152,47 ha angegeben, da für Feldstück 7 eine Almfutterfläche von nunmehr nur 119,19 ha angegeben wurde. Diese Reduktion hat die belangte Behörde im Ergebnis berücksichtigt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2011 wurde eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 401,57 gewährt und daher eine Rückforderung von EUR 57,85 ausgesprochen. Die Behörde zahlte 3,84 Zahlungsansprüche aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 3,84 ha (davon 2,28 ha Almfutterfläche) aus. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen. Die der Rückforderung zugrunde liegende Flächenreduktion ergibt sich zur Gänze aus der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion durch die Agrargemeinschaft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a.die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Art. 11, 12, 21, 25 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.1.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im Beschwerdefall hat die bewirtschaftende Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2011 am 25.06.2013 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur beantragt. Diese rückwirkende Korrektur ergibt die verringerte Almfutterfläche, aufgrund derer die beschwerdeführende Partei zu einer Rückzahlung verpflichtet wurde.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die rückwirkenden Korrekturen durch die Almbewirtschafter sind von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführende Partei daher zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der beschwerdeführende Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche festgestellte Flächenausmaß sei falsch, da die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche dem Antrag der beschwerdeführende Partei entspricht. Dass die Rücknahme auf Grund eines Irrtums wegen irrtümlicher Angaben der Behörde erfolgt sei, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag nicht zurückgenommen.
Die Rückforderung des übersteigenden Betrags ist aufgrund der oben angeführten Rechtslage zu Recht erfolgt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs, welcher von dem unbedingten Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ausgeht (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Agargemeinschaft als Vertreterin beschwerdeführende Partei selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Wenn sich die beschwerdeführende Partei dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.
Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden, geht das Vorbringen der beschwerdeführende Partei, dass sie an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe und eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden sei, ins Leere.
Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Die von der beschwerdeführende Partei beantragte mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen zur schlagbezogenen Erörterung der Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen ist schon im Hinblick darauf, dass nach der Aktenlage keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat und daher auch keine einschlägigen Prüfberichte vorliegen, nicht erforderlich. Das Gericht konnte daher aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.1.5. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.1.3. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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