BVwG W167 2101976-1

W167 2101976-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

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BVwG W167 2101976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2101976.1.00

Spruch

W167 2101976-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agarmarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist eine der Auftreiberinnen auf die Alm XXXX . Die bewirtschaftende Agrargemeinschaft hat für diese Alm ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und insgesamt 197,42 ha an Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 354,65 gewährt. Dabei wurde bei 6,22 Zahlungsansprüchen von einer beantragten Fläche von 4,12 ha, davon 2,10 ha anteilige Almfutterfläche, ausgegangen und 4,12 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

3. Am 25.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft die rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die beschwerdegegenständliche Alm für die Jahre 2009 bis 2012. Die Almfutterfläche wurde nunmehr mit 152,47 ha angegeben, da für Feldstück 7 eine Almfutterfläche von nunmehr nur 117,32 ha angegeben wurde.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 313,33 gewährt und daher eine Rückforderung von EUR 41,32 ausgesprochen. Die Behörde zahlte 3,64 Zahlungsansprüche aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 3,64 ha (davon 1,62 ha Almfutterfläche) aus. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.

5. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zusammengefasst führte sie mit näheren Erläuterungen im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei da Landschaftselemente nicht berücksichtigt bzw. nicht richtig berechnet wurden; an einer fallfällig falschen Beantragung treffe sie kein Verschulden (Irrtum der Behörde, Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters war nicht erkennbar, Vertrauen auf die Behördenpraxis und mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters); die rückwirkende Richtigstellung (Reduktion der Flächen) sei nicht berücksichtigt worden, es sei Verjährung eingetreten und eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden. Beigelegt wurde eine Darstellung des Obmanns der Agrargemeinschaft über die Vorgangsweise bei der Almfutterflächenfeststellung auf der beschwerdegegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000. Die beschwerdeführende Partei erhob auch Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist eine der Auftreiberinnen auf die Alm XXXX . Die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin hat für diese Alm ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt.

1.2. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in der Höhe von EUR 354,65 gewährt. Dabei wurde bei 6,22 Zahlungsansprüchen von einer beantragten Fläche von 4,12 ha, davon 2,10 ha anteilige Almfutterfläche, ausgegangen und 4,12 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

1.3. Am 25.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft die rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen für die beschwerdegegenständliche Alm für die Jahre 2009 bis 2012. Die Almfutterfläche wurde statt mit 197,42 ha nunmehr mit 152,47 ha angegeben, da für Feldstück 7 eine Almfutterfläche von nunmehr nur 117,32 ha angegeben wurde. Diese Reduktion hat die belangte Behörde im Ergebnis berücksichtigt.

1.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 313,33 gewährt und daher eine Rückforderung von EUR 41,32 ausgesprochen. Die Behörde zahlte 3,64 Zahlungsansprüche aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 3,64 ha (davon 1,62 ha Almfutterfläche) aus. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt. Die der Rückforderung zugrunde liegende Flächenreduktion ergibt sich zur Gänze aus der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion durch die Agrargemeinschaft. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt bzw. ist im Hinblick auf die rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche gerichtsbekannt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a.die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

3.1.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Art. 19, 22 und 73 VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. bis 3. [...]

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...]."

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

3.1.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im Beschwerdefall hat die bewirtschaftende Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2009 am 25.06.2013 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur beantragt. Diese rückwirkende Korrektur ergibt die verringerte Almfutterfläche, aufgrund derer die beschwerdeführende Partei zu einer Rückzahlung verpflichtet wurde.

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführende Partei daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der beschwerdeführende Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche festgestellte Flächenausmaß sei falsch, da die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche dem Antrag der beschwerdeführende Partei entspricht. Dass die Rücknahme auf Grund eines Irrtums wegen irrtümlicher Angaben der Behörde erfolgt sei, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag nicht zurückgenommen.

Mit der rückwirkenden Futterflächenkorrektur durch die bewirtschaftende Agrargemeinschaft wurde der ursprüngliche Antrag gemäß Artikel 22 der VO (EG) 796/2004 eingeschränkt. Dies wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Abänderungsbescheid berücksichtigt. Das Vorbringen der beschwerdeführende Partei, die Richtigstellung sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben, trifft daher nicht zu.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Agargemeinschaft als Vertreterin beschwerdeführende Partei selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten. Die in Art 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 genannte Verjährungsfrist von 4 Jahren, auf die sich die beschwerdeführende Partei bezieht, gilt für den Fall, dass der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Reduktion der Futterflächen durch die Vertreter der beschwerdeführende Partei selbst, sodass von guten Glauben nicht auszugehen ist.

Artikel 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73 Absatz 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitet der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, da die Futterfläche von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft selbst rückwirkend eingeschränkt wurde. Daher war die Behörde verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden, geht das Vorbringen der beschwerdeführende Partei, dass sie an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe und eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden sei, ins Leere.

Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.1.5. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.

3.1.6. Da keine Vor-Ort-Kontrolle aktenkundig ist, geht der diesbezügliche Antrag auf Vorlage der Prüfberichte im Rahmen des Parteiengehörs ins Leere.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.1.3. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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