BVwG W121 2119389-1

W121 2119389-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W121 2119389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2119389.1.01

Spruch

W121 2119389-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin geht seit XXXX mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Erwerbstätigkeit, bzw. Arbeit nach.

2. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3.1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom XXXX (richtig: XXXX ) gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 71 Abs. 1 lit a sublit. ii EG-VO 1408/71 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

3.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 und 46 AlVG und Art. 71 EGV 1408/71 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in XXXX befinde und sie nur wegen der Arbeit nach Österreich komme. Wenn sie kein Dienstverhältnis in Österreich habe, befinde sie sich hauptsächlich in XXXX bei ihrer Familie. Ihr Mann und ihre XXXX Kinder, davon seien XXXX minderjährig, hielten sich gänzlich in XXXX an der gemeinsamen Adresse in XXXX auf. Das Haus in XXXX sei laut ihren eigenen Angaben als Hauptwohnsitz in XXXX deklariert. Für Grenzgänger sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig.

4.1. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

4.2. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sie über ein Jahr in Österreich beschäftigt gewesen sei und ihr Arbeitslosengeld und Krankenversicherung zustehen würden. Ihr Hauptwohnsitz sowie Lebensmittelpunkt seien in Österreich. Dies werde auch in Zukunft so bleiben. Dass sie auch in XXXX wohnsitzgemeldet sei, wäre wie bei jedem anderen Ausländer normal. Sie sei keine Grenzgängerin, da sie nicht regelmäßig insgesamt XXXX km zurücklegen könne. In der vom AMS in weiterer Folge aufgenommenen Niederschrift vom XXXX gab sie im Wesentlichen an, dass sie XXXX im Monat nach XXXX zu ihrem Ehemann und ihren Kindern gefahren sei. Überdies habe ihre Familie sie öfters in Wien besucht.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin der Bescheid des AMS XXXX vom XXXX dahingehend abgeändert, dass ihr Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grenzgängereigenschaft vorliege, sodass ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosengeld in XXXX zu beantragen wäre. Die Beschwerdeführerin befinde sich hauptsächlich in XXXX bei ihrem Mann und ihren XXXX Kindern im gemeinsamen Haus. Für Grenzgänger sei der Wohnstaat zuständig. Der Umstand, dass sie seit

XXXX eine Wohnung als Hauptmieterin in Wien gemietet hätte, sei rechtlich nicht erheblich, da es auf die Umstände während der letzten Beschäftigung in Österreich ankomme bzw. die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet hätte, dass sie ihren Wohnsitz in XXXX zur Gänze aufgegeben hätte. Überdies habe sie - trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt in XXXX . Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu ihrem Wohnort in XXXX , wo ihre Familie lebe, hinausgingen. Ihr Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei abzuweisen, weil sie während ihrer letzten Beschäftigung vor Antragstellung in XXXX gewohnt habe, weiterhin dort wohnen werde und somit der Wohnmitgliedstaat XXXX für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig sei.

6. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Antrag, die Beschwerde vorzulegen.

7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.

8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauensperson sowie ein Behördenvertreter für die belangte Behörde in der gegenständlichen Beschwerdesache einvernommen wurden. Im Ergebnis wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht wöchentlich, sondern ca. einmal im Monat nach XXXX gefahren ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX in Österreich erwerbstätig und ist mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich beschäftigt. Zuletzt war sie bei der Fa. XXXX beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine Wohnung, die sie mit der XXXX bewohnt. Sie ist XXXX und hat XXXX Kinder. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in XXXX . Die Beschwerdeführerin ist während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich ca. XXXX im Monat nach XXXX gefahren.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus der im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin ca. XXXX im Monat nach XXXX zu ihrer Familie gefahren ist, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Demnach fuhr sie ungefähr XXXX zu ihrer Familie nach XXXX wenn sie nicht arbeiten musste. Die übrigen freien Tage ging sie spazieren und besuchte Museen sowie regelmäßig die XXXX Kirche am Rennweg. Überdies traf sie sich mit ihrem in Österreich lebenden Bruder und seinen Kindern. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie jedenfalls nicht regelmäßig XXXX nach XXXX zurückkehrte. Das AMS hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sein sollten. Die bloße Bezugnahme des AMS auf vorgelegte Kontoauszüge, wonach bloß an XXXX (Samstag bzw. Sonntag) Bankomatbehebungen in Österreich festgestellt worden seien, vermag die schlüssigen, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin anhand von vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nachvollziehbar darlegen, dass sie zumeist bloß einen Tag in der Woche nicht arbeiten musste.

Aufgrund der schlüssigen Darlegung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht jedes Wochenende in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist. Diese Darlegung wurde vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, die ausreichend Grund für die Annahme böten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend wären. Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht als echte Grenzgängerin zu qualifizieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Redergasse.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) (...)."

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).

3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach XXXX vorliegen.

3.5.5. Der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung, welche durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden ist, vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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