BVwG I405 2140294-1

I405 2140294-1Tribunal Administrativo Federal30 de nov. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non<br/>refoulement, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>persönlicher Eindruck, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG I405 2140294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2140294.1.00

Spruch

I405 2140294-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 1052678307-150219668, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 28.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den XXXX angab.

2. Der BF wurde am 01.03.2015 polizeilich erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er weder in Österreich noch in der EU Verwandte bzw. Familienangehörige habe. Er habe noch einen Bruder (XXXX, 18 Jahre alt) und eine Schwester (XXXX, 14 Jahre alt) in Nigeria. Sein Vater, XXXX, und seine Mutter, XXXX, seien bereits verstorben. Er habe in den Jahren 2002 bis 2008 die Grundschule in XXXX, Nigeria besucht. Zu seinem Reiseweg führte er an, dass er im März 2014 seinen Heimatort XXXX verlassen habe und über Benin City und Kaduna nach Niger gefahren sei. Von dort sei er über XXXX nach Libyen gereist, wo er bis Oktober in Tripolis aufhältig gewesen sei. Danach sei er mit einem Boot nach Sizilien gereist, wo er im Oktober 2014 angekommen sei. Nachdem die Polizei dort ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, sei er in einem Flüchtlingslager in XXXX untergebracht worden. Er habe dann am 27.02.2015 Italien mit einem Zug Richtung Österreich verlassen. Es sei sehr schwer in Italien gewesen. Er sei dort nicht gut behandelt worden, weshalb er dorthin nicht zurückgehen wolle. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF das Folgende an: "In der Gegend, wo ich in Nigeria wohne gibt es einen Kult. Die Kultmitglieder wollten ein Fest veranstalten bei dem ein Mensch hätte geopfert werden müssen. Ich wurde als Opfer ausgewählt und hatte keine andere Option als zu fliehen. Das Fest hätte im Jänner 2014 stattfinden sollen. Ich flüchtete zunächst nach Benin City, dort wurde ich jedoch von Anhängern des Kultes aufgespürt, es gelang mir jedoch wieder zu fliehen. In Nigeria wäre ich nirgends vor ihnen sicher gewesen, sie hätten mich überall gefunden. Aus diesem Grund musste ich dieses Land verlassen. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe."

3. Aufgrund der Altersangaben des BF wurde am 11.03.2015 beim BF im Zuge der Bestimmung des Handknochenalters festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Es ergebe sich daher ein Alter von "GP 31", was bei Männern ein Alter von mindestens 19 Jahren bedeute. In weiterer Folge wurde als Geburtsdatum des BF der XXXX geführt.

4. In der Folge wurde der BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF verfügte dann zwischen 19.11.2015 und 22.03.2016 über eine Meldeadresse. Danach findet sich für den BF keine weitere Meldung mehr, weshalb auch sein Asylverfahren am 29.09.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde.

5. Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Kontrolle am 02.11.2016 wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht. Daraufhin wurde das Asylverfahren des BF fortgesetzt.

6. Im Zuge seiner Einvernahme zu seinem Asylantrag vor dem BFA am 03.11.2016 gab der BF an, dass seine in der Erstbefragung gemachten Angaben stimmen und er die Wahrheit gesagt habe. Er sei jedoch am

XXXX geboren. Sein Geburtsdatum sei aber von den Behörden geändert worden. Der XXXX sei sein korrektes Geburtsdatum.

Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Er sei in Italien gewesen. Dort habe man ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Dann sei er nach Österreich gereist.

Auf Nachfrage, ob er den Inhalt der ihm in der Erstbefragung vorgelegten Belehrungsblätter (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) verstanden habe und er sich seiner Rechte und Pflichten bewusst sei, gab der BF an, ja, das sei ihm gesagt worden.

Sein Vater, XXXX, und seine Mutter, XXXX, leben beide in Delta State. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen seines Vaters angegeben habe, erklärte der BF, dass sein Vater auch XXXX genannt werde. Bei der Erstbefragung habe er sich nicht konzentrieren können. Sein Vater habe ihn umbringen wollen. Auf weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Eltern verstorben seien, gab der BF an, dass seine Eltern wahrscheinlich umgebracht worden seien. Er hätte geopfert werden sollen. Es tue ihm leid. Wenn seine Eltern keine Opfer darbringen, würden sie selbst getötet werden.

Zu seinen Geschwistern führte er auf Nachfrage aus, dass er einen Bruder und eine Schwester habe. Sein Bruder heiße XXXX und sei zwei Jahre jünger als er. Der Genannte sei 19 Jahre alt. Auf Nachfrage gab er an, dass er dessen Familiennamen nicht kenne. Er wisse auch nicht, wo sein Bruder lebe. Den Namen seiner Schwester kenne er auch nicht, er wisse nichts über seine Schwester. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung sie XXXX genannt und angegeben habe, dass sie 14 Jahre alt sei und so wie sein Bruder in Nigeria sei, erwiderte der BF, dass das stimme und es ihm leid tue.

Nach weiteren Verwandten oder Angehörigen in Nigeria befragt, gab der BF an, dass er außer seinen Eltern niemanden in Nigeria habe. Zu seinen Eltern habe er seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien.

Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in der XXXX in XXXX gewohnt. Er habe ca. zehn Jahre dort gewohnt. Wer derzeit dort wohne, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, in XXXX gewohnt zu haben, gab der BF an, dass es so wie in XXXX sei, wo es Bezirke gebe.

In Nigeria habe er drei Jahre die Grundschule besucht, an die Jahre könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung gab der BF an, dass die damaligen Angaben stimmen würden und er nun gelogen habe. Es sei zunächst in den Kindergarten und dann drei Jahre zur Schule gegangen. In seiner Gemeinde würden Kindergarten und Schule zusammengerechnet. Er habe Friseur gelernt.

Befragt, wie er sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanziert habe bzw. welchen Beruf er ausgeübt habe, führte der BF an, dass Freunde ihm geholfen hätten. Er habe nichts gearbeitet. Auf die Frage, wie er sich die Ausreise aus Nigeria finanzieren hätte können, gab er an, dass ein Freund ihn nach Libyen gebracht habe, wo er in einem Friseursalon gearbeitet habe. Das Leben in Libyen sei sehr schwer gewesen. Es habe viele Überfälle gegeben, er sei ständig ausgeraubt und geschlagen worden. Er sei etwa ein Monat dort gewesen, genau könne er sich nicht mehr erinnern. Im Jahr 2014 sei er von dort ausgereist. Wiederholt befragt, fügte er hinzu, dass es so März/April 2014 gewesen sei.

Nigeria habe er illegal 2012 oder 2013 nach Libyen verlassen. In Österreich sei er im März 2015 illegal aus Italien mit dem Zug eingereist. Erneut nach dem konkreten Datum seiner Ausreise aus Nigeria befragt, gab er an, dass es Anfang 2013 gewesen sei. Zwischen 2013 und seiner Einreise hier in Österreich sei er in Tripolis und dann vier Monate vor seiner Ankunft hier in Österreich in Italien aufhältig gewesen. In Italien habe man seine Fingerabdrücke abgenommen und ihm Fragen gestellt. Er habe nicht in Italien bleiben wollen. Nach seiner Ausreise im Jahr 2013 sei er nicht mehr in Nigeria gewesen. Seit seiner Einreise im März 2015 habe er das Bundesgebiet nicht verlassen.

Er spreche kein Deutsch und habe auch keinen Deutschkurs besucht. Er sei in Österreich einmal eine Stunde von der Polizei festgehalten worden, da man ihn des Drogenhandels verdächtigt habe. In Europa bzw. in Österreich habe er keine Verwandte oder Angehörige. Er sei ledig und habe keine Kinder oder sonstigen Sorgepflichten. In seiner Freizeit mache er nichts. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch Freunde, manchmal gehe er in die Kirche und bekomme dort etwas zu essen. Er gehöre in Österreich keinem Verein und keiner Organisation an und habe hier kein Familienleben bzw. keine familienähnliche Beziehung.

Auf die Frage, ob er ausschließlich in Nigeria verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er auch Probleme in Libyen gehabt hätte. In anderen Ländern habe er keine Probleme gehabt. Sie seien in Libyen von einer Verbrecherbande verfolgt worden. Ihnen sei das Essen weggenommen und sie seien geschlagen worden. Er wisse nichts über diese Bande, nur dass es Leute aus Nigeria seien. Auf Vorhalt, dass er von einer Verbrecherbande verfolgt werde, aber keine konkreten Details dazu angeben könne, meinte der BF, dass es eine Gruppe sei, die seinen Vater bekämpft habe. Wiederholt aufgefordert konkrete Angaben zu machen, gab der BF an, dass es Gruppen seien, in die man hineingeboren werde.

Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Katholik. Er habe in Nigeria jedoch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe sich dort auch weder religiös noch politisch betätigt. Probleme mit Sicherheitsbehörden in Nigeria verneinte der BF ebenso. Er sei jedoch in Österreich für eine Stunde von der Polizei festgehalten worden, weil er des Drogenhandels verdächtigt worden sei.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher gewesen sei, da man ihn als Opfer darbringen bzw. umbringen hätte wollen. Seine Familie habe ihn umbringen wollen. Man werde in eine Gruppe hineingeboren und müsse immer wieder Opfer darbringen. Befragt, wer konkret ihn nun bedroht habe, erklärte der BF, dass es keine Drohung gewesen sei, sondern Tradition sei, die man befolgen müsse. Er sei persönlich nicht bedroht worden. Es sei jedoch im Dezember 2012 klar gewesen, dass er das Opfer sein werde. Es sei Tradition, wenn eine Familie drei Kinder habe, werde das mittlere Kind geopfert. Er habe es gehört, als sie darüber gesprochen hätten. Auf die Frage, was er über diese Tradition wisse, replizierte der BF, dass er mehr nicht wisse. Jedes Jahr werde jemand ausgewählt. Was der Zweck dieser Opferung sei, wisse er nicht, vielleicht um Götter zu besänftigen. Welche Götter, wisse er auch nicht. Seine Familie, sein Vater und seine Mutter, hätten ihn opfern wollen. Aufgefordert Details anzugeben, entgegnete der BF, dass er hineingeboren sei. Sie hätten ein Orakel und jedes Jahr werde eine Person geopfert. Er wisse jedoch nichts über dieses Orakel.

Wiederholt befragt, erklärte der BF, dass er darüber hinaus nichts wisse. Es sei in einem Wald. Auf erneutes Nachfragen hin erklärte der BF, dass dieses Orakel von ihrem Stamm genutzt werde und sie auf das Orakel hören müssen. Er könne das Orakel nicht beschreiben. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben zufolge jedoch sein Bruder und nicht er geopfert werden hätte müssen, meinte der BF, dass sein Bruder älter sei. Auf die Frage, was in der Zeit zwischen Anfang 2013 (seiner Ausreise aus Nigeria) und Dezember 2012 (dem Zeitpunkt seiner Opferung) gewesen sei, führte der BF aus, dass seine Familie und die ganze Gruppe nach ihm gesucht habe. Die Gruppe nenne sich "XXXX". Aufgefordert weitere Angaben dazu zu machen, gab der BF an, dass er mehr nicht wisse. Es sei eine Gruppe, zu der seine Familie gehöre. Sie hätten ihr eigenes Gericht.

Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nigeria Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf der BF verzichtete.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.11.2016, Zl. 1052678307/150219668, dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.).

In den Feststellungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF aus Nigeria stamme und seine Nationalität nicht feststehe. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich. Er leide an keiner chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheit. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er als Opfer dargebracht werde hätte sollen, sei nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. er dort einer solchen gegenwärtig ausgesetzt sein würde. Ferner wurde festgestellt, dass dem BF eine gegenwärtige Rückkehr nach Nigeria möglich und zumutbar sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Bedrohung iSv § 8 AsylG ausgesetzt sei. Auf den Seiten 12 bis 72 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Homosexualität, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung der Rückkehrer sowie der Dokumente und der Staatsangehörigkeit auseinander.

Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Nationalität, zum Familienstand sowie zur Glaubens,- und Volksgruppenzugehörigkeit aus den Angaben des BF ergeben. Mangels vorgelegten Reisepasses und fehlendem Visums sei von einer illegalen Einreise auszugehen. Bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF sei festzuhalten, dass er unwahre Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern gemacht habe und auch wissentlich unterschiedliche Geburtsdaten seinerseits angegeben habe. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass seine Eltern bereits gestorben wären, jedoch in der Einvernahme am 03.11.2016 erklärt, dass seine Eltern in Nigeria leben würden. Alleine die Tatsache, dass man üblicherweise wisse, ob seine Eltern verstorben oder noch am Leben seien, lasse an der Glaubwürdigkeit des BF stark zweifeln. Dass der BF gesund sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, sowie dass er in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige Angehörige verfüge, beruhe auf den eigenen Aussagen des BF vor der belangten Behörde.

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr verwies die belangte Behörde auf das Vorbringen des BF. Er habe angegeben, Nigeria aufgrund der Bedrohung durch seine Familie und der Anhänger des Orakels "XXXX" verlassen zu haben. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubwürdig, zumal der BF in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei. Zudem sei er im Zuge seiner Einvernahme beim BFA nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes und konkretes Vorbringen zu erstatten. Er habe behauptet, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher wäre und man ihn opfern und umbringen würde. Er hätte im Dezember 2012 erfahren, dass er geopfert werden hätte sollen. Der Aufforderung der Behörde seine Fluchtgründe zu konkretisieren, sei er trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe nur lapidar angegeben, dass seine Familie ihn umbringen würde und man in eine Gruppe hineingeboren werde. Auf die konkrete Frage, wer ihn nun bedrohen würde, habe er angegeben, dass er nicht persönlich bedroht worden sei, aber es eine Tradition in Nigeria gebe, welche man befolgen müsse. Konkret nach dieser Tradition befragt, habe er keine Details angeben können, sondern angeführt, dass das mittlere Kind einer Familie geopfert werden würde. Er habe weder genaue Angaben zu dieser Tradition machen können, noch habe er Details zu dieser Gruppe, welche ihn angeblich verfolgen würde, nennen können. Es sei für die Behörde in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar, dass jemand, der geopfert werden hätte sollen, keine konkreten Angaben zu den Personen, die ihn umbringen hätten wollen oder zu den Hintergründen dazu machen könne. Der BF habe im Gegenteil bei konkreten Fragen ausweichend angegeben, dass diese Opferungen zur Besänftigung der Götter dienen würden. Er habe jedoch Details weder zu den angeblichen Göttern noch zu dem von ihm vorgebrachten Orakel angeben können. Auch eine Erklärung auf die logische Frage, warum gerade er geopfert werden hätte sollen, wenn doch sein Bruder das "mittlere Kind" sei, hätte er nicht abgeben können, sondern einfach geantwortet, dass sein Bruder älter sei als er, obwohl er in der Einvernahme und der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder jünger sei als er. Diese völlig widersprüchlichen Angaben seien ein weiteres Indiz dafür, dass es sein Vorbringen konstruiert und unglaubhaft sei. Völlig unglaubwürdig sei auch, dass er einerseits bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Eltern bereits verstorben wären und dann in der Einvernahme ausgeführt habe, dass auch sein Vater und seine Mutter ihn opfern hätten wollen und verfolgen würden. Somit seien seine Angaben in ihrer vagen und allgemein gehaltenen Ausführung sowohl unzulänglich als auch widersprüchlich. Er selbst sei nach wiederholter Fragestellung und Aufforderung um Konkretisierung seines Vorbringens nicht im Stande gewesen, nachvollziehbare Angaben bezüglich dieser Gruppe und der Tradition zu machen. Er habe lediglich lapidar angegeben, dass ihn eine Gruppe namens "XXXX" verfolgen würde, ohne dazu konkreten Angaben tätigen zu können. Von einer Person, die behaupte, dass sie von einer Gruppe und ihren Eltern traditionell geopfert werden hätte sollen, sei zu erwarten, dass sie zumindest über rudimentäre Grundkenntnisse über diese Tradition bzw. Gruppe verfüge. Seine unzureichenden Schilderungen seien kurz verblieben und allgemein gehalten gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass ein einschlägiges Ereignis, welches einen Verfolgten zum Verlassen seines Heimatlandes zwinge, zumindest teilweise in der Erinnerung des Betroffenen bleibe und wiedergegeben werden könne. Der BF habe es verabsäumt, konkrete und nachvollziehbare Angaben rund um seine vermeintliche Verfolgung zu machen. Insgesamt sei somit aufgrund der genannten Erwägungen dem BF jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete. Weiters ging die belangte Behörde bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände und unter Heranziehung der Feststellungen zu Nigeria davon aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, denen zufolge der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 oder 2 EMRK ausgesetzt sei. Die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet. Spruchpunkt IV. begründete das BFA damit, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Bezüglich Spruchpunkt V., der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, hielt das BFA fest, dass der BF aufgrund eines Suchmitteldelikts rechtskräftig verurteilt worden sei.

8. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der BF an, dass sein korrektes Geburtsdatum XXXX laute. Er werde von der Behörde fälschlicherweise unter XXXX geführt. Er spreche Englisch und Igbo, Deutsch könne er nicht. Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater heiße XXXX alias XXXX, seine Mutter heiße XXXX. Sein Vater sei Hilfsarbeiter, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe einen Bruder namens XXXX, der 19 Jahre alt sei. Er habe auch noch eine Schwester namens XXXX, welche 14 Jahre alt sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Zuletzt habe er an einer Adresse in XXXX gelebt. Er habe drei Jahre die Grundschule bzw. den Kindergarten besucht und den Beruf des Friseurs gelernt.

Er habe keinen Reisepass. In Österreich lebe er auf der Straße und sei hier nicht sozialversichert. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch Unterstützung von Freunden und der Kirche. Momentan besitze er € 4 an Bargeld. Auf Nachfrage, weshalb er nicht behördlich gemeldet sei, gab der BF an, dass er einen Meldezettel gehabt habe. Dann habe er seine Geldbörse verloren, darin sei auch sein Meldezettel gewesen. Er schlafe in der Kirche, in Clubs oder auf der Straße. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder oder Verwandte.

Er werde, wenn man ihn dazu auffordere, nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er Angst habe dort zu sein. Auf Vorhalt, dass er am XXXX einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und über ihn die Schubhaft wegen Fluchtgefahr verhängt werde, führte der BF aus, dass er vorher in Italien gewesen sei. Man habe ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen und er habe eine weiße Karte bekommen (auf Nachfrage: die weiße Karte habe er in Österreich bekommen). Er wisse, dass er sich einen neuen Meldezettel besorgen müsse und er wolle zurück ins Lager. Er könne nicht so lange hier bleiben. Wenn man ihn entlasse, werde er sich einen Meldezettel besorgen. Auf Vorhalt, dass eine EURODAC-Abfrage im Zuge seiner Asylantragstellung keinen Treffer für Italien ergeben habe und daher Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei, weswegen heute auch ein (negativer) Bescheid ergangen sei, gab der BF an, dass er aber in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und ihm ein paar Fragen gestellt. Er verstehe nicht, weshalb er bis XXXX "hier" bleiben solle und warum man ihn nicht nach Italien abschiebe. Er habe dort im März 2015 einen Asylantrag gestellt. Er könne ein Dokument bringen, welches beweise, dass er in Italien um Asyl angesucht habe. Dieses Dokument befinde sich in Italien.

Eine aufgrund der Angaben des BF durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab neuerlich lediglich einen Treffer für Österreich.

9. Mit Mandatsbescheid vom 03.11.2016, Zl. IFA 1052678307-161494405 (SIM), dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag um 17:50 Uhr zugestellt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Die bezeichneten Bescheid wurden dem BF samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 03.11.2016, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 03.11.2016 zugestellt.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, Zl. W236 2139023-1/10E, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid es BFA vom 03.11.2016, Zl. IFA 1052678307-161494405 (SIM), über die Anordnung der Schubhaft als unbegründet abgewiesen.

12. Die bevollmächtigte Vertretung des BF brachte am 17.11.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid es BFA vom 03.11.2016, Zl. 1052678307/150219668, ein, womit der bezeichnete Bescheid des BFA im vollen Umfang angefochten wurde. Begründet wurde mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Zudem sei Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Näher wurde darin ausgeführt, dass der BF glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Das Vorbringen sei geeignet, die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zu begründen. Die belangte habe es verabsäumt, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzufuhren und sich im Rahmen der Länderfeststellungen mit der konkreten Situation des Asylwerbers und einer allfälligen besonderen Gefahrdung auseinanderzusetzen, weshalb das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Der BF habe nicht etwa ein bloß abstraktes Vorbringen erstattet, sondern mit zeitlichen und örtlichen Angaben seine höchstpersönliche Situation geschildert und die Aggressoren konkret benannt. Der BF sei auch Imstande, weiterführende Fragen zu beantworten. Auch mache belangte Behörde wie generell auch gegenständlich den grundlegenden Fehler, die Erstbefragung hinsichtlich Glaubwürdigkeit und "gesteigerten Vorbringen" mit der Einvernahme zu verglichen. Die Erstbefragung habe den gesetzlichen Zweck, den Reiseweg zu ermitteln. Eine vollständige Aufzahlung des Fluchtgrundes sei nicht notwendig und nicht erwünscht. In der Praxis würden die Fluchtgrunde nur kurz und auszugsweise im Protokoll der Erstbefragung wiedergegeben. Abschließend wurden die Anträge gestellt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim BVwG anzuregen; nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei; die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Ruckkehrentscheidung nicht zulässig seien; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig sei; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen; vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloß um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei; Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei. Um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens und gehört der Volkgruppe der Igbo an. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Zweifel, dass es sich bei dem BF um keinen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, bestehen nicht, diese wurde schließlich auch durch die nigerianische Botschaft am XXXX bestätigt.

1.2. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Geburtsdatum den XXXX an. Eine daraufhin eingeholte Bestimmung des Knochenalters ergab ein Alter von mindestens 19 Jahren. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 revidierte der BF sein Geburtsdatum und gab als Geburtsjahr XXXX an.

1.3. Das Asylverfahren des BF musste aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes am 29.09.2016 eingestellt werden und wurde nach seiner Anhaltung am 02.11.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fortgesetzt.

1.4. Über den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016, Zl. IFA 1052678307-161494405 (SIM), § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016 abgewiesen. Der BF ist haftfähig und befindet sich nach wie vor in Schubhaft.

1.5. Der BF ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

1.6. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine Schulbildung und Berufserfahrung als Friseur. Familienangehörige, Eltern und Geschwister, des BF leben nach wie vor in Nigeria und es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des BF in Österreich. Der BF verfügt auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige Deutschsprachkenntnisse verfügt, er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.8. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er ist in Österreich unbescholten.

1.9. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft behauptet.

1.10. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.

2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 01.03.2015 und seiner ausführlichen Vernehmungen vom 03.11.2016 gegenüber dem BFA.

2.3. Die Feststellungen zur Festnahme, seiner Inschubhaftnahme und seinen divergierenden Angaben zu seiner Person ergeben sich aus der Aktenlage.

2.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I. des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA sowohl im Hinblick auf die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des als auch die Erwägungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF.

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person glaubhaft machen können, nichts substantiiertes entgegen.

Den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA kann von der erkennenden Richterin vorbehaltlos beigetreten werden. Zunächst kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF darauf hinweist, dass der BF divergierende Angaben zu seinem Alter, seinen Eltern und Geschwistern gemacht hat. Während der BF bei seiner Erstbefragung bzw. im Zuge seiner Asylantragstellung als Geburtsdatum den XXXX angab, revidierte er dies und erklärte, am XXXX geboren zu sein, was die Bestimmung des Handknochenalters vom 11.03.2015 von mindestens 19 Jahren bestätigte. Darüber hinaus erscheint seine Altersangabe im Hinblick auf seine Aussage, dass er zwei Jahre älter als sein 19-Jähriger Bruder sei, ebenso als fragwürdig erscheinen. Durch das dargestellte Verhalten versucht der BF, seine Identität zu verschleiern, um eine mögliche Abschiebung zu vereiteln.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich vermochte der BF auch keine einheitlichen Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern zu machen, worauf das BFA zu Recht hingewiesen hat. Während der BF bei seiner Erstbefragung seine Geschwister namentlich nennen konnte, war er in der Einvernahme am 03.11.2016 nicht mehr imstande, die Namen und das Alter seiner Geschwister wiederzugeben. Zu seinen Eltern gab er bei der Erstbefragung ausdrücklich an, dass diese bereits verstorben wären. Hingegen brachte er bei seiner Einvernahme am 03.11.2016 vor, dass seine Eltern in Nigeria leben würden. Insoweit der BF auf Vorhalt dieses Widerspruches erklärt, dass seine Eltern inzwischen verstorben wären, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist darin die mangelnde Kooperation des BF zur Angabe wahrheitsgemäßer Angaben zu erkennen.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe des BF ist dem BFA zunächst beizupflichten, dass der BF nicht in der Lage war, ein fundiertes und konkretes Vorbringen zu erstatten. Auch nach wiederholten Aufforderungen, seine Fluchtgründe zu konkretisieren, gelang es dem BF nicht, nachvollziehbare und detaillierte Angaben zu den Geschehnissen, der ihn verfolgenden Gruppe oder der Tradition zu machen. Hervorzustreichen ist auch der Umstand, worauf das BFA zutreffend hingewiesen hat, dass der BF einerseits erklärte, dass der Tradition entsprechend das mittlere Kind einer Familie mit drei Kindern geopfert werde müsse, andererseits jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme übereinstimmend angab, selbst das älteste Kind der Familie zu sein, womit ja nicht er, sondern sein Bruder von der Opferung betroffen sein müsste. Sofern er auf entsprechenden Vorhalt lapidar angibt, sein Bruder sei älter als er, stellt dies bloß den Versuch des BF dar, sein Vorbringen entsprechend anzupassen.

Ein weiterer Hinweis für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens des BF ist in den widersprüchlichen zeitlichen Angaben zu seiner Ausreise aus Nigeria zu erblicken. Im Zuge der Erstbefragung führte er noch an, seine Heimat im März 2014 verlassen zu haben. Hingegen erklärte er bei seiner Einvernahme am 03.11.2016, dass er Nigeria im Jahr 2012 oder 2013 verlassen habe und danach nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei.

In einer Gesamtwürdigung der vorangestellten Erwägungen kann - in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde - auch vom Bundesverwaltungsgericht ein glaubhaftes Fluchtvorbringen nicht angenommen werden und ist dem BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal im Ansatz erkannt werden

2.5. Zusammenfassend ist folglich zu konstatierten, dass die Vorbringen des BF substanzlos und darüber hinaus inkonsistent, widersprüchlich und sohin unplausibel sind. Der BF ist daher in höchstem Maße unglaubwürdig und es konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den BF in der Vergangenheit bzw. allenfalls in der Zukunft drohende festgestellt werden. Insofern kann bei objektiver Gesamtbetrachtung dem BF hinsichtlich sämtlicher Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.6.1. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

3.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3.7. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.8. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

4.1. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

4.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

4.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

4.4. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Glaubhaftmachung verfolgt das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). In Ansehung der ständigen Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewissen Einwände und Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, D 10 406.192-1/2009). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).

4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungs-vorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.

4.5.1. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG,

2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

4.5.2. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen, dennoch ist im gegenständlichen Fall zu konstatierten, dass der BF seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist. Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme sind entsprechende Vermerke zu vernehmen, dass der BF wiederholt von den einvernehmenden Organen aufgefordert wurde, die behaupteten Fluchtgründe substantiiert, umfassend und detailreich darzustellen. Dennoch blieben die Fluchtvorbringen des BF nur vage und substanzlos, inkohärent und widersprüchlich.

4.6. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

4.7. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Abs. 1 und 5 Folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 lit. c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet).

4.8. In der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes konnte die Richterin nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Folglich ist es dem BF nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Angaben des BF zu dessen Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen sind. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des BF vom 28.02.2015 nicht positiv beschieden werden, zumal der BF in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist und sohin auch keinen Tatbestand glaubhaft machen konnte, der unter

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert hätte werden können.

Es bleibt somit kein Raum, dem BF begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.

4.9. Der BF ist den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde lediglich mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten. Soweit darin das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist festzuhalten, dass der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht aus eigenem und umfassend zu schildern. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens vermag die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall ebenso nicht zu erkennen wie Mängel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides. Der BF führt in seiner Vernehmung als auch in seiner Beschwerde aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria der Tod aufgrund der Verfolgung von Kultmitgliedern bzw. seiner Familie drohen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht spricht in Übereinstimmung mit dem BFA - wie oben eingehend ausgeführt - diesen vagen, unsubstantiierten und überdies in den verschiedenen Vernehmungen sehr inhomogenen und widersprüchlich dargestellten Behauptungen die Glaubwürdigkeit ab.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

5.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

5.2. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

5.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

5.4. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

5.5. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in der Erstbefragung und in der Vernehmung sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Nigeria aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist erst seit knapp zwei Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig. Er ist er gesund und arbeitsfähig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist in Nigeria aufgewachsen verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung sowie -erfahrung als Friseur, seine gesamte Familie lebt weiterhin dort. Dem BF ist es zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Februar 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

7.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde bzw. mangelnder Hinweise auf drohende Verletzungen der EMRK können nunmehr nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides entfallen.

8. Insoweit in der Beschwerde der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Fehlens einer solchen gesetzlichen Grundlage kein Raum für die beantrage Feststellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass eine Verletzung des BF in seinen Rechten nicht erkennbar ist, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht, weshalb weitere Ausführungen zu dem Punkt unterbleiben können.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

9.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde-schrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

9.2. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

10.1. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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