BVwG W192 2139144-1

W192 2139144-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W192 2139144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2139144.1.00

Spruch

W192 2137243-1/4E

W192 2139144-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1101864500-160330167 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden von XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1101865900-160330116, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer und der volljährige Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Afghanistan, sind Geschwister (Brüder). Beide Beschwerdeführer brachten am 31.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

EURODAC-Treffermeldungen ergaben, dass die Beschwerdeführer jeweils am 02.01.2016 in Griechenland nach illegaler Einreise erkennungsdienstlicher behandelt wurden.

Im Rahmen der Erstbefragung am 13.01.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie den Herkunftsstaat vor drei Monaten verlassen hätten und über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist seien.

Sie hätten in Österreich keine sonstigen Verwandten oder Bekannten. Sie hätten keine gesundheitlichen Probleme.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 29.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche betreffend die Beschwerdeführer an Kroatien. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer zuständig sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.09.2016 gab der minderjährige Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin im Wesentlichen an, dass er mit seinem Bruder in einer Flüchtlingsunterkunft wohne. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er keinesfalls nach Kroatien möchte. Er wolle nicht von seinem Bruder getrennt werden.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2016 gab der Zweitbeschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und außer seinem Bruder noch einen Onkel mütterlicherseits in Holland hätte. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Österreich bleiben wolle.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation.

In den Bescheiden wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer sei mit dem volljährigen Zweitbeschwerdeführer, seinem Bruder illegal nach Österreich eingereist. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den Beschwerdeführern weder behauptet noch belegt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintritts-rechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG auf-zuschieben.

Diese Bescheide wurden am 21.09.2016 dem gesetzlichen Vertreter des Erstbeschwerdeführers sowie dem Zweitbeschwerdeführer durch Ausfolgung bei der Behörde zugestellt, wobei der Zweitbeschwerdeführer die Bestätigung der Übernahme durch Unterschriftsleistung verweigerte.

3.1. Am 05.10.2016 brachte der gesetzliche Vertreter des Erstbeschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Es wurde ausgeführt, dass er als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten habe. Die Minderjährigkeit des Erstbeschwerdeführers sei auch vom BFA anerkannt und im Verfahren auch nicht in Zweifel gestanden. Die Minderjährigkeit sei nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem sich der Minderjährige aufhält. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Eltern in Österreich und bestehe auch kein Obsorgebeschluss, der die Obsorge für den Erstbeschwerdeführer auf den Zweitbeschwerdeführer übertragen würde. Die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des minderjährigen Erstbeschwerdeführers sei nach Art. 8 Abs. 4 Dublin II-VO gegeben, weil dies dem Wohl des Minderjährigen diene. Dieser habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es gehe der Kinder.- und Jugendwohlfahrtsträger davon aus, dass es im besten Wohl des Kindes liege, sein Asylverfahren in Österreich zu führen. Nach Art. 6 Dublin III-VO seien auch die Ansichten des Minderjährigen zu würdigen. Da sich der volljährige Bruder des minderjährigen Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe, sei in eventu davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig ist.

Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG erfolgte am 14.10.2016. Mit Beschluss vom 21.10.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.2. Am 05.10.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen den an ihn erlassenen Bescheid des BFA ein. Die Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ergibt sich aus einer zu einem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 28.11.2016, der die Kopien des Aufgabescheines der Beschwerde sowie der Rechnung des Postamtes vom 05.10.2016 angeschlossen wurden.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder gereist sei, ihm aber nicht die Obsorge zukomme, sondern diese beim zuständigen Amt des Jugendwohlfahrtsträgers liege. Österreich sei gemäß Art. 8 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Erstbeschwerdeführers zuständig. Eine Trennung des Zweitbeschwerdeführers von seinem jüngeren Bruder würde einen unzulässigen Eingriff in beider durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben bedeuten. In der Beschwerde wurde weiters den Feststellungen der Entscheidungen über das Bestehen einer Zuständigkeit von Kroatien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers entgegengetreten und ausgeführt, dass die Republik Österreich zur Handhabung des Selbsteintrittsrechtes verpflichtet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der minderjährige Bruder des Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

Die Beschwerdeführer wurden am 02.01.2106 in Griechenland nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Beide Beschwerdeführer stellten nach über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien erfolgter unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am 13.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren wurden nicht zugelassen und es gilt die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht, da Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 erfolgt sind.

Am 29.03.2015 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien, die nicht beantwortet wurden.

Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 20.09.2016 wurde der zuständige Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den Erstbeschwerdeführer im gesamten Umfang des § 158 ABGB betraut.

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise nach Österreich gemeinsam untergebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Der Schriftverkehr im Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

Der Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 20.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.1.2. Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zu-ständige Mitgliedstaat. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 8 Dublin III-VO lautet: Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

3.1.3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/19/0208 vom 05.10.2016) festgestellt:

"§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt ("Aus der Regelung des Abs. 3 geht hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.") - auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach § 28 VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung.

Demgegenüber stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den oben zitierten Erläuterungen zur Schaffung des § 21 BFA-VG davon, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist (so schon das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 43).

Es handelt sich somit bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG kein Ermessen eingeräumt ist, nochmals das Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

Da sich sohin eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407)."

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angab, minderjährig zu sein, und die belangte Behörde von der angegebenen Minderjährigkeit des Erstbeschwerdeführers ausgegangen ist bzw. sie nicht in Zweifel gezogen hat. Die Behörde hat aber keinerlei ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO getroffen. Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155).

Zum anderen ist auch die belangte Behörde ganz offensichtlich beim Erstbeschwerdeführer von einem unbegleiteten Minderjährigen ausgegangen, hat sie doch bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG sowie eine Vertreterin der Jugendwohlfahrtsbehörde als seinen gesetzlichen Vertreter beigezogen. Auch schon bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die gem. § 10 Abs. 6 BFA-VG zwingend vorgesehene Anwesenheit eines Rechtsberaters beachtet worden.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Da der Status des Erstbeschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger im Bescheid ausgeklammert wurde hat die Behörde übersehen, dass sich daraus bereits gemäß Art. 8 Abs. 1 erster Satz Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers ergibt. Nach dem beschwerdevorbringen geht der mit der Obsorge betraute Kinder.- und Jugendwohlfahrtsträger davon aus, dass es im besten Wohl des Kindes liege, sein Asylverfahren in Österreich zu führen Das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuchen der österreichischen Behörden ist gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien nicht zu Recht erfolgt.

Der an den Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und es ist das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutt zugelassen.

3.3. Die Entscheidung des BFA über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers weist qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.

In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der nach Trennung von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat gemeinsam illegal bis nach Österreich gereisten Brüder aus dem afghanischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführer auszugehen wäre.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.

Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer zu den familiären Beziehungen zu befragen haben. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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