BVwG W156 2105232-1

W156 2105232-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016

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Regest

Aussetzung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Präjudizialität, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Vorfrage, Zahlungsansprüche

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BVwG W156 2105232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2105232.1.00

Spruch

W156 2105232-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX L XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes der GB II der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ: II/7-EBP/10- XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.03.2013, AZ: II/7-EBP/07- XXXX , ausgesetzt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ:

II/7-EBP/10- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 im Ausmaß von EUR 1.741,98 gewährt und eine Rückforderung von EUR 529,01 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 11,07 ha, einer ermittelten Fläche von 11,07 ha uns 11,07 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen ausgegangen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Anzahl der beihilfefähigen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Die Verringerung der Zahlungsansprüche von 14,47 auf 11,07 beruht auf einer rückwirkenden Zahlungsanspruchsänderung aus dem Jahr 2007 aufgrund einer rückwirkenden Flächenverringerung im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2012 der Alm, BNr. XXXX . Das Verfahren betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 ist als gesondertes Verfahren unter der Zahl W 164 2103073-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Da eine Entscheidung über den Antrag betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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