BVwG W141 2109989-2

W141 2109989-2Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W141 2109989-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2109989.2.00

Spruch

W141 2109989-2/13 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.10.2015, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gem. § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 30.07.2014 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH sowie die Zusatzvermerke "schwer hörbehindert" und "D1" eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 05.12.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

? An Taubheit grenzende Hörstörung, links Taubheit

? Diabetes mellitus Typ II mit Insulinpflicht

? Hypertonie

? Asthma bronchiale

? Lineare IgA-Dermatose

? Hiatushernie und Antrumgastritis

Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Herr XXXX ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300 - 400 m in einer entsprechenden Zeit ohne Unterbrechung zurückzulegen. Er leidet an keinen relevanten funktionellen Einschränkungen im Bereich der Extremitäten. Er benötigt keinen Behelf für die Fortbewegung oder die Hilfe einer anderen Person. So ist es ihm durchaus ohne Probleme möglich in ein Verkehrsmittel einzusteigen und ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Hinblick auf die Sicherheit durchaus gewährleistet. Hr. XXXX leidet an keiner Gesundheitsschädigung, für welche eine taxative Aufzählung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Auch keines der bestehenden Leiden erreicht ein Ausmaß, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Aufgrund des bestehenden Leidensausmaßes kann aus medizinisch-gutachterlicher Sicht der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt werden."

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine neuerliche Untersuchung begehre.

2.4. In der durch die belangte Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme wird von Dr. XXXX festgehalten, dass die Einwendungen und die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Änderung am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bewirken würden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen seien eine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Am 27.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er neue Befunde vorlege und schwer krank sei. Er leide an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, an einer an Taubheit grenzenden Hörstörung, Diabetes mellitus Typ II mit Insulinpflicht, Hypertonie, Asthma bronchiale sowie Antrumgastritis und Hiatushernie. Er ersuche um eine Ganzkörperuntersuchung, da er nicht einmal 50 m zu Fuß gehen könne.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage eingeholt, in welchem der Sachverständige im Ergebnis ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

4.2. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde hat Einwendungen erhoben.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2016 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der medizinische Sachverständige

Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 geladen.

Am 27.06.2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für den 19.07.2016 verhindert sei, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinde.

Mit dem am 27.06.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung für Auslandsaufenthalt in Vorlage gebracht und mit Schreiben vom 01.07.2016 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der medizinische Sachverständige Dr. XXXX informiert, dass die für den 19.07.2016 anberaumte mündliche Verhandlung nicht stattfindet.

5. 1 Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie der medizinische Sachverständige

Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2016 geladen.

5.2. Am 24.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zum vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Sachverständige das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Gutachten zu erörtern. Der Beschwerdeführer hat ausführlich beschrieben, welche Gesundheitsschädigungen bei ihm vorliegen, wie diese therapiert werden und wie sie sich für ihn auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Vom medizinischen Sachverständigen wurde zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Problematiken eingehend Stellung genommen und es wurden die Fragen von Gericht und Beschwerdeführer erörtert. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden eingehend besprochen.

5.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung übermittelt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit gegeben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls Stellung zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Zu Ausmaß und Art der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers:

Habitus: groß. Knochenbau normal. Ernährungszustand normal.

Schleimhäute normal. Atmung normal. Drüsen: keine suspekten LNK.

Ohren: beidseits Hörapparate. Zunge normal. Zähne saniert, Rachen bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: nicht gestaut. Schilddrüse: normgroß, schluckverschieblich.

Hautfarbe normal. Haut: An Stamm und Extremitäten zum Teil pustuläre bis bullöse exanthematöse Hautstellen, ca. 10% der Hautoberfläche sind betroffen. Größe bis daumennagelgroß.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler

Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V

ICR in der ML. Perkussion: normale Grenzen. Auskultation: VA. RR:

140/80. Puls: 76/min.

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: nicht palpabel. Milz: nicht palpabel. Nierenlager frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule: Altersgemäß gut beweglich. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm.

Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen. Muskulatur beidseits gut ausgeprägt. Faustschluss und Fingerbeweglichkeit beidseits unauffällig.

Fußpulse: beidseits tastbar. Varizen: keine. Ödeme: keine.

Art der Funktionseinschränkungen:

? An Taubheit grenzende Hörstörung, links Taubheit

? Diabetes mellitus Typ II mit Insulinpflicht

? Hypertonie

? Asthma bronchiale

? Lineare IgA-Dermatose

? Hiatushernie und Antrumgastritis

1.2.2. Zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen im Bereiche der unteren Gliedmaßen keine erheblichen Einschränkungen vor. Eine Beinverkürzung von mehr als 8 cm ist nicht gegeben. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen sind erhalten. Eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m, ist möglich und zumutbar. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Auch die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist gut gegeben.

Es liegt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit infolge einer kardiopulmonalen Funktionseinschränkung vor. Gleichfalls ist eine arterielle Verschlusskrankheit ab Stadium IIb nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option nicht gegeben. Eine Herzinsuffizienz ist ebenfalls nicht vorliegend. Gleiches gilt für eine isolierte hochgradige Rechtsherzinsuffizienz.

Es liegt keine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vor, für welche eine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich wäre. Es muss kein Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren anlagebedingten Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit und auch nicht an einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit.

Weder ist eine erhebliche Einschränkung psychischer-neurologischer, noch intellektueller Fähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Klaustrophobie, Soziophobie oder an phobischen Angststörungen. Eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten ist nicht belegt und es finden sich auch keine Hinweise auf eine solche. Es liegen auch keine kognitiven Einschränkungen vor, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Ein schweres cerebrales Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Eine Begleitperson ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 28.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Gutachten Dris. XXXX vom 26.01.2015, das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.11.2015 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterungen Dris. XXXX auch in Zusammenschau schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.01.2015 und 25.11.2015, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erläuterungen Dris. XXXX sowie auf die im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln.

Der Sachverständige Dris. XXXX hat sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und hält schlüssig fest, dass diese Befunde keinen Hinweis auf eine Erkrankung, welche den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben.

Er fasst deren Inhalt anschaulich wie folgt zusammen:

Cor-Pulmo-Röntgen knapp vor dem Spitalsaufenthalt April 2015 mit vorübergehender pulmonaler Stauung. Gleiches gilt für Cor-Pulmo-Röntgen vom 11.04.2015. Kaum leserlicher Kurzarztbrief XXXX mit dem Hinweis auf erwünschte internistische Begutachtung bei Asthma bronchiale, datiert mit 14.04.2015.

Ganzkörperplethysmographie XXXX, datiert vom 14.04.2015 ohne Hinweis auf schwere Einschränkung der Lungenfunktion. Kontrollröntgen vorn 15.04.2015 mit dem Nachweis, dass nach Lungenstauung keine Stauung zu diesem Zeitpunkt mehr gegeben war. HNO-Amb. XXXX vom 20.04.2015 -

Dg.: Soorstomatitis, kein Hinweis für

Widerstand der Atemwege im HNO-Bereich. Kopie des handschriftlichen

Befundes, datiert vom 28.04.2015 Dg.: Asthma mit normaler Lungenfunktion. Im Spitalsbefund vom 15. Mai 2015 ist eine vorübergehende Lungenstauung II Grades beschrieben. Weiters Infekte aufgrund der notwendigen Medikation zur Behandlung der linearen IgA-Dermatose. Der Beschwerdeführer konnte nach 11 Tagen Spitalsaufenthalt in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden. Eine Immunschwäche ist in diesem Entlassungsbericht nicht dokumentiert.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Dr. XXXX stellt schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer zwar an einer linearen IgA-Dermatose leidet, und phasenweise Medikationen benötigt werden, welche vorübergehend die Abwehr schwächen können, dass jedoch weder eine hämatologische oder eine onkologische Erkrankung besteht, welche für die Dauer über 6 Monate hinaus infolge der Therapie eine Immunschwäche bewirkt. Er führt nachvollziehbar aus, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems besteht, da lediglich im Falle eines Schubes der IgA-Dermatose unter Umständen eine vorübergehende immunsuppressive Therapie notwendig ist, wobei es sich weder um eine Immunschwäche per se noch um eine, infolge von Medikation bei hämatologischen oder onkologischen Erkrankungen hervorgerufene, Immunschwäche handelt. Die im April 2015 erlittene Infektexcerbation bei linearer IgA-Dermatose stellt eine vorübergehende, keinesfalls den Zeitraum eines Monates überschreitende Gesundheitsstörung dar und ist somit nicht geeignet die Zuerkennung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu begründen.

Der Sachverständige hält weiters nachvollziehbar fest, dass sich weder aus der persönlichen Untersuchung noch aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ein Hinweis darauf ergibt, dass die Lungenfunktion derart reduziert wäre, dass die erforderliche Gehstrecke nicht zurückgelegt werden könnte, oder auf Grund derer eine Langzeitsauerstofftherapie oder ein Gerät mit Flüssigsauerstoff erforderlich wäre.

Ebenso schlüssig beschreibt der Sachverständige, dass relevante Funktionsstörungen im Bereiche der Gliedmaßen nicht gegeben sind und der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, eine Gehstrecke von zumindest 200-300 m in einer Zeit deutlich unter 10 Minuten selbständig zurückzulegen, wobei die Funktionen derart intakt sind, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel als auch das Verlassen eines solchen durchaus zumutbar ist. Einschränkungen der Extremitäten wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Dr. XXXX führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei immunsuppressiv behandelt wird was vorübergehend eine Minderung der Abwehrkräfte bedeutet, dass aber keine Behandlungen vorliegen, welche eine dauernde wirklich schwere Herabsetzung der Immunabwehr zur Folge haben, da die Cortison-Therapie und auch die anderen Therapien immunsuppressiver Art immer kurweise je nach Anfall durchgeführt werden. Der Sachverständige hält dazu weiters fest, dass eine dauernde schwere Herabsetzung der Immunleistung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der angewendeten Medikamente nicht vorliegt, auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer unter Cortison - Dauertherapie steht, da es sich um eine verträgliche Therapie handelt, die zumutbar ist, auch bei vielen anderen Krankheiten angewandt wird und sich auf die Teilhabe am öffentlichen Leben nicht wirklich negativ auswirkt, wodurch dem Beschwerdeführer die Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass beim Beschwerdeführer Atemnot bestehe, erläutert

Dr. XXXX anschaulich, dass die eingenommenen Medikamente, insbesondere das Cortison, keine Verschlechterung des Asthmas bringen, sondern eher eine Verbesserung, da Cortison im Rahmen beispielsweise eines Asthmaanfalles sogar hochdosiert im Schuss eingesetzt wird. Er beschreibt überzeugend, dass Cortison die Atembeschwerden nicht verschlechtern, sondern maximal bessern kann, und sogar ein Notfallmedikament im Rahmen der Asthmabehandlung ist und das auch vom Beschwerdeführer angeführte Medikamente wie Cellcept beispielsweise, welche auch bei diversen anderen Erkrankungen öfters zum Einsatz kommen, soweit bekannt keine Atemnotzustände auslösen. Das dritte Medikament ist ein entzündungshemmendes und antibiotisch wirksames Medikament, von dem im Regelfall nicht bekannt oder beschrieben ist, dass es zu höhergradigen Atemnotzuständen und zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ohnmachtsanfällen führt, da es an und für sich keine relevanten Blutdruckänderungen zur Folge hat.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie die mündlichen Erläuterungen

Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die Erläuterungen

Dris. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die mündlichen Erläuterungen Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionsein-schränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009,

Zl. 2007/11/0080).

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei der persönlichen Untersuchung konnte durch den begutachtenden Sachverständigen objektiviert werden, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten.

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, und es liegt auch keine chronische obstruktive Lungenerkrankung vor, für welche eine Langzeitsauerstoff-therapie oder die Benützung von Flüssigsauerstoffgeräten erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren anlagebedingten Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit oder einer fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit.

Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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