BVwG W141 2004920-1

W141 2004920-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2004920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2004920.1.00

Spruch

W141 2004920-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr.XXXX, LL.M., geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.01.2014, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. hat am 12.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund LWS und Hüfte bds., Diagnosezentrum XXXX vom 02.08.2013

? Befund, XXXX, Dr. XXXX Unfallchirurgie vom 30.08.2013

? Ärztliche Bestätigung, XXXX vom 23.08.2013

? Nachtrag zum Kontrollbericht vom 05.07.2012, XXXX vom 06.09.2012

? Laborbefund, XXXX vom 29.06.2012 und 03.07.2012

? Knochendichtemessung, XXXX vom 29.06.2012

1.1. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.11.2013, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 150 cm.

Gewicht: 70 kg. Haut und sichtbare Schleimhäute; blande Narbe re. Hüfte, re. Oberschenkel, beide Kniegelenke.

Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt. BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich. FBA: Finger erreichen die Knie.

Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Rechts: Schultergelenk:

Abduktion bis 150° möglich. Ellbogengelenk: frei. Handgelenk: frei.

Finger: o.B., außer Streckdefizit im DIP II um 20°. Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich. Ellbogengelenk: frei.

Handgelenk: frei. Finger: o.B.. Kraft und Faustschluss: bds. endlagig eingeschränkt. Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.

Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-100, 60-0-50, R 50-0-30. Kniegelenk:

S 0-0-140, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links: S 0-0-130, F 70-0-60, R 60-0-40.

Kniegelenk: S 0-0-140, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Varizen:

0. Füße: bds. Spreizfuß mit Hallux valgus. Zehen- und Fersenstand:

bds. möglich, aber unsicher. Gesamtmobilität-Gangbild: Hinken links.

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Oberer Rahmensatz dieser Pos., da deutliche funkt. Einschränkung und mehrere osteoporotische Wirbelkörpereinbrüche mit peripherer Symptomatik, jedoch ohne relevante motorische Ausfälle.

02.01. 02

40 vH

02

Hüftgelenkstotalersatz rechts. Zustand nach Oberschenkelverplattung rechts.

02.05. 07

20 vH

03

Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige funkt. Einschränkung.

02.05. 19

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da geringe funkt. Zusatzrelevanz."

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.12.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit Schreiben vom 02.01.2014 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es im Zuge der durchgeführten, kurzen Untersuchung nicht möglich sei, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich der zurücklegbaren Wegstrecke und hinsichtlich der Fähigkeit des Ein-und Aussteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Ärztliches Attest, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 30.12.2013

? Röntgenbefund gesamte Wirbelsäule und Rippen, XXXX vom 18.12.2013

1.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. Drucker vom 16.01.2014 wird Folgendes festgehalten:

"Keine neuen Aspekte, insbesondere auch steht der nachgereichte Röntgenbefund nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Leidenseinstufung (Nr. 1), und wird die im Einspruchsschreiben vertretene subjektive Ansicht bezüglich der angeblich unausreichenden Untersuchungsmethode als unzutreffend zurückgewiesen, da es sehr wohl möglich ist, mittels der h.o. üblichen ärztlichen Begutachtung auch die in Frage kommenden Alltagsfähigkeiten zu beurteilen. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 06.03.2014, eingelangt am 07.03.2014, fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung durch die belangte Behörde rudimentär und einseitig erfolgt sei. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft zurückzulegen. Auch sei ihr das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Eine diesbezügliche Überprüfung vor Ort sei nicht durchgeführt worden. Es sei unterlassen worden, eine auf den Einwendungen der Beschwerdeführerin basierende weitere Untersuchung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei XXXX Jahre alt und leide an mehreren Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates, welche die Mobilität erheblich einschränken würden. Sie leide an massiver Osteoporose, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäuleneinbrüchen, lumbaler Vertebrostenose und Arthrosen. Durch die Wirbelsäuleneinbrüche komme es zu ständigem schmerzhaften Druck auf die dortigen Nerven. Weiters sei das Hüftgelenk ersetzt worden, es liege eine Oberschenkelverplattung vor und sie leide an den Folgen des Bruches des rechten Vorfußes sowie des Radiusbruches der linken Hand. Es bestehe eine massive Kniegelenksabnützung und es sei eine Umstellungsosteotomie vorgenommen worden. Die Gehfähigkeit sei auf Grund des erheblichen Kontrollverlustes des linken Beines hochgradig gestört und es bestehe ständig die Gefahr eines Sturzes. Die Beschwerdeführerin benötige beim Gehen und Stehen ständig Krücken. Je nach Länge der Wegstrecke sei sogar die Verwendung eines Rollstuhles und Beiziehung einer Begleitperson erforderlich. Nach längerem Sitzen könne die Beschwerdeführerin nicht ohne fremde Hilfe wieder aufstehen. Sie trage ein starkes Mieder zur Stabilisierung des Rückens und orthopädische Schuheinlagen. Es liege auf Grund der erheblichen motorischen Einschränkungen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor und es sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ehestmöglich einen Behindertenpass gem. § 40 ff BBG auszustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, XXXX Unfallchirurgie vom 30.08.2013 (2fach, neuerlich)

? Ärztliche Bestätigung, XXXX Unfallchirurgie vom 23.08.2013 (neuerlich)

? Zuweisung zur Konsiliaruntersuchung, XXXXvom 20.08.2013

? Röntgenbefund LWS und Becken, XXXX vom 11.04.2013 (2fach)

? Ärztliche Bestätigung, XXXXvom 31.05.2001

? Verordnung für Heilbehelfe (Lumbotrain), XXXX vom 11.04.2013

? Verordnung für Heilbehelfe (Orthopädische Schuheinlagen), XXXX vom 22.01.2013

? Medikamentenbeschreibung des Medikamentes Prolia

? Operationsbericht, Dr. XXXX, Unfallchirurgie vom 22.12.2009

? NLG-Befund, Neurodiagnostisches Labor XXXX vom 06.08.2013

? Röntgenbefund, LWS, Becken und Hüften, XXXX vom 01.08.2013

? Behandlungskarte Physikalische Therapie von 05.02.2014 bis 27.03.2014

? Verordnung für Physikalische Therapie, XXXX vom 23.08.2013

? CT-Befund LWS, ISG-Gelenke, beide Hüften XXXX vom 13.08.2013

? Nachtrag zum Kontrollbericht, XXXX vom 06.09.2012 (neuerlich)

? Laborbefund, XXXX vom 29.06.2012 (neuerlich)

? Laborbefund, XXXX vom 03.07.2012 (neuerlich)

? Knochendichtemessung, XXXX vom 29.06.2012 (neuerlich)

? Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX vom 04.03.2014

? Rezept Neurobion, Dr. XXXX, Neurologie vom 05.03.2014

? Überweisung an Physikalische Medizin, Dr. XXXX, Neurologie vom 05.03.2014

? Röntgenbefund Handskelett bds., beide Vorfüße, XXXX vom 04.03.2014

? Röntgenbefund WS, Rippen vom 18.12.2013 (neuerlich)

? Ärztliches Attest, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 30.12.2013 (neuerlich)

? Röntgenbefund linke Schulter, rechte Hüfte, rechtes Kniegelenk, XXXX vom 26.03.2012 (2fach)

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2014 zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Mitgebrachte Befunde:

RÖ linke Schulter, re. Hüfte ap/ax, rechtes Knie, 26.3.2012, RÖ

Ordination an der XXXX: Linke Schulter: keine Calcifikationen, keine sicheren Zeichen rezenter traumatischer Veränderungen. Rechte Hüfte ap/ax: Z.n.HTEP und nicht rezenter osteosynthetischer Versorgung der Fraktur des rechten Femurs. Keine sicheren Zeichen rezenter traumatischer Veränderungen. Rechtes Knie: fortg. Varus-Gonarthrose. Kein Nachweis osteodestruktiver Veränderungen. Keine aktuellen RO-Bilder vorgelegt.

lm Akt vorhandene Befunde (auszugsweise):

RÖ LW S ap/s, Hüftvergleichsaufnahme im Stehen, beide Hüften und proximaler Oberschenkel axial,XXXX, 2.8.2013: LWS: flache Dextroskoliose. Exzensiver Keilwirbel L1, deutlicher Deckplatteneinbruch L2 und L3 gering L4, bereits bei einer CT 2010 beschrieben, nicht rezent. Grobe Spondylosis def. Hyperostotica. Multisegmentale lumbale Osteochondrosen mit Retroosteophyten und IV-Arthrosen von cranial nach caudal an Ausprägung zunehmend. Hüftvergleich ap im Stehen mit Raster bd. Hüften und proximaler Oberschenkel axial: Kein relevanter Beckenschiefstand, Z.n. zementfrei implantierter HTEP re„ regelrechte Achsstellung, fester knöcherner Verbund. Mehrfach verschraubte Lochplatte und Drahtcerclage am rechten Oberschenkel. Mäßige Coxarthrose deformas links, Fibroostosen bds., BIG-Arthrose und degenerative Symphysenveränderungen.

Ärztliche Bestätigung Ord, XXXX, 23.8.2013: 1. Z.n.HTEP rechts + OS-Verplattung rechts + HTVO rechts. 2. Z.n.Metatarsalgie OP. 3. Lumbosacrale Instabilität-BS-Läsionen. 4. Hallux rigidus. 5. Knick-Senkfuß. 6. Osteoporose mult. mit Rippenkonflikt rechts. 7. Lumbosacrale Vertebrostenosen. 8. Coxalgie links. 9. Kontrollverlust über das linke Bein.

Konsiliarbefund Dr. Entler vom 20.8.2013: Diagnose; L5 Wurzelsyndrom links, L2 Wurzel bei bekannten deg. WS - Veränderungen.

Therapieempfehlung: Physiotherapie, Neurostatus, diskretes Defizit Großzehenheben links, sensible Hypästhesie L5 links, Schmerzband L2.

Dexamessung und Kontrollbericht, XXXX, Osteologische Ambulanz vom 6.9.2012: Diagnose: Osteoporose mit WK-Frakturen L1-3, HTEP rechts, Unverträglichkeit oraler Bisphosphonate Vitamin D-Defizit, Forosteotherapie 8.2010-8.2012. Therapievorschlag Bonviva-Fertigspritze alle 12 Wochen, Kalziumreiche Ernährung und Bewegung.

Rö-Befund ges. WS, Rippen und knöcherner Thorax bds., RÖ-Ordination

XXXX 18.12.2013: Osteoporose mit Wirbelkörperbeinbrüchen bei L1 und L3 sowie teilweise auch geringe Höhenreduktion der BWK im mittleren und oberen Abschnitt und Spondylosis thoracalis sowie Spondylosis lumbalis und deutliche Osteochondrosen der unteren HWS. Diese zeigt eine Streckhaltung weiters noch geringe Spondylarthrosen der unteren HWS sowie geringe Atlanto Axialarthrose und Uncovertebralarthrosen.

Rippen und knöcherner Thorax bds.: altersentsprechende Schattendichte und Knochenstruktur, eine rezente knöcherne Läsion an den Rippen des knöchernen Thorax nicht nachweisbar.

LWS, BÜ, RO XXXX, 11.4.2013: LWS Ergebnis: rechtskonvexe Skoliose der mittleren LWS, Keilwirbel L1 sowie ventrale Höhenreduktion um mehr als 80%, Deckplattenimpression L2, zentrale Höhenreduktion 50%, Impression L3 20%ige Höhenreduktion. Übrige WK normal hoch, massiv porotisch. Osteoarthrose interspinalis Baastrup Schliffflächen L3-S1. Reaktive Osteochondrose L4/5 und S 1. BÜ: geringer Hochstand im rechten Hüftgelenk etwas 5-6mm, Z.n, HTEP rechts, Femurfraktur rechts mit Plattenversorgung.

OP-Bericht 18.12.2009, XXXX: Diagnose: Frac. fem. subproth. dext.

NLG Prim. Spunder, 6.8.2013: Zusammenfassung und Beurteilung:

reduzierter SPA des linken Nerv.peron. Grenzwertig SPA des linken Nerv. tib., der Nerv. uralis links nicht ableitbar. Zusammenfassend entspricht der Befund für eine partielle axonale Läsion des linken Nervus peroneus sowie eine eventuelle incipiente partielle axonale Läsion des linken Nervus tibialis. Bei entsprechender Klinik liegt auch eine Neuropathie der LEE vor.

CT-Befund LWS, XXXX, 13.8.2013 Ergebnis: multisegmentale Osteochondrosen TH12-L1, Keilwirbel L1, Deckplattenimpressionen L2 und L3 ohne Instabilitätszeichen. Retrospondylosen L1-L3 sowie L4/5 mit Foramenstenosen L2/3 bds., breitbasige Protrusionen mit Punctum Maximum L3/4 soweit CT-tomographisch beurteilbar keine eindeutige Wurzelirritation. Keine Spinalkanalstenose.

RÖ ISG-Gelenke: mäßige Arthrosen, keine Auffälligkeiten. RÖ bd.

Hüften: Z.n. HTEP rechts: reaktionslose Pfanne und Schaft, keine Verkalkung der Muskulatur am Trochanter major.

NLG Dr. XXXX, 4.3.2014: Zusammenfassung: der Nerv, peron. bds. hat eine reduzierte Summenpotentialamplitude mit links verlängernder distaler Latenz. Der Nerv. tib. bds. ist im Normbereich. Eine Os femoralis bds. konnte aufgrund der Adipositas nicht mit Sicherheit abgeleitet werden. Beurteilung: Der Befund ist mit einer axonalen wurzelnahen Läsion des Nerv. per. bds. gut vereinbar.

RÖ-Befund XXXX, 4.3.2014, Handskelett, bd. Füße: Ergebnis:

ausgeprägte bilaterale Handpolyarthrose. Bd. Füße: Z. n. Hallux valgus OP, links erhebliche Großzehengrundgelenksarthrose. Z. n. operativem Eingriff im Bereich der Köpfchen 3 und 4, Metallschrauben insito. Hammerzehe 2-5 rechts. Hallux valgus Fehlstellung und deutliche Arthrosezeichen im Großzehengrundgelenk. Hammerzehen 2-5, Gefäßkalk bds.

Status auszugsweise:

Allgemein: Kommt mit Begleitung, aufrecht gehend, mit zwei Gehhilfen, An- und Auskleiden selbstständig, langsam. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Normale Kleidung, normaler Schuh. Größe (cm) 150cm. Gewicht (kg) 68 kg. Haut ist normal durchblutet, rosig, reizlose OP-Narben.

Gangbild: Zwei Gehhilfen, langsam, kleinschrittig, Gang nur mit Krücken, auch der Transfer vom Sessel auf die Untersuchungsliege nur mit Hilfenahme der Krücken. Zehen- Fersenstand und Hocke nicht prüfbar.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, osteoporotischer Rundrücken, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur. Eine elastische Bandage wird getragen. HWS : S 10/0/0, R je 50, Seitneigen 20. BWS:

Rundrücken, eingesteift, Ott 30/30. LWS: Streckhaltung, FBA nicht prüfbar, Druckschmerz L5.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophie.

Symmetrische Gebrauchsspuren. Schulter re: frei beweglich. Schulter

Ii.: Frei beweglich. Ellbogen re: Frei beweglich. Ellbogen Ii.: Frei beweglich. Handgelenk re Plump, S je 50, bandfest, deutliche Heberden- und

Bouchardarthrosen mit abnützungsbedingter Auftreibung der Fingergelenke. Handgelenk li.: Plump, S je 50, bandfest, deutliche Heberden- und Bouchardarthrosen mit abnützungsbedingter Auftreibung der Fingergelenke. Nackengriff: Langsam aber möglich. Schürzengriff:

Langsam aber möglich. Kraft: seitengleich, gut. Fingerfertigkeit:

etwas eingeschränkt.

Untere Extremität: Allgemein: Beinlänge links - 1c, varische Kniegelenke bds. und plumpe Kniekonturen, Sprunggelenke soweit unauffällig, Fußpulse gut tastbar. Hüfte re.: S 0/0/100, R je 20, F je 20. Hüfte li.: S 0/0/100 R je 20, F je 20. Knie re.: S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel,

Zohlenzeichen negativ. Knie li.: S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg.: Frei beweglich. Unt. Sg: Frei beweglich. Füße: Spreizfuß bds.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mehrsegmentaler deg. Bandscheibenschaden der LWS bei osteoporotischen Wirbelkörper- und Deckplatteneinbrüchen L1-3 mit NLG dokumentierter beidseitiger Peroneusläsion links mehr als rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Funktionsbehinderung der LWS, mehr-segmentale Abnützungszeichen und NLG dokumentierter Peroneusschaden ohne motorische Komponente.

02.01. 02

40 vH

02

Hüfttotalendoprothese rechts, geheilter operierter periprothetischer OS-Bruch rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Hüftbeweglichkeit und geringe Beinlängenveränderung.

02.05. 07

20 vH

03

Kniegelenksabnützung bds., Z.n. Umstellungsosteotomie bds. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Bewegungsumfang, geringe Achsfehlstellung jedoch radiologische Abnützungszeichen.

02.05. 19

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da Leiden 2 und 3 im Zusammenwirken keine relevanten Zusatzbehinderungen darstellen, die aus orthopädischer Sicht eine Erhöhung des Gesamtgrades rechtfertigen.

Zu den Einwendungen: Bei der XXXXjährigen findet sich eine mehrsegmentale durch Osteoporose bedingte fortgeschrittene Abnützung auf der Basis von Wirbelkörper- und Deckplatteneinbrüchen der LW-Körper. Dies führt zu Bandscheibenschädigungen und Abnützungen der kleinen Wirbelgelenke, jedoch zu keiner relevanten Spinalkanalstenose. Durch die Degeneration tritt ein Reizzustand im Bereich der Nervenwurzeln auf, der im NLG-befundmäßig auch entsprechend dokumentiert wird. Lähmungserscheinungen sind in den aktuellen Untersuchungen nicht feststellbar. Ein Kontrollverlust des linken Beines lässt sich klinisch nicht dokumentieren. Die maximale Gehfähigkeit ist dadurch eingeschränkt. Kurze Wegstrecken sind aber zumutbar. An den großen Gelenken der UE ist der Bewegungsumfang ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist gegeben. An den OE finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, die die Verwendung von UA-Stützkrücken oder die Verwendung eines Rollators unmöglich machen. Auch die Benützung von Haltegriffen ist aus orthopädischer Sicht zumutbar.

Zu den Befunden der 2. Instanz: Ein Großteil des Befundkonvolutes, jedenfalls die orthopädisch relevanten, ist im Rahmen der Erstbegutachtung bereits zugänglich gewesen. Die Befundvorlagen dokumentieren die deutliche Abnützung der LWS, den Behandlungsbedarf und das chirurgische Einschreiten im Bereich der rechten Hüfte und des rechten OS. Im Bereich der Kniegelenke zeigen sich mäßige Abnützungszeichen. In Zusammenschau mit der Funktion untermauern sie die getroffene Einschätzung und Beurteilung.

Zum Gutachten 1. Instanz: Aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung zu Diagnosen, Einschätzung und Beurteilung des Gesamtkalküls zum erstinstanzlichen Gutachten."

5. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 und dessen Ergänzung vom 27.01.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Wiederholung der bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung durch die belangte Behörde rudimentär und einseitig erfolgt sei, da Dr. XXXX das rechte Bein der Beschwerdeführerin nicht nackt begutachtet habe und daher die Schwellung nicht habe erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft zurückzulegen. Überprüfungen der möglichen Gehstrecke und der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor allem hinsichtlich der Fähigkeit des Aus- und Einsteigens seien vor Ort nicht durchgeführt worden und sei die Befundaufnahme daher unvollständig. Die Beschwerdeführerin sei XXXX Jahre alt und leide an mehreren Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates, welche die Mobilität erheblich einschränken würden. Sie leide u.a. an starker Osteoporose, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, lumbaler Vertebrostenose und Arthrosen. Durch die Wirbelsäuleneinbrüche komme es zu ständigem schmerzhaften Druck auf die dortigen Nerven und seien auch die Nervenleitbahnen in beiden Beinen geschädigt. Weiters sei das Hüftgelenk ersetzt worden und es liege eine Oberschenkelverplattung vor. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an den Folgen des Bruches des rechten Vorfußes. Sie leide an ständigen stechenden Schmerzen in den Beinen, auf Grund welcher sie bereits auf den Fußballen gehe und könne nicht mehr schmerzfrei auftreten. Auch könne sie nicht mehr auf der Seite liegen. Es bestehe eine massive Kniegelenksabnützung und es sei eine Umstellungsosteotomie vorgenommen worden. Unberücksichtigt geblieben sei der Radiusbruch der linken Hand, auf Grund dessen sie sich nicht mehr sicher anhalten könne. Auch sei eine Achsenkorrektur sowie eine Meniskusoperation vorgenommen worden. Als Beweis werde auf den Befund Dris. XXXX vom 03.11.2014 verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin kaum gehfähig sei. Die Gehfähigkeit sei auf Grund des erheblichen Kontrollverlustes des linken Beines hochgradig gestört und es bestehe ständig die Gefahr eines Sturzes. Die Beschwerdeführerin benötige beim Gehen und Stehen ständig Krücken. Je nach Länge der Wegstrecke sei sogar die Verwendung eines Rollstuhles und Beiziehung einer Begleitperson erforderlich. Nach längerem Sitzen könne die Beschwerdeführerin nicht ohne fremde Hilfe wieder aufstehen. Sie trage ein starkes Mieder zur Stabilisierung des Rückens und orthopädische Schuheinlagen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Beeinträchtigung des Hörvermögens und sie müsse ein Hörgerät verwenden. Auf Grund einer Otosklerose sei eine Stapesplastik vorgenommen worden und eine Platin-Teflon-Prothese eingesetzt worden. Diese Erkrankung könne auch zur Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorganes und zu Schwindel führen. Es liege auf Grund der genannten Gesundheitsschädigungen eine erhebliche motorische Einschränkung des Bewegungsapparates vor. Sie könne nur eine deutliche reduzierte Gehstrecke unter massiven Schmerzen und körperlicher Anstrengung zurücklegen. Es liege daher ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor, und es sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Es werde daher beantragt, eine ergänzende medizinische Begutachtung durchzuführen und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der HNO-Heilkunde hinsichtlich der Otosklerose der Beschwerdeführerin einzuholen. Es werde weiters beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ehestmöglich einen Behindertenpass gem. § 40 ff BBG auszustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Ärztliche Bestätigung, XXXX, Dr. XXXX vom 03.11.2014

? Endoskopiebefund, XXXX vom 10.06.2011

? Gastroskopiebefund, XXXX vom 18.02.2014

? Befund, Internistische Gruppenpraxis, Dr. XXXX vom 21.02.2014

? Tonaudiogramm XXXX vom 15.01.2015

? Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie vom 16.01.2015

? Röntgenbefund, Sonographie beider Hände, Dr. XXXX vom 04.06.2009

? Zuweisung zur Konsiliaruntersuchung, Dr. XXXX, XXXX, undatiert.

? Befund, rechter Daumen, Dr. XXXX, Radiologie vom 26.11.1991

? Röntgenbefund, Handskelett bds., Beide Vorfüße, XXXX vom 04.03.2014 (neuerlich)

? Medikamentenauflistung

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2015 und dessen Ergänzung vom 16.10.2015 und der ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der Aktenlage, wird zusammengefasst, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

HNO Gutachten Dris. XXXX:

"Befunde: Fa. XXXX 15.1.2015 (heute überreicht) Tonaudiogramm:

Luftleitungskurve rechts von 40-85 da, links pantonale Laesio von 20-30 dB (entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 74% rechts und 21% links)

HNO- Befund: Ohren: das Hörgerät nicht dabei; Trommelfell bds. weisslich, matt. Nase feuchte Mucosa, kein freies Sekret. St.p.TE.

Stimmgabelversuche: Weber nach rechts, Rinne rechts plusminus, links neg.

Diagnose: Schwerhörigkeit bds., rechts hochgradig, links geringgradig

Pos. 12.02.01,Tabelle Zeile 4 / Kolonne 2 - GdB 20%. Fixer Rahmensatz.

Beurteilung: "Als Basis des Gutachtens wurde das 7 Tage alte Tonaudiogramm der Fa. XXXX herangezogen."

Ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX vom 20.02.2015

Vorgelegt wurden folgende Befunde:

Ärztliche Bestätigung aus der Ordination Dr. XXXX ohne erkennbares

Datum Diagnose: 1. Hallux valgus bds., 2. Polyarthrosen, 3. Z.n. HTEP re. und Verplattung rechter Oberschenkel. 4. Z.n. Ermüdungsfraktur linker Oberschenkel + Verplattung. 5. Post. KS gen. dext. 6. Z.n. HTVO gen. dext. 7. Lumbale Vertebrostenosen bei Z.n. Verplattung.

4.3. 2014 RÖ Ordination an der XXXX, Handskelett bds, beide Vorfüße dp/schräg. Handskelett bds. Ergebnis: ausgeprägte bilaterale Handpolyarthrose.

Bd. Füße dp/schräg links, Z.n.Hallux valgus OP, erhebliche Großzehengrundgelenksarthrose. Z.n. operativem Eingriff im Bereich der Köpfchen des 3. und 4. Strahles, Metallschrauben insitu, Hammerzehen 2-5. Rechts: Hallux valgus Fehlstellung und deutliche Arthrosezeichen im Großzehengrundgelenk, Hammerzehe 2-5.

16.1. 2015 Befundbericht der neurologischen Ordination Dr. XXXX:

Diagnose: Vertebrostenose lumbal mit Claudicatio spinalis bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen L5 Syndrom links, Meralgia paraesthetica rechts, Polyneuropathie bislang unklarer Ätiologie, Osteoporose und Gefäßsklerose.

Stellungnahme:

Die im Befundbericht aus der Ord. Dr. XXXX angegebenen Diagnosen am Bewegungsapparat sind, soweit orthopädisch relevant, in den vorliegenden Beurteilungen in ausreichender Höhe gewürdigt. Die Abnützungen im Bereich der Langfingergelenke sind ebenfalls dokumentiert, führen aber aufgrund geringer Bewegungseinschränkung zu keiner maßgeblichen Funktionsbehinderung. Die Fußfehlstellung ist durch eine entsprechende Einlagenversorgung kompensierbar und erreicht aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung. Die im nervenfachärztlichen Befund angegebenen Beschwerden sind der LWS zuzuordnen, die beschriebene und neu aufgetretene Polyneuropathie ist soweit noch in Abklärung und kann daher aktuell orthopädisch nicht eingeschätzt werden. Entwickeln sich daraus nachhaltige Beschwerden, so ist zur Beurteilung des Grades der Behinderung ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vorzuschlagen.

Zusammenfassend ergeben sich hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung durch die Einwendungen und die Befundvorlagen für die orthopädischen Diagnosen keine maßgeblichen Veränderungen.

7. Mit Schreiben vom 19.10.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des zweiten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

7.1. Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund des HNO-fachärztlichen Grades der Behinderung von 20 vH und des orthopädischen Grades der Behinderung von 40 vH jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege. Sollte das erkennende Gericht der Ansicht sein, dass die vorliegenden Gutachten nicht ausreichend seien, einen Grad der Behinderung von 50 vH zu belegen, werde, wie im orthopädischen Gutachten angeregt, die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

8.1. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.06.2016, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Neu vorgelegte Befunde:

Röntgenbefund XXXX 8.6.2016: Röntgen HWS und LWS. Ergebnis:

osteopenische/ osteoporotische Strukturrarefizierung, Achsenabweichung und Wirbelkörperhöhenminderung wie beschrieben. Kräftige Osteochondrose C4 bis C7, multisegmental an der LWS mit p. m. L4/S1. Deutliche Spondylosis deformans cervicalis et lumbalis, kräftige Intervertebralgelenksarthrose, Unkovertebralgelenksarthrose und mäßige Atlantodentalgelenksarthrose, Baastrup-Phänomen, Gefäßsklereosen. Beckenübersicht a.p. stehend. Ergebnis:

osteopenische/osteoporotische Strukturrarefizierung und Beckenschiefstand wie beschrieben und reguläre Verhältnisse bei St.p Endoprothese rechts, deutliche Coxarthrose links, mäßige Sakroiliakalgelenksarthrose bilateral. Ganzbeinröntgen rechts a.p. stehend, Ergebnis: deutliche Achsenabweichung wie beschrieben, osteopenische/osteoporotische Strukturrarefizierung, reguläre Verhältnisse bei st.p. Hüftendoprothese und Osteosynthesematerial am rechten Femur, deutliche Varusgonarthrose, Gefäßsklerose.

Beurteilung des Hörvermögens der Firma XXXX vom 25.5.2016: ohne schriftliche Auswertung - kann vom Facharzt für Neurologie nicht verwertet werden.

Kontrollbericht XXXX, Osteologische Ambulanz vom 22.6.2016,

Diagnose: Osteoporose mit WK-Fraktur L1-L3, TEP rechte Hüfte, Femurschaftfraktur rechts mit Verplattung , rheumatoide

Polyarthritis. Nativradiologisch: rarefizierte Knochenstruktur, bekannte WK Frakturen L1-L3. Therapie: Prolia 60mg lx alle 6 Monate s. c.

Ambulanzbericht XXXX Orthopädie 19.6.2016: Schmerzen Ferse links, Durckschmerz über Achillessehne, Achillodynie, klin. kein Hinweis auf Ruptur. Heute Zinkleimverband. Parkemed wird gut vertragen, kann 3x1 genommen werden. Absatzerhöhung, bei Persitenz bildgebende Abklärung und eventuell "Walker" mit Fersenkeil.

Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 21.6.2016: ohne Kommentar, kann vom Facharzt für Neurologie nicht verwertet werden.

Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 24.5.2016:

Patientin gibt an multiple Arthralgien, Beinlängendifferenz rechts 13 mm, NUL Kyphosierung der HWS, Bandscheibenprotrusionen C5-C6, Bandscheibenprotrusionen L4/5, Si. Empfehle bei jeder Entscheidung der Diagnosen die Patientin zu berücksichtigen.

Status auszugsweise:

Neuro-Status: HN: Hörvermögen beids. deutlich eingeschränkt,

Hörgeräteversorgung beids., OE: MER stgl. schwach auslösbar, VdA norm., FNV beids. zielunsicher, Feinmotorik eingeschränkt und durch bestehende Arthritis erschwert, grobe Kraft stgl., UE: MER nicht auslösbar, Sensibilität der gesamten rechten UE wird als abgeschwächt angegeben; zusätzlich reduzierte Oberflächensensibilität und spitz-stumpf Empfinden beids. UE distal, grobe Kraft: Großzehenhebung li KG 4, sonst stgl..Stand' breitbeinig und unsicher Gang ebenfalls breitbeinig, unsicher geführt, mit Hinkschonhaltung rechts, kurze Strecken frei möglich.

Psych-Status: Pat. klar, wach, altersentsprechend orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch um bestehende Probleme (Krankheit, Alter) kreisend, klagsam, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, klagsam, im pos. Skalenbereich kaum affizierbar, im neg. eingeschränkt, Realitätssinn altersentsprechend erhalten, Auffassung, Konzentration altersentsprechend.

Beurteilung:

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der LWS bei osteoporotischer Wirbelkörper und Deckplatteneinbrüche L3 bis L4 mit NLG dokumentierter beidseitiger Peroneusläsion links mehr als rechts

02.01. 02

40 vH

02

Depression Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da soziale Rückzugtendenzen, jedoch keine dokumentierte Betreuung beim Facharzt bzw. Psychotherapie

03.06. 01

30 vH

03

Polyneuropathie der unteren Extremitäten Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend sensible Ausfälle vorhanden

04.06. 01

20 vH

04

Hüfttotalendoprothese rechts geheilter, operierter periprothetischer Oberschenkelbruch rechts Oberer Rahmensatz, da gute Hüftbeweglichkeit und geringe Beinlängenveränderung

02.05. 07

20 vH

05

Kniegelenksabnützung beids., Z.n. Umstellungsosteotomie beids. Unterer Rahmensatz, da guter Bewegungsumfang, geringer Achsfehlstellung, jedoch radiologisch Abnützungszeichen

02.05. 19

20

06

Schwerhörigkeit beids. Rechts hochgradig, links geringgradig Fixer Rahmensatz

12.02. 01, Tab. Zeile 4, Kolonne 2

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe angehoben wird. Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter wegen fehlendem ungünstigen Zusammenwirkens.

9. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des dritten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass diese unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht in der Lage ist, von allein eine Wegstrecke zurückzulegen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 13.09.2016 geht hervor, dass eine körperliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vorliegt, so unter anderem eine eingeschränkte Faustschlussmöglichkeit und im Gutachten werden auch ihre weiteren körperlichen Beeinträchtigungen, welche eine Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit darstellen, festgehalten. Schlussendlich attestiert der Sachverständige der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 Prozent.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an massiven Skelettproblemen leidet und dass neben den einschränkenden Skelettbefunden zusätzlich die sensomotorischen Qualitäten wie Sehen, Hören, Gleichgewicht und Lokomotorik massiv eingeschränkt sind. Auf Grund der bisher bereits vorgelegten Urkunden sowie der nunmehr vorgelegten Urkunde geht hervor, dass eine hohe Sturzgefahr der Beschwerdeführerin besteht, diese massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist. Es liegt daher eine gesundheitliche Einschränkung vor, die den Bewegungsapparat und die Mobilität der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.

Abschließend ersucht der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin umgehend, den beeinspruchten Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass auszustellen.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Ärztliche Bestätigung, XXXX, Dr. XXXX vom 20.10.2016

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Neuro-Status: HN: Hörvermögen beids. deutlich eingeschränkt,

Hörgeräteversorgung beids., OE: MER stgl. schwach auslösbar, VdA norm., FNV beids. zielunsicher, Feinmotorik eingeschränkt und durch bestehende Arthritis erschwert, grobe Kraft stgl., UE: MER nicht auslösbar, Sensibilität der gesamten rechten UE wird als abgeschwächt angegeben; zusätzlich reduzierte Oberflächensensibilität und spitz-stumpf Empfinden beids. UE distal, grobe Kraft: Großzehenhebung li KG 4, sonst stgl. Stand' breitbeinig und unsicher Gang ebenfalls breitbeinig, unsicher geführt, mit Hinkschonhaltung rechts, kurze Strecken frei möglich.

Psych-Status: Pat. klar, wach, altersentsprechend orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch um bestehende Probleme (Krankheit, Alter) kreisend, klagsam, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, klagsam, im pos. Skalenbereich kaum affizierbar, im neg. eingeschränkt, Realitätssinn altersentsprechend erhalten, Auffassung, Konzentration altersentsprechend.

Beurteilung:

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der LWS bei osteoporotischer Wirbelkörper und Deckplatteneinbrüche L3 bis L4 mit NLG dokumentierter beidseitiger Peroneusläsion links mehr als rechts

02.01. 02

40 vH

02

Depression Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da soziale Rückzugtendenzen, jedoch keine dokumentierte Betreuung beim Facharzt bzw. Psychotherapie

03.06. 01

30 vH

03

Polyneuropathie der unteren Extremitäten Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend sensible Ausfälle vorhanden

04.06. 01

20 vH

04

Hüfttotalendoprothese rechts geheilter, operierter periprothetischer Oberschenkelbruch rechts Oberer Rahmensatz, da gute Hüftbeweglichkeit und geringe Beinlängenveränderung

02.05. 07

20 vH

05

Kniegelenksabnützung beids., Z.n. Umstellungsosteotomie beids. Unterer Rahmensatz, da guter Bewegungsumfang, geringer Achsfehlstellung, jedoch radiologisch Abnützungszeichen

02.05. 19

20

06

Schwerhörigkeit beids. Rechts hochgradig, links geringgradig Fixer Rahmensatz

12.02. 01, Tab. Zeile 4, Kolonne 2

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe angehoben wird. Leiden 3, 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter wegen fehlendem ungünstigen Zusammenwirkens.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 12.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 09.11.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2014 und einer ergänzenden Stellungnahme basierend auf der Aktenlage vom 20.02.2015, Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2015 und Dr.XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.06.2016, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des letzten vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vom 06.10.2016 zur Kenntnis genommen und von dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ersucht, den beeinspruchten Bescheid aufzuheben und einen Behindertenpass auszustellen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

So wird im Gutachten von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Beschwerdeführerin an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die den Bewegungsapparat und die Mobilität erheblich einschränken. Diese Einschränkungen wurden im Gutachten erster Instanz, in den bereits eingeholten Gutachten des BVwG und zusätzlich in einer persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, sowie unter Beachtung aller bereits vorhandenen und neu eingebrachten Befunde, bewertet.

Laut den Angaben der Beschwerdeführerin führen ihre "Wirbelsäulenbrüche zu einem ständigen schmerzhaften Druck auf die Nerven. Auch gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Nervenleitbahnen in beiden Beinen geschädigt seien. Weiters wurde das Hüftgelenk komplett ersetzt und eine Oberschenkelverplattung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin leidet an ständig stechenden Schmerzen in ihren Beinen, die auf eine Schädigung der Nerven und die Verplattung zurückzuführen sind. Aufgrund ihrer starken Schmerzen geht die Beschwerdeführerin bereits auf den Fußballen und kann nicht schmerzfrei normal auf den Fuß auftreten. Die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Darstellungen aufgrund des erheblichen Kontrollverlustes des linken Beines hochgradig gestört, es besteht die ständige Gefahr eines Sturzes".

Der Sachverständigengutachter Dr. XXXX stellt nachvollziehbar und schlüssig dar, dass bei seiner neurologischen Begutachtung inkl. Gangprüfung eine ständige Gefahr eines Sturzes hintangehalten werden kann. Die eingeschränkte Beweglichkeit und sich daraus ergebende erhöhte Sturzgefahr wurden auch im seinerzeitigen Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, so beschrieben, dass zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit vorliegt, jedoch aufgrund der Beweglichkeit der unteren Extremitäten der Bewegungsumfang ausreichend sei, um Niveauunterschiede zu überwinden und kurze Wegstrecken ausreichend sicher zurückzulegen. Weiters wird vom Gutachter ausgeführt, dass aufgrund keiner wesentlich relevanter vorliegender Einschränkungen der oberen Extremitäten für die Verwendung von Unterarm-Stützkrücken oder die Verwendung eines Rollators vorliege, um so zusätzlich die erhöhte Sturzgefahr wesentlich zu reduzieren.

Zusätzlich wird im Gutachten von Dr. XXXXnachvollziehbar festgehalten, dass diese Leiden bereits in den orthopädischen Einstufungen unter der Position 1 mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden, 4 Hüfttotalendoprothese rechts und 5 Kniegelenksabnützung beidseits Berücksichtigung fanden. Die Polyneuropathie wurde unter Position 3 neu aufgenommen.

Der NLG-Befund von Dr. XXXXvom 06.08.2013 wird vom Sachverständigen Dr. XXXX so gewürdigt, dass der Befund für eine partiell axonale Läsion des linken Nervus peronäus sowie eine eventuell incipiente partielle axonale Läsion des linken N.tibialis spricht. Bei entsprechender Klinik liegt auch eine sensible Neuropathie der unteren Extremitäten vor.

Dr.XXXX beschreibt weiters anschaulich, dass eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz und eine Ergänzung objektivierbar sind, da aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin neu aufgenommen wurden. Aus der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer merklichen Depression leidet. Darüber hinaus ist im neurologischen Status eine symmetrisch distal vorwiegend sensorische Polyneuropathie nicht klarer ätiologischer Zuordnung auffallend, die aber zweifelsfrei eine zusätzlich wesentliche Komponente zum unsicheren, sturzgefährdetem Gangbild beiträgt. Er verweist weiters auf das Gutachten von Dr.XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, in welchem eine Schwerhörigkeit rechts hochgradig und links geringgradig festgestellt wurde. Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Leiden mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden der LWS bei osteoporotischer Wirbelkörper und Deckplatteneinbrüche L3 bis L4 mit NLG dokumentierter beidseitiger Peroneusläsion links mehr als rechts durch die neu hinzugefügte Depression so erhöht wird, dass dadurch ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH vorliegt.

Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten stehen die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 12.09.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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