W131 2004872-1•BVwG W131 2004872-1
W131 2004872-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016
Behebung der Entscheidung, Geringfügigkeitsgrenze, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Versicherungspflicht, Zeitraumbezogenheit, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
W131 2004872-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard
GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden
Einspruch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin XXXX (= Bf)
gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom
02.12. 2013, XXXX, wegen Aussprüchen im Bereich der
Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 2 ASVG nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und nach einem schriftlichen
Vorhalteverfahren; sowie unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt
des Abspruchs für Beschäftigungszeiten über der
Geringfügigkeitsgrenze
A)
I. zu Recht erkannt:
Der im Jahr 2013 beeinspruchte Bescheid wird in den Spruchpunkten 2. und 4., die den historischen Tätigkeitszeitraum von Frau XXXX bei der XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 betreffen, gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 27 VwGG aufgehoben.
II. beschlossen:
In Erledigung des damit neuerlich offenen Antrags der XXXX vom 30.05.2012 auf "bescheidmäßige Entscheidung" wird dieser Antrag, soweit er auf die Tätigkeitszeiträume der Frau XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 abzielt, gemäß § 6 AVG und § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bf stellte nach einer GPLA - Prüfung am 30.05.2012 den in Spruchpunkt A) II. zurückgewiesenen Antrag, mit welchem ausweislich des im vorgelegten Aktenmaterial ersichtlichen Streitstands letztlich ein Bescheid zwecks Klärung erwirkt werden sollte, ob Frau
XXXX echte oder freie Dienstnehmerin ist.
2. Letztgültig erging idZ der angefochtene Bescheid, den die Bf unstrittig fristgerecht beeinspruchte.
3. Das BVwG verhandelte über diese ihm im Wege des Zuständigkeitsübergangs vorgelegte und mit anderen Rechtssachen verbundene Rechtssache betreffend sämtliche auch hier nicht spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume der Frau XXXX, soweit im angefochtenen Bescheid der WGKK spruchgegenständlich, und führte nach der Verhandlung rücksichtlich des jüngst ergangenen VwGH - Erkenntnisses zu Zl Ra 2016/08/0057 betreffend die hier spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume ein schriftliches Vorhalteverfahren durch, in dem sich ergab, dass die Feststellung, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt, rücksichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs 2 ASVG - zwischen der XXXX und der WGKK - nunmehr unstrittig unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verfahrensgangsschilderung wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt, wobei zusätzlich unstrittig ist, dass Frau XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 nur unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG verdiente.
Die WGKK wollte ausweislich der Seite 7 des angefochtenen Bescheids Frau XXXX auch im Zeitraum von 01.10.2008 bis 30.06.2009 als echte Dienstnehmerin der XXXX qualifizieren.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit (bereits mangels Senatsentscheidungsantrags) weder über § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.
Bis 31.12.2013 eingebrachte Einsprüche iSd § 412 ASVG idF bis 31.12.2013 sind dabei gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ab 01.01.2014 als Beschwerden iSd § 132 B-VG zu behandeln.
Verfahrensrechtlich hat gegenständlich gemäß § 17 VwGVG mangels gesetzlicher Sondervorschriften im ASVG das VwGVG und subsidiär das AVG Anwendung zu finden.
Die Kassation hatte gegenständlich in Erkenntnisform zu erfolgen, während die Antragszurückweisung des interpretierten Antrags in Beschlussform zu ergehen hatte, dies alles gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG
Zu A)
3.2. Der VwGH hat am 01.06.2016 zur Zl Ra 2016/08/0057 ua ausgeführt wie folgt:
... Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001). ...
3.3. In Anwendung dieses Rechtssatzes aus der Rsp des VwGH war daher die inhaltliche Feststellungs- und Qualifikationsentscheidung der WGKK für den im Spruchpunkt A).I. ersichtlichen Zeitraum gemäß § 27 VwGVG mangels sachlicher Feststellungskompetenz aufzuheben und der diesbezügliche Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung insoweit mangels Sachentscheidungskompetenz zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Siehe zu alledem insb VwGH Ra 2016/08/0057 mwN.
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