W122 2122550-1•BVwG W122 2122550-1
W122 2122550-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016
Ernennung, Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse,<br/>Parteistellung, Planstellennachbesetzung, subjektive Rechte
W122 2122550-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.01.2016, Zl. 255.194/39-I/1/b/16, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 08.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Büroleiter XXXX im Bundeskriminalamt (BK) sprechen würden, abzusprechen.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die beabsichtigte Nichtbetrauung mit der in Rede stehenden Funktion ein monatlicher de facto Vermögensnachteil in der Vakanz der Funktionszulage A1/2 auf A1/4 und der Gefahren- und Exekutivdienstzulage entstehen würde. Daher sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung- bzw. verfolgung.
Im Übrigen wies er darauf hin, am 18.09.2015 einen "Einspruch" gegen die Bestellung/Betrauung des XXXX zum Büroleiter des Büros XXXX des BK als Ergebnis der Interessentensuche vom XXXX eingebracht zu haben.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.01.2016 wurde der oben angeführte Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach höchstgerichtlicher Judikatur bestehe kein Anspruch über die Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Dritten, noch über die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers eine bescheidmäßige Absprache zu erhalten. Da somit weder eine gesetzliche Grundlage für das gegenständliche Feststellungsbegehren bestehe, noch eine derartige Feststellung im öffentlichen Interesse liege und die begehrte Feststellung auch kein notwendiges Mittel zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle, bestehe kein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Bescheid sei nichtig, da nicht ersichtlich sei, ob er vom zuständigen Organ gefertigt worden sei. Zudem sei der gefertigte XXXX mit dem Beschwerdeführer verwandt und hätte sich daher jeder Amtshandlung zu enthalten gehabt, da Befangenheit vorliege.
Überdies seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, da im Bescheid angeführt werde, dass der Antrag auf Feststellung die Gründe betreffe, welche zur Nichtbetrauung des Beschwerdeführers entsprechend seiner Bewerbung als Büroleiter XXXX der Abteilung XXXX des BK begehrt würden, der Beschwerdeführer jedoch eine Feststellung darüber begehrt habe, worin die Minderqualifikation bestehe und somit indirekt die Nichtanerkennung der im Bewerbungsschreiben angeführten Ausbildungen begründet sei.
Letztlich wurde unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides hingewiesen, da dies das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung- bzw. Verfolgung sei.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 03.03.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete gleichzeitig eine Gegenäußerung. In dieser wies sie erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung im beantragten Sinn zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 betraut und beginnend vom 13.12.2010 bis auf weiteres der Abteilung XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 09.01.2015 hat sich der Beschwerdeführer im Zuge der Interessentensuche vom XXXX , GZ. XXXX , für die Funktion des Leiters des Büros XXXX im Bundeskriminalamt - Abteilung XXXX , mit der Wertigkeit A1/4 bzw. v1/3 beworben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht mit der genannten Funktion betraut worden ist. Darüber ist er am 09.09.2015 verständigt worden.
Der Beschwerdeführer hat am 08.10.2015 den Antrag gestellt, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Büroleiter XXXX im BK sprechen würden, abzusprechen.
Das Vorbringen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem genehmigenden Behördenleiter wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Behördenleiter näher ausgeführt.
Der bekämpfte Bescheid ist datiert, vom zuständigen Behördenleiter unterschrieben, zugestellt worden, als solcher bezeichnet, mit der Behördenbezeichnung, einer Geschäftszahl, einem Spruch, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Büroleiter XXXX im BK sprechen würden, abzusprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, also sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragsstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 13.09.2007, Zl. 2004/12/0217; 02.09.1998, Zl. 9512/0070).
Der Beschwerdeführer moniert, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung- bzw. verfolgung sei, da ihm durch die Nichtbetrauung der in Rede stehenden Funktion ein monatlicher de facto Vermögensnachteil in der Vakanz der Funktionszulage A1/2 auf A1/4 und der Gefahren- und Exekutivdienstzulage entstehen würde .
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VwGH 19.09.1979, Zl. 3504/78). Das Gesetz gibt niemandem subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (VwGH 10.01.1979, 2742/78; VwSlg 9734 A/1979; 20.05.1992, 91/120168; 22.02.1995, 9412/03578; 17.05.1995, 95/12/0038).
Auch besteht keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung lässt sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten, was hier nicht der Fall ist (VwGH 16.12.1998, 96/12/0282). Kommt aber einem Beamten mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren selbst kein subjektives Recht auf Ernennung zu, so muss auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ein rechtlichen Interesse an einer isolierten, niemals zum angestrebten Ziel führenden Entscheidung über die Bewerbung des Beamten und die für eine Ablehnung maßgeblichen Gründe verneint werden (VwGH 29.04.1993, 93/12/0021). Ein Beamter kann daher allein aus seiner Stellung als Bewerber um eine bestimmte Funktion keinen Rechtsanspruch auf Information über Vorgänge ableiten, die der Entscheidung über deren Besetzung vorausgegangen sind (VwGH 16.12.1998, 96/12/0282).
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung kann insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009).
Da im vorliegenden Fall weder eine gesetzliche Grundlage für das gegenständliche Feststellungsbegehren besteht, noch eine derartige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die begehrte Feststellung auch kein notwendiges Mittel zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, besteht kein nach höchstgerichtlicher Judikatur erforderliches rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.
Der Antrag des Beschwerdeführers, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Büroleiter XXXX im BK sprechen würden, abzusprechen, wurde daher aus den genannten Gründen richtigerweise von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Formmängel des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass die im AVG und in der Kanzleiordnung für die Bundesministerien geregelten Formerfordernisse von der belangten Behörde zur Gänze eingehalten wurden. Zur behaupteten Befangenheit des Genehmigers des bekämpften Bescheides, wurde von der Behörde ausgeführt, dass eine solche Befangenheit nach erfolgter Prüfung durch den Genehmiger selbst für nicht gegeben erachtet wurde. Diese Aussage könnte die Verneinung eines Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 36a AVG und negative Beurteilung eines relativen Befangenheitsgrundes implizieren.
Von weiteren Ermittlungsschritten hinsichtlich des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses wird jedoch Abstand genommen, da eine inhaltliche Beeinflussung auf die Formalentscheidung der gegenständlichen bescheidmäßigen Zurückweisung auszuschließen ist und selbst im Fall der Bestätigung der hier nicht näher determinierten Verwandtschaft, und einer Bejahung der Befangenheit, diese durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (Verwaltungsgerichtshof, 25.4.1996, 92/06/0010; E 21.9.1995, 95/07/0083; E 23.5.1995, 93/07/0006, 29.11.2005, 2004/06/0101). Ein Mangel der Befangenheit kann im Berufungsverfahren nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (Hengstschläger/Leeb, § 7 AVG, Randziffer 22 mit weiteren Nachweisen). Diese bestehen, wie oben ausgeführt im gegenständlichen Fall mangels Parteistellung im Betrauungs- und Ernennungsverfahren nicht.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Betrauungen und Ernennungen, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.