L520 2119657-1•BVwG L520 2119657-1
L520 2119657-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, vage Mutmaßungen
L520 2119657-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, 1.031.243.603/14955744, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 09.09.2014 im Transitbereich des Flughafens Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 10.09.2014 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Sunnit sei und in Basra gelebt habe. Die Schiiten seien in Basra in der Mehrheit und sie hätten ihn aufgefordert, Basra zu verlassen. Er habe Angst bekommen und sei deshalb geflüchtet. Politisch habe er sich nie betätigt.
Am 11.08.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF nach Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst angab, dass er wegen der Milizen nicht mehr in den Irak zurückkönne. Nach Aufforderung, seine Fluchtgründe näher zu schildern, gab er an, dass alle Sunniten mit dem Namen XXXX von den schiitischen Milizen bedroht werden würden. Der Stammesführer XXXX sei politisch sehr interessiert und deshalb würden sie als Sunniten von den Schiiten bedroht werden. Persönlich sei der BF jedoch nicht bedroht worden. An späterer Stelle führte der BF jedoch an, von einem Schiit namens XXXX bedroht worden zu sein, weil dieser sein Haus haben wollte. Zudem habe er ihn aufgefordert, den Namen seines Sohnes Omar zu ändern, da dieser Name den Schiiten nicht passen würde. Letztendlich würde jeder in Basra lebende Schiit von den Milizen aufgefordert werden, die Stadt zu verlassen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit verneinte der BF am Ende der Einvernahme.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:
Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis
Irakischer Personalausweis
I.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, insbesondere zumal er selbst nie mit irgendeiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung konfrontiert gewesen sei. Letztendlich werde dem BF jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.5. Am 20.10.2016 wurde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.
Der BF stammt aus Basra, besuchte dort etwa 4 Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Händler im Irak bzw. während der Herrschaft von Saddam Hussein als Cafetier in Jordanien und Syrien. Vor seiner Ausreise lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus in Basra. Die Frau und die Kinder des BF wohnen weiterhin im Familienhaus in Basra. Der Vater des BF ist verstorben, die Mutter und die Geschwister des BF leben alle in Basra.
Der BF reiste im August 2014 auf legale Weise von Basra nach Amman und flog von dort unter Umgehung der Grenzbestimmungen Anfang September 2014 nach Österreich und stellte am 09.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2016 erteilt.
In Österreich besucht der BF einen Deutsch-Sprachkurs und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es wird nicht festgestellt, dass der BF aufgrund seines Namens bzw. aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend, sowie die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak, die dem BF gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden.
Weiters fand am 20.10.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert werden sollte.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren, auf seine Aussagen vor dem BVwG sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.
Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen des BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig.
2.3. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den BF:
Der BF wurde mit Schreiben vom 15.09.2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2016 geladen. Die Zustellung der Ladung erfolgte laut der vom BF unterzeichneten, im Akt einliegenden Übernahmebestätigung am 23.09.2016.
Laut ZMR-Abfrage vom 13.09.2016 ist der BF mit einem Hauptwohnsitz in Wien behördlich gemeldet.
Allerdings erschien der BF zum Verhandlungstermin nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine Eingabe des BF dazu, warum er zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
Damit hat der BF nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, der ordnungsgemäßen Ladung Folge zu leisten. Er ist demzufolge unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Da es der BF vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der BF hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.
Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des BF berücksichtigt wird und die zum anderen dem BF bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).
Dieses prozessuale Verhalten des BF hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des BF entscheidungsreif ist.
Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
In der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Sunnit sei, in Basra gelebt habe und die Schiiten dort die Mehrheit darstellen würden. Sie hätten ihn daher aufgefordert, Basra zu verlassen. Weiters fügte er hinzu, dass er sich niemals politisch betätigt habe (AS 9).
Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass es sich hierbei nur um eine allgemeine Formulierung handelt, indem der BF seine Verfolgung lediglich darauf zurückführt, dass er als Sunnit in einer schiitisch dominierten Stadt gelebt hat. Dadurch konnte der BF jedoch keine individuelle Verfolgung seiner Person geltend machen.
Bei der Einvernahme vor dem BFA hielt sich der BF ebenfalls zunächst sehr knapp, indem er nach Aufforderung, seine Fluchtgründe genau zu schildern, lediglich "wegen der Milizen" angab (AS 62). Auf Nachfrage, um welche Milizen es sich hierbei handle, entgegnete der BF neuerlich wenig substantiiert "einfach Milizen" (AS 62). Die weitere Nachfrage, ob es sich hierbei um den einzigen Grund handle, weshalb der BF seinen Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte der BF. Erst auf Nachfrage, weshalb der BF seine Frau und seine Kinder im Irak zurückgelassen habe, gab der BF an, dass die Milizen jeden töten würden, der den Familiennamen XXXX trage, da alle Personen, die diesen Namen tragen würden, Sunniten seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Stammesführer (Scheich) politisch sehr interessiert sei und sie deshalb als Sunniten von den Schiiten bedroht werden würden.
Eine nähere Verbindung der Familie des BF zur Familie des Scheichs machte der BF jedoch nicht geltend. Zudem erscheint das Vorbringen insofern nicht plausibel, zumal sich die gesamte Familie des BF, so etwa seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister weiterhin unbehelligt im Irak aufhalten, obwohl im Hinblick auf das irakische Namensrecht zumindest die Geschwister sowie die Kinder des BF ebenso den Namen XXXX tragen müssten, die jedoch nach Angaben des BF keine derartigen Probleme zu vergegenwärtigen hätten (vgl. AS 63). Ebensowenig erscheint die Flucht des BF im Hinblick auf seine Aussage, dass ein Schiit verlangt habe, den Namen seines Sohnes Omar zu ändern, da dies ein sunnitischer Name sei, plausibel, zumal der Sohn des BF weiterhin im Irak aufhältig ist (AS 63).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angegeben hat, niemals persönlich im Irak bedroht worden zu sein (AS 62).
Erst danach brachte er im Widerspruch dazu vor, dass er von einem Schiiten namens XXXX bedroht worden sei, da dieser sein Haus haben wollte (AS 63), machte jedoch auch diesbezüglich keine genaueren Angaben, weshalb sich auch dieses Vorbringen in Verbindung mit der vorherigen Aussage des BF, wonach er niemals persönlich bedroht worden sei, als nur wenig substantiiert und unkonkret und somit letztendlich unglaubwürdig erweist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF selbst ausgesagt hat, dass seine Familie weiterhin in ihrem Familienhaus lebt.
Zudem gab der BF selbst an, dass seine Familie nicht aufgefordert wurde, Basra zu verlassen, sondern dass diese Aufforderung nur ihn allein betroffen hätte (AS 63).
Dieses Vorbringen steht auch in Widerspruch zur späteren Aussage des BF, wonach die schiitischen Milizen letztendlich jeden in Basra lebenden Sunniten auffordern würden, die Stadt zu verlassen (AS 63). Aus dieser Aussage geht weiters hervor, dass der BF letztendlich lediglich seine Zugehörigkeit zum Sunnitentum als seinen Verfolgungsgrund heranzieht, was ein weiteres Indiz gegen dessen persönliche, individuelle Bedrohung durch die Milizen darstellt.
Letztendlich trat der BF auch in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der vom BF genannte XXXX ursprünglich ein Freund des BF gewesen sei, von Beruf Polizist gewesen sei und mit dem BF aufgrund eines Finanzkredits in Streit geraten war und in Begleitung von Polizeikollegen den BF bedroht habe, deckt sich nicht mit den eigenen Aussagen des BF und ist letztendlich auch aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich und als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten, zumal sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt, dass der BF mehrmals während der Einvernahme zur Schilderung bzw. Konkretisierung seiner Fluchtgründe aufgefordert wurde und letztendlich nur unzureichende und wenig konkrete Angaben machte. Dem Vorbringen einer zusätzlichen Bedrohung des BF durch die Mahdi Milizen und die Al Sadr Milizen ist zu entgegnen, dass der BF selbst in der Einvernahme angegeben hat, dass er niemals persönlich bedroht worden sei, weshalb auch dieses Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens erscheint.
Aufgrund der schon oben dargestellten widersprüchlichen und vagen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund konnte dieser somit keine Verfolgung durch Dritte, in diesem Fall schiitische Milizen, geltend machen.
Somit war letztendlich in Betracht zu ziehen, dass nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.
Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass der BF keine staatliche Verfolgung geltend gemacht hat und auch selbst angegeben hat, niemals Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben (AS 65).
Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.
Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass der BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen hat.
Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.
Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht hat; übereinstimmend hat er mehrmals ausgeführt, dass alle in Basra lebenden Sunniten Verfolgung befürchten müssten.
Eine individuelle Betroffenheit einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat der BF somit nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt.
Weiters ist festzustellen, dass der BF von Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014, mit Unterbrechungen während der Herrschaft von Saddam Hussein, unbehelligt im Irak lebte, was ebenso darauf hindeutet, dass in seinem Fall keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Der BF gehört als Sunnit zwar einer einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut Länderfeststellungen immerhin über 30% der Staatsbürger des Iraks, somit fast jeder dritte Staatsbürger des Irak, zu zählen ist. Es handelt sich also um eine Minderheit mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die schiitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gibt und wurde eine solche von BF auch gar nicht behauptet.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der BF hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).
Da der BF sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
1.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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