BVwG L502 2109612-1

L502 2109612-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive<br/>Furcht

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BVwG L502 2109612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2109612.1.00

Spruch

L502 2109612-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge der illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 18.11.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF durchgeführt.

Im Zuge dessen legte er als Identitätsnachweise jeweils eine Kopie seines Personalausweises, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines "Dienstausweises" vor.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 05.05.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Burgenland des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

3. Eine Anfrage des zuständigen Referenten des BFA an die Staatendokumentation der Behörde wurde von dieser mit 30.06.2014 beantwortet.

4. Am 31.03.2015 wurde der BF nochmals an der Regionaldirektion Burgenland des BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten länderkundlichen Informationen des BFA zu seinem Herkunftsstaat nahm der BF mit Schriftsatz der Hilfsorganisation Verein Menschenrechte Österreich vom 16.04.2015 Stellung.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.06.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er habe jedoch keine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts des derzeitigen innerstaatlichen Konfliktes ebendort stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

8. Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 17.06.2015 zugestellten Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit Schriftsatz vom 29.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.

9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

10. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.

11. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2016 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2018 erteilt.

12. Das BVwG beraumte für den 08.11.2016 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache des BF an, die ihm dafür an seine Abgabestelle zugestellte und in der Folge am 08.09.2016 beim Postamt hinterlegte Ladung wurde am 09.09.2016 mit dem Vermerk, dass der BF verzogen sei, an das BVwG rückübermittelt. Die dem BF in der Folge am 13.09.2016 an seine nunmehrige Abgabestelle übermittelte Ladung wurde am 16.09.2016 beim Postamt hinterlegt und am 19.09.2016 von ihm dort übernommen.

Der sodann am 08.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb der BF unentschuldigt fern.

13. Das BVwG erstellte mit 23.11.2016 einen aktuellen ZMR-Auszug den BF betreffend, dem zufolge er weiterhin an seiner seit 10.07.2015 bestehenden Abgabestelle gemeldet war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, ledig und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.

Der BF wurde in XXXX geboren, wo er die Grundschule besuchte und bei seiner Herkunftsfamilie, im Genaueren seinen Eltern, einem Bruder und acht Schwestern, aufwuchs und bis zuletzt vor der Ausreise im Stadtteil XXXX im Elternhaus wohnhaft war. Dort waren bei der Ausreise des BF weiterhin die Mutter und eine der Schwestern des BF wohnhaft.

Der Vater des BF war Arzt und verstarb 2001, die Mutter ist Pharmazeutin, der Bruder betreibt in XXXX eine KFZ-Werkstätte, eine Schwester ist ebenfalls Pharmazeutin und betreibt in XXXX mit ihrem Gatten eine Apotheke, eine Schwester ist dort als Zahnärztin tätig. Eine weitere Schwester lebt in Australien und eine in der Türkei, die übrigen bei ihren jeweiligen Gatten. Der BF war vor der Ausreise gelegentlich in der Werkstätte seines Bruders beschäftigt und bestritt im Übrigen seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, aus einer Pension seines Vaters bzw. mit Unterstützung seines Angehörigen.

Ausgehend von XXXX trat der BF ca. Anfang November 2013 die legale Ausreise aus dem Irak auf dem Landweg über den Nordirak in die Türkei an, von wo er wiederum zu einem nicht bekannten Zeitpunkt schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich gelangte, wo er am 18.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits zuvor hatte er vergeblich versucht ausgehend von der Türkei mittels einer Neuansiedlung mit Hilfe von UNHCR in ein Drittland zu gelangen und war nach acht Monaten wieder in den Irak zurückgekehrt.

Der BF bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Irak keiner individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war, er verließ den Irak wegen der allgemeinen Lage dort und mit dem Wunsch im Ausland eine neue Lebensperspektive zu finden. Er hat auch bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte aus in seiner Person gelegenen Gründen zu gewärtigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers, zu dessen Lebenswandel und familiären Verhältnissen vor der Ausreise aus dem Irak, zu seinem Reiseweg und zu seinen familiären Verhältnissen nach der Ausreise stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA, insbesondere jene in der zweiten Einvernahme am 31.03.2015, in der er auch verschiedene Korrekturen seines vorhergehenden Vorbringens vornahm.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BFA und die dazu vom BVwG eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er sei von unbekannten Dritten bedroht und verfolgt worden, weil er in XXXX für die amerikanischen Truppen in einer Cafeteria gearbeitet habe.

Im Zuge seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.05.2014 führte er diesbezüglich aus, er habe diese Tätigkeit zwischen 2007 und 2013 ausgeübt, vermochte dazu auf Nachfrage aber keine genaueren Angaben zu machen. Darüber hinaus brachte er vor, er habe auch ein Drohschreiben erhalten, das er allerdings nicht mitgebracht habe. Als Beweis für seine behauptete Tätigkeit habe er aber schon anläßlich der Erstbefragung eine Zutrittsberechtigungskarte vorgelegt. Diese Bedrohung sei der Hauptgrund für die Ausreise gewesen, im Übrigen wolle er in Sicherheit leben und andernorts seine Zukunft gestalten. Andere Ausreisegründe habe er nicht vorzubringen.

Im Zuge seiner zweiten Einvernahme am 31.05.2015 legte er gleich eingangs derselben dar, dass die zuvor behauptete Bedrohung wegen einer Tätigkeit für amerikanische Truppenteile in XXXX nicht der Wahrheit entsprochen habe, vielmehr sei er alleine wegen der allgemeinen Lage im Irak ausgereist und um sich im Ausland eine neue Lebensperspektive zu schaffen.

Das BVwG schließt sich im Lichte dessen der im Hinblick auf die vom BF eingangs des Verfahrens behaupteten Verfolgung durch unbekannte Dritte vorgenommenen Würdigung der belangten Behörde an, zumal dieses ursprüngliche Bedrohungsszenario vom BF selbst noch in seiner zweiten Einvernahme als unwahr bezeichnet wurde und diesbezüglich auch in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen mehr erfolgte. Folgerichtig war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF weder vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus diesen ursprünglich behaupteten Gründen ausgesetzt war noch bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt sein würde.

2.3.2. In seiner Beschwerde trat der BF den Erwägungen der belangten Behörde damit entgegen, dass der BF erstinstanzlich auch darauf verwiesen habe, er sei ein "säkularer und liberaler Mensch", der die strengen Gebote des Islam nicht befolgen wolle. Darüber hinaus sei seine ablehnende Haltung diesen Geboten gegenüber auch für Außenstehende aus seinen Tätowierungen auf seinen Händen erkennbar. Dies habe die belangte Behörde in ihrer Würdigung des Sachverhalts vernachlässigt bzw. auch keine Feststellungen dazu getroffen, wiewohl – in der Beschwerde auszugsweise zitierte – länderkundliche Berichte aus den Jahren 2012 bis 2014 darauf hinweisen würden, dass säkular und liberal eingestellte Personen einer latenten Bedrohung durch fundamentalistische Milizen ausgesetzt seien. Ob der BF bereits vor seiner Ausreise einer aus seiner liberalen Haltung resultierenden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt gewesen sei, sei nicht maßgeblich, sondern vielmehr, ob der BF bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen aus diesem Grunde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass der BF zwar vor der belangten Behörde dargelegt hat, er sei ein liberal gesinnter Moslem, der sich nicht an strenge Gebote des Islam gebunden fühle, auch nicht bete bzw. nie eine Moschee besucht habe, Alkohol konsumiere, aus einer gebildeten Familie stamme, der diese Regeln des Islam nicht wichtig seien, seine Eltern einerseits der sunnitischen und andererseits der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehörten, was aber unerheblich für sie gewesen sei, etc. Er führte dies aber nicht von sich aus ins Treffen um irgendein Bedrohungsszenario damit zu verknüpfen, sondern erklärte dies lediglich auf entsprechende Nachfrage, ohne es in der Folge weiter auszuführen. Ohne Zweifel war dieser Teil seiner Aussage daher ohne Relevanz für sein persönliches Schutzbegehren.

Soweit seine Rechtsberater im Rahmen ihrer Beschwerde unabhängig von seiner persönlichen Darstellung vermeinten, aus der für den BF selbst was sein Begehren angeht offenkundig unmaßgeblichen Darstellung seiner persönlichen Einstellung zum Islam eine individuelle Bedrohung ableiten zu können, vermochte das Gericht auch keine von Amts wegen aufzugreifende unmittelbare Gefährdung des BF bei einer Rückkehr zu erkennen. Die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Länderberichte, die ohnehin einen länger zurückliegenden Zeitraum beleuchteten, gaben nur ein vages Bild wieder, das die Möglichkeit religiös motivierter Übergriffe bestimmten exponierten gesellschaftlichen Verhaltensweisen und Lebensstilen gegenüber durch fundamentalistische Kräfte im Einzelfall in den Raum stellte. Ein systematisches und weit verbreitetes Geschehen in der irakischen Gesellschaft, an das die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Verfolgung auch des BF durch Dritte wegen seiner religiösen Haltung zu knüpfen wäre, wurde jedoch dadurch nicht vermittelt.

Daran vermochte auch der Umstand, dass der BF Tätowierungen auf seinen Händen trägt, wie sich dem erstinstanzlichen Akt entnehmen ließ, nichts zu ändern. Zum einen hat er selbst wie schon erwähnt an dieses Faktum weder vergangene Schwierigkeiten noch für die Zukunft befürchtete konkrete Gefahren geknüpft. Er vermeinte zwar, dass er – vor dem Hintergrund dessen, dass er seiner früheren Aussage nach ohnehin keine Moscheen besucht habe - zwar möglicher Weise beim Besuch einer Moschee wegen dieser Tätowierungen "nicht akzeptiert" werden würde. Eine solche vage Vermutung ist allerdings per se schon nicht geeignet als substantiiertes und wahrscheinliches Bedrohungsszenario zu gelten, auch wäre ein bloßes "nicht akzeptiert werden" mangels Eingriffsintensität die Rechtssphäre des BF betreffend nicht als Verfolgung zu qualifizieren. Auf ein fehlendes Bedrohungspotential wies darüber hinaus auch die Aussage des BF hin, dass er schon seit 2008 Tätowierungen trage, die er in XXXX erhalten habe, wobei er an diese Erwähnung trotz dieses doch erheblichen Zeitraums wiederum keinerlei konkrete Schwierigkeiten für ihn bis zur Ausreise knüpfte. Zum anderen war auch dem Beschwerdevorbringen kein konkreter Hinweis darauf zu entnehmen, dass insbesondere Personen, die Tätowierungen tragen würden, einer Verfolgung in systematischer und weitverbreiteter Form ausgesetzt wären. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Inhalt der von der Behörde offenbar vorsorglich beigeschafften, jedoch mangels eines konkreten Vorbringens des BF dahingehend in weiterer Folge nicht ins Verfahren eingebrachten, im Akt einliegenden länderkundlichen Informationen zu diesem Thema.

Auch aus diesem Beschwerdevorbringen war sohin nicht abzuleiten, dass er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr individueller Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Möglichkeit eines konkreten Vorbringens in diese Richtung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ließ der BF im Übrigen trotz gehöriger Ladung ungenützt, indem er dieser unentschuldigt fernblieb, was ebenso als Indiz dafür zu werten war, dass er selbst, unabhängig von der Sichtweise seiner Rechtsberater, bis zuletzt keine subjektiv empfundene individuelle Bedrohung glaubhaft zu machen hatte.

2.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus dem Irak nicht feststellbar war und ihm folgerichtig auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Der BF stützte sein Asylbegehren letztlich, wie oben dargelegt wurde, nur auf Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Irak in Zusammenhang standen. Insoweit waren daher länderkundliche Feststellungen des BVwG zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak als (weitere) Grundlage für die Beurteilung eines auf individuellen Fluchtgründen basierenden Asylbegehrens des BF durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

1.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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