I408 2136174-1•BVwG I408 2136174-1
I408 2136174-1Tribunal Administrativo Federal29 de nov. de 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
I408 2136174-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 1067840007-150478990 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund folgendes an: "Ich wollte hier in Österreich nicht um Asyl ansuchen, mein Zielland war Deutschland, da ich jedoch nicht weiterreisen kann, suche ich hier um Asyl an. Sollte ich hier nicht Asyl erhalten, dann möchte ich nach Deutschland weiter reisen. Ich habe meine Heimat verlassen, da mein Vater vor ca. 5 Monaten verstorben ist, es gibt in meiner Heimat keine Arbeit, deshalb kam ich hier her. Ich wollte nach Deutschland reisen, um mir dort eine Arbeit zu suchen, damit ich meine Familie finanziell unterstützen kann. Dies sind meine Asylgründe."
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 06.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 28.08.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs 1 StGB und § 15, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.10.2015, Zl. 36 HV 79/2015i wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Am 09.09.2016 wurde Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei und er Österreich seit seiner Kindheit liebe. Familiäre Anknüpfungspunkte besitze er nicht in Österreich. Als Fluchtgrund nannte er, dass er Österreich liebe. Die Leute seien freundlich und gut zu ihm. Die Polizei kümmere sich um alles und er respektiere sie auch. Er sei hergekommen um Arbeit zu finden, damit er seiner Familie helfen könne. Er sei für seine Familie hergekommen, habe sich geopfert. Seit er ein Kind gewesen sei, habe die Familie in Armut gelebt und nichts gehabt. In Algerien habe er mit seiner Familie in einem Zimmer gewohnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. Absatz 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 50 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) Gemäß § 18 Absatz 1 Z. 2 BFA VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V). Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.07.2015 verloren hat (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Am 27.09.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein handschriftliches Schreiben mit einer in Deutsch verfassten Überschrift "Beschwerde gegen den Asylbescheid IFA: 1067840007" ein. Der Rest der Beschwerde war in Arabisch verfasst.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016 vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 06.10.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Woche zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde, abgesehen davon, dass eine solche in deutscher Sprache einzubringen ist, als verspätet eingebracht erweist.
Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 06.10.2016 persönlich übernommen.
Eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016 wurde dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen und damit zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Das vom Beschwerdeführer als "Beschwerde gegen den Asylbescheid IFA:
1067840007" betitelte Schreiben, das ansonsten in Arabisch verfasst war, weist als Eingangsdatum den 27.09.2016 auf und erweist sich damit als verspätet.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Wie aus der Übernahmebestätigung auf dem Originalbescheid ersichtlich, hat der Beschwerdeführer diesen noch am 12.09.2016 ausgehändigt bekommen. Das Datum des Einlangens ergibt sich zweifelsfrei aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 12.09.2016 auszugehen sowie von einem Einbringen der Beschwerde am 27.09.2016.
Zu A)
§ 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist."
§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 26.09.2016.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 27.09.2016 und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache, nämlich Arabisch, verfasst sind und dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 auch eine Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, übergeben worden war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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