W210 2126398-4•BVwG W210 2126398-4
W210 2126398-4Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016
Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftspflicht,<br/>Bankenaufsicht, Geldwäscheprävention, mittelbare Bundesverwaltung,<br/>Revision zulässig, Sicherheitsbehörde, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Zuständigkeit, Zuständigkeit Verwaltungsgerichte
W210 2126398-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze der XXXX, vertreten durch die Rohregger, Scheibner, Bachmann Rechtsanwälte GmbH, Rotenturmstraße 17, 1010 Wien, gegen das Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 2 BWG vom 20.04.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Inneres vom 04.10.2016, GZ XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 20.04.2016, GZ 2262717/1-I/BK/722/G14, wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde, aufgefordert, Bankunterlagen zu einem näher bezeichneten Bankgeschäft gemäß § 41 Abs. 2 BWG vorzulegen.
2. Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 erhob die beschwerdeführende Partei dagegen eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist bei der belangten Behörde. Darin führte sie aus, aus welchen Gründen das zugrundeliegende Schreiben vom 20.04.2016 als Bescheid zu qualifizieren sei und machte Angaben zur Rechtzeitigkeit sowie zu ihrer Beschwerdelegitimation. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führte sie aus:
"Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständliches Auskunftsersuchen erging von der beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt eingerichteten Meldestelle Geldwäsche. Bei dieser handelt es sich unstrittig um eine Bundesbehörde und wurde diese gegenständlich in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes tätig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben."
Des Weiteren machte sie inhaltliche Ausführungen zur Verletzung in den nach Art. 6 EMRK und Art. 90 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, rügte die Unzuständigkeit der Behörde und ihre mangelnde Ermittlungskompetenz sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 41 Abs. 2 BWG geltend. Schließlich stellte sie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes an die belangte Behörde zurückverweisen. Zudem regte sie an, das Verwaltungsgericht Wien möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 41 Abs. 2 BWG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
3. Mit Eingabe vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde sowie das gegenständliche Auskunftsersuchen vor und teilte mit, dass mit Schriftsatz vom 18.05.2016 gegen dasselbe Schreiben auch eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 5 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden war (W227 2126398-1) und von diesem mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zum Einbringungsort einer Verhaltensbeschwerde (VwGH, 23.10.2015, Fr 2015/21/0012) an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Diese wurde ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und nunmehr zu W210 2126398-3 protokolliert. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass gegen das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 20.04.2016 auch eine Maßnahmenbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Diese wurde zu W210 2127539-1 protokolliert.
4. Mit Schreiben vom 12.07.2016 wurden alle drei Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 6 AVG weitergeleitet.
5. Mit Beschluss vom 22.08.2016, VWG-101/050/9032/2016-4, wies das Verwaltungsgericht Wien die Bescheidbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und leitete sie dem Bundesverwaltungsgericht zurück. Weiters wurde die ordentliche Revision zugelassen. In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht Wien wie folgt aus:
"Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist gegenständlichen Fall erfüllt. Der Verweis auf die ‚Gemengelage' der verfassungsrechtlichen Kompetenzen für die Organisation der Sicherheitsbehörden vermag nicht zu überzeugen, als der Innenminister selbst die agierende Behörde ist und keine Landeskompetenz berührt werden.
§ 41 Abs. 3 Bankwesengesetz - BWG sieht zudem ausdrücklich vor, dass Beschwerde wegen Verletzung von Rechten an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist. Ob diese Regelung nur eine Klarstellung der Anwendbarkeit des Art. 131 Abs. 2 B-VG ist oder eine Kompetenzübertragung an das Bundesverwaltungsgericht die gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 lit b B-VG mittel Bundesgesetz stattgefunden hat, ist für das Ergebnis der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von Bedeutung."
Der Akt langte am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Weiterleitung vom 12.09.2016 mittelte das Verwaltungsgericht Wien den Akt zur Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber zurück, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 07.09.2016 einen "Beharrungsantrag" gestellt.
7. Mit Beschlüssen vom 21.09.2016 wurden die Bescheidbeschwerde und die Maßnahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen (BVwG, 21.09.2016, W210 2128033-1 zur Bescheidbeschwerde; 21.09.2016, W210 2127539-1 zur Maßnahmenbeschwerde).
8. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministerium für Inneres, Geldwäschemeldestelle, vom 04.10.2016 wurde die gegenständliche Verhaltensbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 20.10.2016 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Man habe die Beschwerde sehr wohl auch beim Bundesministerium für Inneres rechtzeitig eingebracht und lege deshalb den Aufgabebeleg und die Beschwerde vor.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.11.2016 wurde die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Im Spruch wird die ordentliche Revision zugelassen, in der Begründung der Entscheidung wird die Existenz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneint.
Zur Zurückweisung führt das Verwaltungsgericht Wien wie folgt aus:
"Das BWG (BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBL. Nr. 13/2014) ist ein Bundesgesetz, das auf Grundlage der Bundeskompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 7 B-VG erlassen wurde. Die darin vorgesehenen Bestimmungen über Meldepflichten werden gemäß § 41 Abs. 1 BWG von der Geldwäschemeldestelle vollzogen. Diese ist gemäß § 4 Abs. 2 BKA-G iVm § 1 BKA-G iVm § 6 SPG eine Unterorganisationseinheit des Bundesministerium für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt.
Bei diesen unmittelbar vom Bundesministerium für Inneres vollzogenen Bestimmungen des BWG handelt es sich daher um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörden besorgt wird. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt in solchen Angelegenheiten über Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes. Die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte ‚Gemengelage' der verfassungsrechtlichen Kompetenzen für die Organisation der Sicherheitsbehörden vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu überzeugen, als beim Vollzug des BWG das Innenministerium selbst die agierende Behörde ist und keinerlei Landeskompetenzen berührt.
§ 41 Abs. 3 BWG sieht zudem ausdrücklich vor, dass im Zusammenhang mit dem Vollzug der Meldepflichten erhobene Beschwerden wegen Verletzung von Rechten an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben sind. Ob diese Regelung nur eine Klarstellung der Anwendbarkeit des Art. 131 Abs. 2 B-VG ist oder - falls man die Geldwäschemeldestelle dennoch als funktionelle Landesbehörde ansehen will - eine Kompetenzübertragung an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG mittels Bundesgesetz stattgefunden hat, ist für das Ergebnis des Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von Bedeutung."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen.
1.2. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass es sich bei der zugrundeliegenden Angelegenheit um eine Angelegenheit in Vollziehung von Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden obliegt (§ 2 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) handelt, ist zu überprüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich zuständig ist.
Bei § 41 Bankwesengesetz handelt es sich innerhalb der Sicherheitsverwaltung um eine sicherheitspolizeiliche Agende (Giese in: Thanner/Vogl, SPG - Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, § 3 Rz 3), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG.
Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG lautet:
"(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
..."
Die Sicherheitsverwaltung fällt nach herrschender Rechtsprechung und herrschender Meinung weder eindeutig in die unmittelbare Bundesverwaltung, noch eindeutig in die mittelbare Bundesverwaltung. Es handelt es sich bei ihr vielmehr um ein "‚tertium' oder eine Vollzugsform sui generis" (Pöschl in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12). Demnach ist "in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und bejahendenfalls welcher der beiden im B-VG vorgesehenen Formen der Bundesverwaltung die in Art 78a B-VG nahestehende Vollziehung nahesteht" (Pöschl in:
Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12).
Die grundlegenden Regelungen zu den Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Verwaltungsgerichte der Länder finden sich in Art. 130 und Art. 131 B-VG idF BGBl I 51/2012; diese lauten:
"Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) bis (5) [...]
Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder."
Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung hielt der Verfassungsgerichtshof wie folgt fest (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua.):
"In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird [RV 1618 BlgNR 24. GP, 15; s. auch
Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40); aA
Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz:
Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 47 (60), ‚unmittelbare Bundesverwaltung']. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 5 SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. Geht es hingegen etwa in einer Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig."
Im oben zitierten Aufsatz führt Wiederin wörtlich aus, dass es sich bei der Sicherheitsverwaltung "um eine Mischform [handelt], die außerhalb des Art 102 B-VG steht: Auf unterer Ebene dominieren die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung, auf mittlerer Ebene ist sie der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet. Anderes gilt selbstverständlich für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Bundesbehörden, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählen. Die im künftigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollzogenen Agenden werden in der Tat in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden" (Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in:
Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40)).
Es ist demnach von einem funktionellen Maßstab auszugehen, wonach dann, wenn eigene Bundesbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung eingerichtet und tätig werden, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und bei Tätigwerden der allgemeinen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff. B-VG aufgrund der Sonderstellung der Sicherheitsverwaltung im Kompetenzgefüge keine unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben ist (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015/395 ff., mwN).
Zu klären ist im vorliegenden Fall also, ob das Bundeskriminalamt, bei welchem die Meldestelle für Geldwäsche angesiedelt ist, eine eigenständige Bundesbehörde - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ist, oder ob es zu den Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff B-VG zählt.
Gemäß Art. 78a Abs. 1 B-VG ist der Bundesminister für Inneres die oberste Sicherheitsbehörde. Gemäß § 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 5/2016, bilden die "Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst" die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und die Organisation des dazu zu zählenden Bundeskriminalamtes erfolgt durch Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz SPG), dieses findet sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015). Auch aus den Materialien ergibt sich klar, dass es sich beim Bundeskriminalamt um eine "besondere Teilorganisation der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit" handelt, die im Organisationsverband der obersten Sicherheitsbehörde eingegliedert ist (ErläutRV 806 BlgNR. XXII. GP), womit auch sichergestellt wird, dass das Bundeskriminalamt einerseits Zugang zu den notwendigen Daten hat und auch Weisungen an nachgeordnete Behörden erteilen kann. Es gliedert sich also in die Struktur der Sicherheitsbehörden gemäß Art 78a B-VG ein und ändert sie nicht (ErläutRV 806 BlgNR. XXII. GP). Auch aus der Regelung der Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes in § 4 Abs. 2 BKA-G ist klar abzuleiten, dass das Bundeskriminalamt für den Bundesminister für Inneres tätig wird:
"§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
3. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz und
4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1.
(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung."
Im Lichte der Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Belangen der Sicherheitsverwaltung im oben angeführten Erkenntnis des VfGH (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua) ist nun zu prüfen, in welcher Weise das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet wurde. Bereits § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015) gibt darüber Aufschluss, wurde das BFA demnach als eine monokratisch eingerichtete und dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigenständige Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet (vgl. auch ErläutRV 1803 BlgNR. XXIV. GP 3). Es besteht somit im Gegenteil zum Bundeskriminalamt im Fall des BFA Eigenständigkeit.
Dagegen ist das Bundeskriminalamt aufgrund seiner Eingliederung im Bundesministerium für Inneres (vgl. § 6 Abs. 1 SPG und gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015)) zu den klassischen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a B-VG zu zählen.
1.3. Auch der vom Verwaltungsgericht Wien angeführte § 41 Abs. 3 BWG und die dort angeführte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion führt im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis, betrifft sie doch einerseits anderes Verfahrensstadium und andererseits ist den Materialien zur Einführung dieser Beschwerdemöglichkeit gerade nicht zu entnehmen, dass hier eine Regelung in Abweichung von verfassungsrechtlichen Regelungen geschaffen werden sollte. § 41 Abs. 3 BWG, BGBl. I 532/1993, selbst wurde geschaffen, um Art. 7 der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. 1991 L 166, S. 77 ff., umzusetzen. Dieser lautete:
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, daß sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich sein sollte oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute unmittelbar danach die nötige Information."
Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion selbst wurde mit der Novelle BGBl. I 11/1998 ermöglicht. Dem Ausschussbericht ist aber nur zu entnehmen, dass zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses eine Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen wird, nicht aber, dass dies in Abweichung von bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung geschieht (AB 993 BlgNR 20. GP 3):
"Der neugefaßte bzw. erweiterte Abs. 3 des § 41 trägt dem Rechtsschutzinteresse insofern Rechnung, als im Falle einer eine der Geldwäscherei verdächtige Transaktion einfrierenden Anordnung der EDOK insbesondere der Kunde nunmehr von der Behörde zu verständigen und auf die die Möglichkeit einer Beschwerde beim UVS hinzuweisen ist. Der neue Abs. 3a trifft im selben Rechtsschutzinteresse gelegene Bestimmungen über die Beendigung der Wirksamkeit einer solchen Anordnung, während die Ergänzung des Abs. 4 die für Kreditinstitute bisher heikle Situation dadurch mildert, daß sie im Falle einer Anordnung nach Abs. 3 die betroffene Transaktion zwar nicht durchführen dürfen, dies aber nun dem nachfragenden Kunden erklären können."
Auch die hier angeführte EDOK (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) fügte sich in die Organisation des Bundesministeriums für Inneres ein und stellte damit einen Teil einer klassischen Sicherheitsbehörde iSd Art. 78a B-VG dar.
Auch aus den Materialien zu BGBl. I 70/2013 (RV 2196 BlgNr. 24. GP) lässt sich nichts anderes ableiten. Vielmehr lauten die Materialien wie folgt:
"Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen."
Den Materialien ist somit nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung eine Ausnahme oder aber eine Neuregelung der Meldestelle Geldwäsche an sich geschaffen werden sollen, vielmehr ist lediglich allgemein ein Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Notwendigkeit der Anpassung hinsichtlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hergestellt, gab es doch bis zur Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die oben angeführte Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
1.4. Aus den oben angeführten Ausführungen zur Sicherheitsverwaltung und der Zuordnung des Bundeskriminalamts zum Bundesministerium für Inneres (Art. 78a B-VG) folgt, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG allenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte der Länder offensteht (VfGH 24.06.2015, G 193/2015 ua.) und das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte auch dahingestellt bleiben, ob einerseits das bloße Auskunftsersuchen nach § 41 Abs. 2 BWG durch ein abgesondertes Rechtsmittel bekämpft werden kann und andererseits ob die Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zur Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gegeben sind.
2. Zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit für Beschwerden gegen Akte der Meldestelle Geldwäsche beim Bundeskriminalamt an sich fehlt und sich das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 21.11.2016, VWG-102/V/012/14035/2016-1, im vorliegenden Fall bereits für unzuständig erklärt hat (zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Fall von negativen Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten siehe VwGH, 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
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