W203 2122540-1•BVwG W203 2122540-1
W203 2122540-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016
Antragsbegehren, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>meritorische Entscheidung, Semester, Studienbeihilfe, Studienbeitrag<br/>- Rückerstattung, Urkunde, verspäteter Antrag
W203 2122540-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX , Studierende an der Universität Wien, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, Gz. 9906105/WiSe14, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16.10.2015, GZ. 9906105/WiSe14, mit dem der Antrag auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2014/15 entrichten Studienbeitrages zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Z 7 UG 2002 und § 2b Abs. 1, 3 und 6 Z 1 StubeiV 2004 stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) entrichtete für ihr an der Universität Wien betriebenes Studium Psychologie einen Studienbeitrag sowohl für das Sommersemester 2014 als auch für das Wintersemester 2014/15.
2. Am 15.07.2014 beantragte die BF per E-Mail mittels Formblatt "SL/S1" der Universität Wien den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 und machte als Erlassgrund "Bezug von Studienbeihilfe (gem. Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester" geltend.
Gleichzeitig beantragte die BF mittels Formblatt "SL/S2" der Universität Wien die Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrages. Sie begründete den Antrag mit "Nach Einzahlung des Studienbeitrages ist ein Erlass-/Beurlaubungsgrund wirksam geworden".
Die BF legte Ihren Anträgen eine Kopie ihres Studierendenausweises sowie einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.03.2014, aus dem hervorgeht, dass sie im Sommersemester 2014 Studienbeihilfe bezog, bei.
3. Am 16.07.2014 wurde der BF der für das Sommersemester 2014 entrichtete Studienbeitrag rückerstattet. Ein Bescheid über die beiden Anträge der BF vom 15.07.2014 erging nicht.
4. Am 30.09.2015 beantragte die BF mittels der beiden Formblätter "SL/S1" und "SL/S2" der Universität Wien den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 und machte dafür "Bezug von Studienbeihilfe (gem. Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester" geltend.
In einem an die Universität Wien gerichteten Begleitschrieben zu den beiden Anträgen führte die BF aus, dass sie den Studienbeitrag für das Wintersemester 2014/15 "im guten Glauben" eingezahlt habe, weil er seitens der Universität gefordert worden sei. Da sie den für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrag rückerstattet bekommen habe, verstehe sie nicht, warum der Studienbeitrag für das Wintersemester 2014/15 von ihr gefordert worden wäre, obwohl bereits festgestanden wäre, dass sie von der Entrichtung desselben befreit sei.
5. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2015, GZ. 9906105/WiSe14, wurde der Antrag der BF auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass gemäß § 2b Abs. 3 der StubeiV 2004 Nachweise für den Erlass bis zum 31.10.2014 vorzulegen gewesen wären und dass der Antrag auf Rückzahlung bis 31.03.2015 zu stellen gewesen wäre.
6. Am 12.11.2015 brachte die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie bereits am 15.07.2014 einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 eingebracht habe. Sie habe diesem Antrag auch einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.03.2014 beigelegt, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass die BF bis Ende August 2014 Studienbeihilfe bezogen habe. Dem Antrag sei bereits am 18.07.2014 stattgegeben worden. Da dem Referat für Studienzulassung der Universität Wien somit der Nachweis über einen Befreiungsgrund auch für das Wintersemester 2014/15 vorgelegen habe, sei ihr nicht ersichtlich, warum überhaupt der Studienbeitrag für das Wintersemester 2014/15 gefordert worden wäre.
7. Am 21.01.2016 beschloss der Senat der Universität Wien, ein Gutachten gemäß § 46 UG 2002 zu der Beschwerde der BF zu erstatten.
Er führte darin aus, dass die Rückzahlung von Studienbeiträgen ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren sei. Voraussetzung für die Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs sei die fristgerechte Einbringung eines Antrags. Die diesbezüglich maßgeblichen Fristen seien durch Verordnung festgelegt und von der Behörde nicht erstreckbar. Bei den Studienbeitragsfristen gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handle es sich um materiell-rechtliche Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden müsse.
Im gegenständlichen Fall sei die Vorschreibung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 am 26.05.2014, somit noch vor Durchführung des Studienbeitragsverfahrens für das Sommersemester 2014, erfolgt. Bereits aus Anlass der Vorschreibung hätte die BF fristgerecht bis 31.10.2014 einen Antrag auf Erlass (und Rückerstattung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 stellen können. Tatsächliche wäre der Antrag aber erst am 30.09.2015 mit fast einem Jahr Verspätung gestellt worden.
Im Übrigen bestehe weder eine Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden ohne Antragstellung, noch dürfe eine Behörde ohne entsprechenden Antrag einen Bescheid erlassen. Eine Verfahrenseinleitung ohne Antrag würde den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens widersprechen und wäre eine solche Vorgehensweise auf Grund der Vielzahl der Verfahren auch nicht möglich.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.02.2016, GZ. 9906105/WiSe14 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsgrundlagen als Begründung das Gutachten des Senats der Universität Wien angeführt.
9. Am 26.02.2016 beantragte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Aus diesem Anlass ergänzte sie ihr Beschwerdevorbringen vom 12.11.2015 im Wesentlichen wie folgt: Aus ihrer beruflichen Erfahrung an einer ähnlichen Dienstelle wie das Referat für Studienzulassung glaube sie, über die Abläufe hinsichtlich des Erlasses bzw. der Rückerstattung von Studienbeiträgen weitgehend informiert zu sein. Sie gehe daher davon aus, dass ohne Mehraufwand eine Kontokorrektur hinsichtlich des Wintersemesters möglich sein hätte müssen, oder dass zumindest eine Mitteilung seitens der belangten Behörde dahingehend hätte erfolgen können, dass die BF um Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 hätte ansuchen können. Die belangte Behörde sei aber einfach nicht Willens gewesen, der BF zu helfen. Die belangte Behörde habe ab 15.07.2014 gewusst, dass die BF für das Wintersemester 2014/15 keinen Beitrag zu entrichten habe, und habe trotz dieses Wissens den Studienbeitrag eingefordert. Sobald die BF Kenntnis darüber erlangt habe, dass sie für das Wintersemester 2014/15 keinen Studienbeitrag zu entrichten gehabt hätte, habe sie umgehend die entsprechenden Anträge auf Erlass bzw. Rückerstattung eingebracht.
10. Am 03.03.2016 langten der Vorlageantrag und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Am 08.11.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beiden Verfahrensparteien geladen waren.
Die BF gab an, dass sie im Jahr 2006 ihr Diplomstudium der Studienrichtung Psychologie aufgenommen und dieses ohne Unterbrechung bis einschließlich Wintersemester 2015/16 in Form des Diplomstudiums betrieben habe. Im Sommersemester 2014 sei sie in Form einer E-Mail seitens der Universität Wien erstmals mit dem Thema "Studienbeitrag" konfrontiert worden, weil sie in diesem Semester die in § 91 Abs. 1 UG 2002 vorgesehene Frist für den zweiten Abschnitt ihres Studiums überschritten habe. Sie habe am 15.07.2014 per E-Mail unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter "SL/S1" und "SL/S2" einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages gestellt und diesem Antrag eine Kopie ihres Studierendenausweises sowie den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.03.2014, aus dem hervorgeht, dass ihr für den Zeitraum März bis August 2014 Studienbeihilfe zuerkannt worden ist, beigelegt. Sie habe den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages lediglich für das Sommersemester 2014 begehrt, weil sie der irrigen Meinung gewesen sei, dass man eine Befreiung von der Entrichtung des Studienbeitrages nur so lange bekommen könne, als man Studienbeihilfe beziehe, und ihre Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe mit Ende August 2014 abgelaufen sei. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewusst gewesen, dass sie auch eine Befreiung von der Entrichtung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 erwirken hätte können. Unmittelbar nachdem sie über einen Studienkollegen erfahren habe, dass sie eigentlich auch für das Wintersemester 2014/15 keinen Studienbeitrag hätte entrichten müssen, habe sie am 30.09.2015 dessen Rückerstattung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst gewesen, dass die dafür vorgesehene Frist bereits längst abgelaufen war.
Seitens der belangten Behörde nahm eine Mitarbeiterin der Abteilung " XXXX " der Universität Wien an der mündlichen Verhandlung teil. Sie gab an, dass sie über die Beschwerde erstmals mit dem gegenständlichen Verfahren in Kontakt gekommen sei. Aus ihrer Sicht habe die BF am 15.07.2014 lediglich einen Antrag betreffend das Sommersemester 2014 gestellt. Das Referat für Studienzulassung gehe grundsätzlich gemäß § 91 Abs. 4 UG 2002 vor, der vorsehe, dass der Studienbeitrag pro Semester zu entrichten sei. Es gäbe daher auch semesterweise ein Verfahren über den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages. Werde die jeweilige Antragsfrist versäumt, könne einem Antrag nicht mehr stattgegeben werden.
Nachdem das Referat für Studienzulassung Verwaltungsverfahren führe und Bescheide erlasse, sei selbiges eher als "hoheitlich agierende Behörde" denn als "Servicestelle für Studierende" zu klassifizieren. Soweit die zwingenden Formalerfordernisse erfüllt wären, würde den Studierenden aber soweit als möglich geholfen, um zu ihrem Recht zu kommen. Das Problem im gegenständlichen Fall wäre, dass kein (rechtzeitiger) Antrag für das Wintersemester 2014/15 gestellt worden sei. Nachgefragt könne sie nicht sagen, wie das Referat für Studienzulassung weiter vorgehen würde, wenn ein Studierender bloß unkommentiert einen Studienbeihilfenbescheid oder einen Einkommensteuerbescheid aus dem Vorjahr vorlegen würde. Aus ihrer Sicht könne aber nur das unterschriebene Antragsformular als Antrag gewertet werden. Grundsätzlich könne sich ein bestimmter Antrag immer nur auf ein bestimmtes Semester beziehen. Auch könne § 2b Abs. 6 Z 1 StubeiV 2004, dem zu Folge Studienbeihilfenbeziehern bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise der Erlass des Studienbeitrages für längstens zwei aufeinander folgende Semester gewährt werden könne, immer nur dann angewendet werden, wenn sich auch der Antrag auf zwei Semester beziehe. Nachgefragt gab sie an, dass - wegen § 23 Abs. 4 der Satzung der Universität Wien - ein ohne Beitragspflicht entrichteter Studienbeitrag unbefristet rückerstattet werden könne. § 23 Abs. 3 Z 1 der Satzung können immer nur in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Nachgefragt gab die Vertreterin der belangten Behörde weiters an, dass im Rahmen einer studierendenfreundlichen Auslegungspraxis bei der Vollziehung nicht streng zwischen den beiden an sich zu trennenden Verfahren auf Erlass und auf Rückerstattung des Studienbeitrages unterschieden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF entrichtete sowohl für das Sommersemester 2014 als auch für das Wintersemester 2014/15 einen Studienbeitrag.
Sie beantragte am 15.07.2014 unter Verwendung der beiden Formblätter "SL/S1" und "SL/S2" den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages, wobei sie in den dafür vorgesehenen Zeilen der beiden Formblätter als Erlasszeitraum bzw. Rückerstattungszeitraum "Sommersemester 2014" angab. Dem Antrag legte sie u.a. einen Bescheid der Studienbeihilfebehörde bei, aus dem hervorgeht, dass die BF im Sommersemester 2014 Studienbeihilfe bezog.
Am 18.07.2014 wurde der BF von der belangten Behörde der für das Sommersemester 2014 entrichtete Studienbeitrag rückerstattet. Ein Bescheid über die Rückerstattung ist nicht ergangen.
Am 30.09.2015 beantragte die BF unter Verwendung der beiden Formblätter "SL/S1" und "SL/S2" per E-Mail den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages, wobei sie in den dafür vorgesehenen Zeilen der beiden Formblätter als Erlasszeitraum bzw. Rückerstattungszeitraum "Wintersemester 2014" angab.
Am 16.10.2015 wurde der Antrag der BF vom 30.09.2015 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.02.2016 bestätigt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, aus den Anträgen der BF und aus der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Gemäß § 91 Abs. 1, erster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBL. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG 2002 ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages das Rektorat.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Gemäß § 2b Abs. 1 Studienbeitragsverordnung (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 i.d.g.F., kann - liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor - die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Gemäß § Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß Abs. 6 Z 1 leg. cit. kann der Erlass des Studienbeitrages, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden: in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester.
Gemäß Abs. 6 Z 4 leg. cit. kann der Erlass des Studienbeitrages, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden: in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
Gemäß § 13 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund der mit Beschwerdevorentscheidung bestätigten Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).
Weiters ist festzuhalten, dass zwar das Gesetz zwischen den beiden Rechtsinstituten "Erlass des Studienbeitrages" und "Rückerstattung des Studienbeitrages" differenziert (vgl. § 92 UG 2002), dass aber in der Vollzugspraxis - auf Grund deren schwerer Abgrenzbarkeit und der bestehenden "Überlappungsbereiche" - zu Recht diese Differenzierung nicht streng gesehen wird, sodass eine wechselseitige Umdeutung von "Anträgen auf Erlass des Studienbeitrages" und "Anträgen auf Rückerstattung des Studienbeitrages" als zulässig erscheint (vgl. dazu auch BVwG 13.03.2015, W129 2102168-1/2E).
Bei den Verfahren über den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages handelt es sich - wie aus der Beschwerdevorentscheidung hervorgeht und auch von der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgebracht wurde - um antragsbedingte Verwaltungsverfahren. Das bedeutet aus Sicht der belangten Behörde, dass sie nur dann ein entsprechendes Verfahren durchführen und abschließen kann (und darf), wenn ein entsprechender Antrag (hier: eines Studierenden) vorliegt.
Verfahrensgegenständlich wäre gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 betreffend Entrichtung eines Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 ein Antrag auf Erlass bis spätestens 31.10.2014 und ein Antrag auf Rückerstattung bis spätestens 31.03.2015 zu stellen gewesen.
Für die BF ließe sich demnach nur dann etwas gewinnen, wenn man zum Ergebnis kommt, dass sie bereits vor Ablauf dieser gesetzlich festgelegten, somit von der Behörde nicht erstreckbaren Fristen, einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag eingebracht hat.
Im Hinblick darauf sind die am 30.09.2015 getätigten Eingaben der BF auf "Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15" und "Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15" jedenfalls und auch von der BF nicht bestritten als verspätet anzusehen. Ein völliges Untätigbleiben von Studierenden gegenüber der belangten Behörde bis nach Ablauf der Frist führt daher jedenfalls dazu, dass eine erst danach erfolgte erstmalige Kontaktaufnahme - zB in Form einer Antragstellung - jedenfalls und zwingend zur Zurückweisung des Anbringens als verspätet führen muss.
Zu prüfen bleibt, ob die BF durch die Anträge vom 15.07.2014 - auch wenn diese sich ausdrücklich nur auf das Sommersemester 2014 bezogen haben und die BF selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrages vor Augen hatte - durch die damit verbundene Vorlage des Bescheides über den Bezug von Studienbeihilfe im Sommersemester 2014, der ja grundsätzlich auch einen Befreiungstatbestand für das darauffolgende Wintersemester 2014/15 darstellt, gegenüber der belangten Behörde gleichsam konkludent auch schon ihren Rechtsanspruch auf Befreiung von der Entrichtung eines Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 zumindest geltend gemacht hat.
Mit anderen Worten ist also zu prüfen, was "Gegenstand des Anbringens" der BF vom 15.07.2014 gewesen ist. Eine genaue Bestimmung des Gegenstands des Anbringens ist insbesondere in antragsbedürftigen Verfahren - und um ein solches handelt sich hier wie gezeigt - wichtig, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozessgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird (VwGH 28.08.1996, 95/06/0200; 06.07.2010, 2008/05/0115). Der Umfang des Prozessgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (z.B. Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen - etwa durch Vernehmung des Beteiligten - zu ermitteln (VwGH 28.11.1977, 700/77; 21.01.2010, 2008/03/0129; 28.06.2010, 2008/10/0002). Die Behörde hat, wenn ein Parteiantrag mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen (VfSlg 3517; VwSlgNF 7636 A; VwGH 10.02.1998, 97/04/0231; 03.09.2001, 99/10/0100; 09.12.2013, 2011/10/0179) (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 152 [S. 73f]). Zu beachten ist, dass Anbringen als Prozesshandlungen zu deuten sind, das heißt, dass es lediglich auf die Erklärung des Willens, nicht auf den wahren Willen ankommt (VwGH 30.09.1981, 81/03/0077; 21.01.1994, 93/09/0406; 29.01.1996, 94/16/0158; 19.01.2011, 2009/08/0058).
Für die Antragstellung am 15.07.2014 hat die BF die von der belangten Behörde dafür zur Verfügung gestellten Formulare "SL/S1" und "SL/S2" verwendet und ausdrücklich nur "Sommersemester 2014" angegeben. Da das UG 2002 und die StubeiV 2004 zwar vorsehen, dass es sich bei Studienbeitragsverfahren um antragsbedingte Verfahren handelt, aber keine besonderen Formvorschriften für die Antragstellung enthalten, wäre auch eine Antragstellung ohne die genannten Formblätter zulässig. Es sind daher auch die bei der Antragstellung unter Verwendung der genannten Formblätter getätigten Angaben, die zum Teil schon auf dem Formular vorgegeben sind, nicht nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.
So wäre z.B. auch die bloße Vorlage des Studienbeihilfenbescheides einer Studierenden, die die in § 91 Abs. 1 UG 2002 vorgesehene Frist bereits überschritten hat und somit grundsätzlich verpflichtet wäre, einen Studienbeitrag zu entrichten, an das Referat für Studienzulassung nicht als ein Anbringen, das sich auf keine bestimmte Angelegenheit bezieht, und deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG von der Behörde nicht Behandlung genommen werden müsste, anzusehen. Es kann nämlich aus Sicht der Behörde kein Zweifel daran bestehen, dass ein Studierender mit der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ein Befreiungstatbestand von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages für ein bestimmtes Semester ergibt, an die für den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages zuständige Behörde, hier und jetzt zum Ausdruck bringen möchte, dass er keinen Studienbeitrag zu entrichten hat bzw. die Rückerstattung des bereits eingezahlten Studienbeitrages begehrt. Die zuständige Behörde, die durch die Vorlage (bloß) der Nachweise Kenntnis davon erlangt, dass ein Befreiungstatbestand vorliegt, dürfte in diesem Fall nicht untätig bleiben, sondern müsste die weiteren jeweils erforderlichen Verfahrensschritte setzen. Somit kann gesagt werden, dass auch die bloße Vorlage von Unterlagen, die bei objektiver Betrachtungsweise nur einen einzigen eindeutigen Zweck - hier: die Erlangung der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages - haben können, als "verfahrenseinleitend" anzusehen ist.
Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung offenbar davon ausgegangen, dass durch die Vorlage des Nachweises über den Bezug einer Studienbeihilfe im Sommersemester 2014 im Zusammenhang mit den sonstigen Antragsunterlagen, in denen lediglich auf das Sommersemester 2014 Bezug genommen wird, das Verfahren über den für das Sommersemester 2014 zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Studienbeitrag eingeleitet wurde, nicht aber gleichzeitig auch jenes über den Studienbeitrag für das Wintersemester 2014/15.
Da gemäß § 2b Abs. 6 Z 1 StubeiV 2004 - bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise - Studienbeihilfenbeziehern der Studienbeitrag "für längstens zwei aufeinander folgende Semester" erlassen werden kann, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, auf Grund des Nachweises über den Studienbeihilfenbezug der BF im Sommersemester 2014 - gegebenenfalls nach Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen - zu prüfen, ob für die BF im Wintersemester 2014/15 eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages bestand, und zwar auch dann, wenn - wie verfahrensgegenständlich der Fall - hinsichtlich des Wintersemesters 2014/15 keine von der BF ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulare "SL/S1" und "SL/S2" vorgelegt worden sind. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn aus den am 15.07.2014 vorgelegten Unterlagen aus Sicht der belangten Behörde insgesamt klar und unzweifelhaft hervorgegangen wäre, dass die BF damit keinen Erlass bzw. keine Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 anstrebte. Davon durfte die belangte Behörde aber nicht ausgehen, auch wenn die BF - wegen Unkenntnis ihrer Möglichkeiten hinsichtlich des Wintersemesters 2014/15 - bei der Antragstellung zunächst tatsächlich nur den Studienbeitrag für das Sommersemester 2014 vor Augen hatte. Dies auch deshalb nicht, weil die Aufnahme des Bezugs von Studienbeihilfe in die Liste der Befreiungstatbestände des § 92 Abs. 1 UG 2002 offenbar den Zweck hatte, sozial bedürftigen Studierenden, die ihr Studium zielstrebig betreiben - und sowohl soziale Bedürftigkeit als auch ein zielstrebig betriebenes Studium sind wesentliche Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe (vgl. § 6 Z 1 StudFG) - die Entrichtung eines Studienbeitrages zu ersparen. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, wenn man davon ausginge, dass ein sozial bedürftiger Studierender, für den der Studienbeitrag keineswegs einen Bagatellbetrag darstellt, mit der Vorlage der unzweifelhaften Unterlagen, also des Studienbeihilfenbescheides, gegenüber der zuständigen Behörde zum Ausdruck bringen wolle, dass er damit nicht das für ihn bestmögliche Ergebnis, also die Befreiung von der Studienbeitragspflicht im höchstmöglichen Ausmaß, anstrebte.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die BF durch die Vorlage des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde, aus dem der Bezug von Studienbeihilfe im Sommersemester 2014 hervorgeht, auf Grund der Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Z 7 UG 2002, der auf den Bezug einer Studienbeihilfe im vergangenen Semester verweist, und des § 2b Abs. 6 Z 1 StubeiV 2004, der eine Gewährung des Erlasses für zwei aufeinanderfolgende Semester ermöglicht, einen verfahrenseinleitenden Antrag (auch) über den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2014/15 eingebracht hat.
Das Verfahren über den Erlass bzw. die Rückerstattung des für das Wintersemester 2014/15 zu entrichtenden Studienbeitrages wurde demnach verfahrensgegenständlich bereits am 15.07.2014 und nicht erst - wie von der belangten Behörde angenommen - am 30.09.2015 eingeleitet. Der Antrag erfolgte somit rechtzeitig und war nicht als verspätet zurückzuweisen.
3.2.2. Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid.
3.2.2.1. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht stattzugeben. Eine rechtswidrige, den Ausgangsbescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (vgl. abermals VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.2.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde der BF vom 12.11.2015 (und nicht etwa der Vorlageantrag vom 26.02.2016).
Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, da durch diese dem Ausgangsbescheid, also dem Bescheid des Senates der belangten Behörde vom 16.10.2015, endgültig derogiert worden ist (vgl. dazu ebenfalls VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Durch die Entscheidung gemäß Spruchpunkt A (Stattgabe er Beschwerde) sind somit sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016 als auch der Ausgangsbescheid vom 16.10.2015 (dieser bereits durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016) außer Kraft getreten. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren über die Eingabe der BF vom 15.07.2015, mit der das Verfahren hinsichtlich der Rückerstattung des für das Wintersemester 2014/15 entrichteten Studienbeitrages eingeleitet wurde, zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
"Ist die Vorlage eines Bescheides über den Bezug von Studienbeihilfe für ein bestimmtes Semester im Zusammenhang mit einem Antrag auf Rückerstattung des für dasselbe Semester entrichteten Studienbeitrages auch als Antrag auf Rückerstattung des für das folgende Semester entrichteten Studienbeitrages zu werten?"
Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 und der Studienbeitragsverordnung 2004 auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.