BVwG W176 2122709-1

W176 2122709-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016

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Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren,<br/>höherwertiger Vergleich, Räumungsklage

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BVwG W176 2122709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2122709.1.00

Spruch

W176 2122709-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Renate Napetschnig, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.01.2016, Zl. 1 Jv 30/16 k, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 12.01.2010 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Klagenfurt zur Zl. 14 C 14/10 y eine Mietzins- und Räumungsklage, verbunden mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung, gegen Adriana Barbu ein. Das Urteilsbegehren war auf Zahlung eines Betrages von EUR 1.350,-- samt Zinsen sowie Räumung und Übergabe der im Haus XXXX, im Dachgeschoß gelegenen Wohnung im Ausmaß von rund 60 m² gerichtet. Der von der Beklagten zu leistende monatliche Mietzins wurde in der Klagsschrift mit EUR 450,-- angegeben.

2. Die Beschwerdeführerin hat an Gerichtsgebühren nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 75/2009 (GGG), anlässlich der Klagseinbringung, unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.083,--, einen Betrag von EUR 92,-- entrichtet.

3. In der am 10.03.2010 abgehaltenen Tagsatzung schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin den rückständigen Mietzins für März 2010 bis längstens 31.03.2010 bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 4 % Verzugszinsen vereinbart.

2. ) Ab April 2010 verpflichtet sich die beklagte Partei, den monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 450,-- jeweils zum 15. eines jeden Monats zu bezahlen.

3. ) Weiters verpflichtet sich die Beklagte, die von ihr im Haus im Haus XXXX, gemietete im Dachgeschoß gelegene Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Vorraum, im Ausmaß von ca. 60 m² bis längstens 30.6.2010 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben.

Auf Antragstellung gemäß §§ 34, 35 MRG wird verzichtet.

Festgestellt wird, dass von Seiten der Beklagten ausdrücklich erklärt wird, dass der Räumungstermin 30.6.2010 sehr in Ordnung ist.

4. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin die mit € 985,29 (darin enthalten € 148,-- Barauslagen und € 164,21 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

4. Im Zuge der Revision des Bezirksgerichtes Klagenfurt beanstandete der Revisor des Oberlandesgerichtes Graz die unterbliebene gebührenrechtliche Bewertung des Vergleiches, ermittelte aufgrund des Vergleichsinhalts eine Bemessungsgrundlage von EUR 55.183,00 und ordnete unter Berufung auf § 18 Abs 2 Z 2 GGG die Nacheinhebung eines Ergänzungsbetrages von EUR 1.166,00 ( EUR 1.258,00 abzüglich der entrichteten EUR 92,00) an. Infolge dessen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Klagenfurt für dessen Präsidenten mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.12.2015, Zl. 14 C 14/10

y - VNR 2, der Beschwerdeführerin den Ergänzungsbetrag von EUR

1. 166,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 1.174,--, zur Zahlung vor.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen als Vorstellung nach § 7 Abs 1 GEG zu wertenden Berichtigungsantrag. Darin rügte sie, dass die gebührenrechtliche Bewertung des Vergleiches vom 10.03.2010 mit EUR 55.183,-- unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages bzw. allenfalls die Vorschreibung unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von EUR 2.533,00 zu berichtigen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt die Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) idHv insgesamt EUR 1.174,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten. In Punkt 2. des Vergleiches sei - ungeachtet des unter dessen Punkt 3. vereinbarten Räumungstermines - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses von EUR 450,-- zu sehen. Infolge dessen sei die dafür anfallende Gerichtsgebühr gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG iVm § 58 Abs 1 JN auf Grundlage des Zehnfachen des Jahreswertes dieses Betrages zu bemessen.

Daher sei der Vergleich mit der Summe aus der Räumungsverpflichtung (Punkt 3. des Vergleichs; feste Bemessungsgrundlage von damals EUR 733,00), der Leistungsverpflichtung von EUR 450,00 (Punkt 1.) und jener über die Zahlung des laufenden Mietzinses von monatlich EUR 450,00 (EUR 450,00 x 12 [Monate] x 10 [Jahre]), somit insgesamt EUR 55.183,00, zu bewerten.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Mit Punkt 2. des Vergleichs sei keine Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses begründet, sondern lediglich festgehalten worden, dass die Beklagte des Grundverfahrens den laut dem am 6.7.2009 geschlossenen Mietvertrag geschuldeten Mietzins von EUR 450,00 jeweils bis zum 15. (und nicht bereits bis zum 5.) eines jeden Monats zu bezahlen habe. Somit sei lediglich eine Verschiebung der Fälligkeit des Mietzinses festgehalten worden. Durch die Vereinbarung des Räumungstermins und den Verzicht der Beklagten auf eine Antragstellung gemäß §§ 34, 35 MRG in Punkt 3. des Vergleiches seien die Vertragsauflösung und der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses eindeutig und unaufschiebbar festgesetzt und bestimmt gewesen. Für eine allfällige nach dem vereinbarten Räumungstermin stattfindende titellose Benützung des Mietobjekts würde lediglich ein Benützungsentgelt gebühren, dessen erst zu ermittelnde Höhe von verschiedenen Wertbestimmungsfaktoren abhängig und mit der Höhe des vereinbarten Mietzinses nicht ident sei (Hinweis auf OGH 21.10.2014, 10 Ob 52/14 s). Die Beschwerdeführerin habe die Gebühren des Grundverfahrens daher mit der durch Gebühreneinzug entrichteten Gebühr von EUR 92,00 bereits vollständig entrichtet.

8. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1. Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des Vergleichstextes, insbesondere dessen Punkte 2. und 3. Die belangte Behörde geht davon aus, dass darin eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Mietzinses von EUR 450,-- zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte des Grundverfahrens schon aus dem vor dem Vergleichsabschluss bestehenden Mietvertrag zur Zahlung des im Vergleich genannten Mietzinses verpflichtet war, des vereinbarten Räumungstermines mit ("längstens") 30.6.2010 sowie des ausdrücklichen Verzichtes auf eine Antragstellung gemäß §§ 34, 35 MRG nicht von einer unbefristeten Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen werden könne.

2.2.2. Gemäß § 14 GGG der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 75/2009 ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54-60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (vgl. etwa VwGH 05.03.2009, 2008/16/0178 mwN).

Ist Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. VwGH 28.06.1995, 95/16/0108; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0101; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0116 uvm).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0267). Alleine aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0166).

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Entsprechung der (unter Punkt 2.2.2. angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Mit dem Vergleich hat die Beklagte des Grundverfahrens sich zur Bezahlung des monatlichen Mietzinses in Höhe von EUR 450,00 ohne zeitliche Fixierung verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge.

Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann keine nämlich zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden, weil dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht gestellten Räumungstermin erlöschen soll.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gerichtlicher Räumungsvergleich nicht gleichzusetzen ist mit einer vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses, sind sowohl der Verzicht auf eine Antragstellung nach §§ 34, 35 MRG als auch die Berechnungsmodalitäten eines Benützungsentgeltes im Falle einer titellose Benützung für die Gebührenbemessung ohne Relevanz.

Die getroffene formale Auslegung des Vergleichstextes durch die belangte Behörde kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zur Bindung an formale Tatbestände, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ein höherwertiger Vergleich im Hinblick auf die ursprünglich eingebrachte Klage liegt zweifellos vor. Auch die Berechnung der vorgeschriebenen Gebühr durch die belangte Behörde ist korrekt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, der in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem gegenständlichen eine von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht vertreten hat. Demnach sei in der Vereinbarung eines Räumungstermines auch das vereinbarte Ende des Mietverhältnisses zu sehen und könne deshalb nicht von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses ausgegangen werden (VfGH 1.12.2010, B 1401/10, wobl 2011, 90).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch entschieden, in der Beurteilung des vorliegenden Falles der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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