W166 2119534-1•BVwG W166 2119534-1
W166 2119534-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016
Grad der Behinderung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2119534-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX, basierend auf einem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Dem genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an "Cervikalsyndrom/ Trigeminusneuralgie/ chronisches Schmerzsyndrom", Pos. Nr. 04.11.03, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. leidet. Da der medizinische Sachverständige von einer Besserungsmöglichkeit des genannten Leidens ausgegangen ist, wurde eine Nachuntersuchung für 04/2014 empfohlen.
In einem im Zuge der Nachuntersuchung am XXXX eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin hat der Sachverständige, nach einer Operation an der Halswirbelsäule im Februar 2014, als Leiden "Zustand nach Operation an der Halswirbelsäule im Bereich C3/4" mit einem "fixen Rahmensatz, da Operation kurz zurückliegend und weitere Therapie notwendig" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, und ausgehend von einer Besserungsmöglichkeit eine Nachuntersuchung für 06/2015 angesetzt.
Im Rahmen der von Amts wegen neuerlich eingeleiteten Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Nachtrag: keine Operation. Zustand nach dorsaler Fusion C3/4 2/2014
Derzeitige Beschwerden:
Sie könne nicht mehr das machen, was sie vorher konnte. Das Kopfdrehen ist eingeschränkt, an manchen Tagen könne sie schlecht schreiben. Oft sei es 3 Wochen gut, dann kämen stechende Schmerzen. Das Gehalt sei gekürzt worden, weil sie weniger Stunden arbeiten kann.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Voltaren, Sirdalud, Sropram, Lyrica; Neo-Dolpasseinfusionen
Sozialanamnese:
ledig, Arztassistentin
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Vorgutachten
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar, Zehenstand und Fersenstand gut möglich.
Status physicus:
Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Am Anfang weinerliches Erzählen, Stimmung bessert sich deutlich beim Aufzählen der Beschwerden.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsaler Fusion C3/4 oberer Rahmensatz, da wechselnde Dysästhesien und Brachialgie, depressive Begleitreaktion, inkludiert auch das Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung.
40
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung des Leidens, des motorischen Defizites, Erreichen eines kompensierten postoperativen Zustandes.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Besserung um eine Stufe des Leidens und damit des GdB.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, die Herabstufung des Grades der Behinderung sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin könne ihren erlernten Beruf als Arztassistentin nicht mehr ausüben, da ihre Kopfdrehung und Beugung nicht mehr in dem Ausmaß vorhanden sei, dass sie assistieren könne. Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand auch nicht mehr gebrauchen, und sie könne tageweise nicht einmal schreiben. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark und tageweise verschieden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihr Chef habe eigentlich schon eine Kündigung ausgesprochen, es sich aber dann noch einmal anders überlegt und innerhalb der Ordination einen anderen Job mit geringerer Stundenzahl für sie gefunden. Die Beschwerdeführerin ersuchte den Grad der Behinderung nicht herabzusetzen, da sie Angst um ihren Job habe. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein lediglich vom Dienstgeber unterfertigtes Schreiben vom XXXX betreffend eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, ein OP-Protokoll vom XXXX sowie ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX vor.
Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Stellungnahme und die vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden dem fachärztlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:
"Es wird der bekannte Bericht des Eingriffes nochmals vorgelegt, ein Röntgen wurde vorgelegt. Neu ist ein Gutachten des Neurologen XXXX. Diesem ist zu entnehmen, dass keine Einschränkung der Motorik besteht, Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen. All dies wurde im Gutachten gewürdigt und festgehalten, das Gutachten XXXX bestätigt die getroffene Einschätzung. Eine Änderung des GdB ergibt sich daraus nicht."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und die Beschwerdeführerin daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der bereits bekannte Bericht des Eingriffes sowie ein Röntgen vorgelegt worden sei. Neu sei das Gutachten des Neurologen dem zu entnehmen sei, dass keine Einschränkung der Motorik bestehe, Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen vorlägen. Dies sei alles bereits im orthopädischen Gutachten gewürdigt und festgehalten worden, und das neurologische Gutachten bestätige die getroffene Einschätzung. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergäbe sich daraus nicht.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer rapiden Verschlechterung ihres Zustandes seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom XXXX, worin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angenommen worden sei, gekommen. Im Jahr XXXX sei in der Nackenwirbelsäule eine Verschraubung durchgeführt worden, weil seit dem Verkehrsunfall im Jahr XXXX eine anhaltende Cervikobrachialgie und Instabilitätssymptomatik bestanden habe. Auch die Einbeziehung des neurologisch- psychiatrischen Gutachtens vom XXXX bestätige, dass es zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine traumatische Facettengelenksdehiszenz mit Schmerzattacken erlitt, sowie auf Grund der mechanischen Instabilität des Facettengelenkes sowohl die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als auch die Kopfdrehung eingeschränkt ist.
Zum Beweis lege die Beschwerdeführerin das Gutachten vom XXXX sowie den Operationsbericht vom XXXX vor, und beantrage die Durchführung einer Verhandlung und Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 2,3 sowie 14 Abs. 1 und 2 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Die Feststellung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sowie der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten und der fachärztlichen Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten und die ärztliche Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei zu einer rapiden Verschlechterung ihres Zustandes seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom XXXX gekommen, im Jahr XXXX sei in der Nackenwirbelsäule eine Verschraubung durchgeführt worden, weil seit dem Verkehrsunfall im Jahr XXXX eine anhaltende Cervikobrachialgie und Instabilitätssymptomatik bestanden habe, und die Verschlechterung werde auch durch das neurologische Gutachten bestätigt, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX ausführte, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin "Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsaler Fusion F3/4" gerade eben nicht verschlechtert, sondern verbessert hat, und ein kompensierter postoperativer Zustand besteht. Ebenso ist es zu einer Besserung des motorischen Defizites gekommen.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, im neurologischpsychiatrischen Gutachten vom XXXX werde außerdem bestätigt, dass sowohl die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als auch die Kopfdrehung eingeschränkt sei, hat der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten das Leiden mit einem oberen Rahmensatz wegen "wechselnde Dysästhesien und Brachialgie, depressive Begleitreaktion, inkludiert auch das Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung" eingeschätzt.
Die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Befunde wertete der Sachverständige in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX dahingehend, dass die Beschwerdeführerin den bereits bekannten OP-Bericht vom XXXX des Eingriffes (Dorsale Fusion) samt Röntgen nochmals vorlegt hat.
Zu dem neu vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX führte der Sachverständige aus, dass laut diesem Gutachten keine Einschränkung der Motorik besteht und Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen vorliegen.
Zu den vorgelegten Befunden stellte der fachärztliche Sachverständige zusammenfassend fest, dass der OP-Bericht vom XXXX sowie die Ausführungen im neurologischen Gutachten vom XXXX bereits im Sachverständigengutachten vom XXXX gewürdigt und eingeschätzt wurden. Das genannte neurologische Gutachten bestätigt überdies die vom fachärztlichen Sachverständigen getroffene Einschätzung. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daher daraus nicht.
Wie bereits ausgeführt ist nochmals festzuhalten, dass der mit der Beschwerde vorgelegte OP-Bericht vom XXXX und das neurologische Gutachten vom XXXX bereits mehrmals im Verfahren vorgelegt und gutachterlich beurteilt wurden.
Insgesamt kommt es aus medizinischer Sicht zu einer Verbesserung des Leidens um eine Stufe und somit liegt nunmehr im Vergleich zum Vorgutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor.
Die im Rahmen der Beschwerde bzw. der Stellungnahme erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien."
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom XXXX das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte Nachfolgendes aus:
"2.2.1 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG) nicht gerecht wird, fehlt darin doch schon die in einem ersten Schritt (im Indikativ) zu treffende eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei und nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende konkrete Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhaltes (vgl. dazu etwas das hg. Erkennntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, im vorliegenden Fall die Ausführungen der Sachverständigen, ist demnach nicht hinreichend. Fallbezogen hätte somit (da das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, die Leiden der Revisionswerberin hätten sich gegenüber dem Zustand im Jahr 2013 verbessert) einerseits Feststellungen über die konkrete Art und den Umfang der bisherigen Leidenszustände der Revisonswerberin sowie insbesondere über die nunmehr weggefallenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und andererseits (Negativ) Feststellungen betreffend die von der Revisionswerberin behaupteten Leidenszustände getroffen werden müssen.
Tatsachenfeststellungen dieser Art fehlten im angefochtenen Erkenntnis gänzlich, es werden leidglich (im Rahmen der Beweiswürdigung) die unterschiedlichen Angaben der jeweiligen Sachverständigen gegenüberstellend widergegeben.
2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat aber insbesondere auch die Voraussetzungen seiner Verhandlungspflicht verkannt:
Zunächst sind die (Textbausteinen gleichenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Entfall der Verhandlung insoweit widersprüchlich, als Judikatur des EGMR zitiert wird, wonach die gemäß Art. 6 EMRK gebotene Verhandlung nur in solchen Fällen entfallen dürfe, in denen "keine Fragen der Beweiswürdigung" auftreten und "Tatsachenfeststellungen nicht bestritten" werden. Gleichzeitig werden in der Begründung des angefochtenen Erkenntnis aber plastisch die unterschiedlichen Standpunkte zum - strittigen - Umfang des Leidenszustandes der Revisionswerberin wiedergegeben.
Auch stellt die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur dar (vgl. das auf die Judikatur des EMRG Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036).
Das Verwaltungsgericht durfte von der beantragten Verhandlung aber insbesondere deshalb nicht absehen, weil in Fällen wie dem vorliegenden schon die erste Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG ("die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt ist. Gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) ermöglicht es nämlich, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteivorbringens zum körperlichen Befunden, insbesondere zu den Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. Ra 2015/11/0036, mwN, sowie - ebenfalls mit Hinweisen auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung - das hg. Erkenntnis vom 16. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018)."
Mit Schreiben vom XXXX wurden die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die belangte Behörde sowie der zuvor beigezogene Facharzt für Orthopädie als Sachverständiger zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Dem Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und medizinischen Beweismittel zur Einsichtnahme übermittelt.
Am XXXX wurde ein vorbereitender Schriftsatz der Beschwerdeführerin übermittelt, in welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begrüßt und ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch an unerträglichen Kopfschmerzen leide und um ihren Arbeitsplatz fürchte. Die Verschraubung der Nackenwirbelsäule habe noch zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt, und die Beschwerdeführerin beantrage die Einholung eines neurologischen Gutachtens betreffend die Schmerzsymptomatik. Im vorgelegten neurologischen Gutachten werde ausdrücklich auf die entsprechenden Schmerzattacken hingewiesen. Mit dem Schriftsatz wurde eine bereits vorgelegte Kopie eines Entwurfes einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der vorbreitende Schriftsatz dem geladenen fachärztlichen Sachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsanwaltes sowie des fachärztlichen Sachverständigen statt.
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Gutachter diese zu erörtern.
Der fachärztliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung eine Gutachtenserörterung seines eigenen Gutachtens vorgenommen sowie Stellung zu vorliegenden bzw. vorgelegten Gutachten genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.
Am XXXX wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin leidet an einem Chronischen Schmerzsyndrom nach einer dorsalen Fusion C3/4 mit wechselnden Dysästhesien und Brachialgie, depressiver Begleitreaktion, sowie Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung.
Die wechselnden Gefühlsstörungen bzw. Dysästhesien, Schmerzattacken und die Einschränkung der Kopfdrehung liegen vor. Ein motorischer Ausfall liegt nicht vor und bestand zu keinem Zeitpunkt.
Die Kopfschmerzen sind glaubhaft und sind unter die vorliegenden Schmerzattacken zu subsumieren bzw. im Leiden "Chronisches Schmerzsyndrom" erfasst.
Die Schmerzen die in den Arm ausstrahlen oder Schmerzen im Arm (= Brachialgie) sind als Schmerzen in den oberen Extremitäten ebenfalls im Leiden "Chronisches Schmerzsyndrom" erfasst.
Die Hör- bzw. Sehbeeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Schmerzattacken auftreten, sind ebenfalls glaubhaft und in den Schmerzattacken erfasst.
Die psychische Belastung ist im festgestellten Leiden unter "depressive Begleitreaktion" erfasst. Ein eigenes psychiatrisches Zustandsbild liegt nicht vor.
Die dauernde Instabilitätssymptomatik wurde durch die Fusion behoben und liegt nicht mehr vor.
Die traumatische Facettengelenksdehiszenz wurde ebenfalls durch den operativen Eingriff behoben und liegt auch nicht mehr vor.
Durch die Behebungen der dauernden Instabilitätssymptomatik und der traumatischen Facettengelenksdehiszenz hat sich eine Besserung auch des motorischen Defizites und insgesamt ein kompensierter Defektzustand ergeben.
Es liegt eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands vor, der zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. auf 40 v.H. geführt hat.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die vorliegenden Gesundheitschädigungen und den Gesamtgrad der Behinderung basieren auf den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden sowie auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX, der ergänzenden Gutachtenserörterung durch den Facharzt für Orthopädie in der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie der Erörterung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Auftrag gegebenen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX durch den fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige, unter Einbeziehung der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich nach Durchsicht der vorliegenden Gutachten, der zahlreichen im Gutachten angeführten Konsiliaruntersuchungen und orthopädischen sowie neurochirurgischen Untersuchungen die Einschätzung des Leidens "Chronisches Schmerzsyndrom nach einer dorsalen Fusion C3/4 mit wechselnden Dysästhesien und Brachialgie, depressiver Begleitreaktion, inkludiert auch das Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung" unter der Positionsnummer 04.11.02 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. ergeben hat und weiterhin aufrecht ist. Dazu hat der fachärztliche Sachverständige weiters ausgeführt, dass der Einschätzungsverordnung unter dem Oberbegriff "Chronisches Schmerzsyndrom" unter der Positionsnummer 04.11.02 für den Rahmensatz 40% zu entnehmen ist, "Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, depressive Begleitreaktion fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z. B. Brachialigien", wobei diese Auflistung bereits stärkere Schmerzmittel beinhaltet als die Beschwerdeführerin einnimmt, und das Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft wurde. Nach Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen würde sich, bei ausschließlicher Einschätzung der Problematik der Wirbelsäule, sogar eher eine Einschätzung von 30 v.H. unter der Positionsnummer 02.01.02 ergeben.
Zur Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. in den ärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX hat der fachärztliche Sachverständige festgehalten, dass diese Gutachten vor der Operation bzw. kurz nach der Operation erstellt wurden, um den damaligen Zustand korrekt abzubilden. Allerdings wurde in beiden Gutachten erwähnt, dass von einer Besserungsmöglichkeit auszugehen ist, und implizierte dies mit Wahrscheinlichkeit einen zeitlich begrenzten Zustand.
Zum von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wurde vom fachärztlichen Sachverständigen bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX festgehalten, dass dem neurologischen Gutachten zu entnehmen ist, dass keine Einschränkung der Motorik besteht, Dysästhesien der Finger 1 bis 3 rechts und Belastungsschmerzen vorliegen, diese bei der gutachterlichen Einschätzung bereits berücksichtigt worden sind, und das neurologische Gutachten die fachärztliche Einschätzung vom XXXX bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung hat der fachärztliche Sachverständige zu dem neurologischen Gutachten vom XXXX festgehalten, dass dieses Gutachten wesentlich ist für die Diagnosen aus neurologischer Sicht, und diesem ein Zustand nach Zerrung der Halswirbelsäule - entsprechend Grad 1 nach Erdmann - als leichteste Form aller Schleudertraumen zu entnehmen ist (Grad Erdmann reicht von 1 - 4).
Zur angeführten Trigeminusneuralgie im ärztlichen Gutachten vom XXXX hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies lediglich eine Vermutungsdiagnose, basierend auf subjektiven Angaben, gewesen sei. Im neurologischen Gutachten vom XXXX wird eine "unklaren Trigeminussymptomatik" beschrieben, und festgehalten, dass die Operation mit den Trigeminusbeschwerden nicht sicher in Zusammenhang zu bringen ist.
Der fachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, motorische Ausfälle bestanden zu keinem Zeitpunk, wohl aber wechselnde Sensibilitätsstörungen, die auch berücksichtigt worden sind.
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, vorgelegten orthopädischen Befunden sei überdies zu entnehmen, dass keine Schädigung des Rückenmarks, kein relevanter Bandscheibenvorfall und keine relevante Neuroforamenstenose vorhanden waren.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schmerzattacken bzw. die Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend berücksichtigt worden hat der fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Schmerzattacken ausreichend berücksichtigt wurden, und die von der Beschwerdeführerin geäußerten Schmerzperioden (Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat) sogar unter der Positionsnummer 04.11.02 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt werden könnten. Allerdings sind die Schmerzattacken, auf Grund der glaubhaften Zusatzbeschwerden, im oberen Rahmensatz von 40 v.H. eingeordnet wurden, einer Einschätzung unter der "Schmerzattacken fast täglich" zugestanden werden.
Auch die in der Verhandlung vorgebrachten Seh- und Hörbeeinträchtigungen sind nach Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit den Schmerzattacken zu sehen und unter diese zu subsumieren.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen sind aus ärztlicher Sicht glaubhaft und ebenfalls im Leiden "chronisches Schmerzsyndrom" erfasst, wie auch die Brachialgie (=Schmerzen die in den Arm ausstrahlen oder Schmerzen des Armes) als Schmerzen in den oberen Extremitäten.
Zur vorgebrachten psychischen Belastung wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgeführt, dass sie Zukunftssorgen habe, und nirgends hinfahren könne ohne Medikamente, Spritzen und ihren Polster.
Der fachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die psychische Belastung unter die im Leiden berücksichtigte "depressive Begleitreaktion" subsumieren kann. Ein Gutachten, das für ein eigenes psychiatrisches Zustandsbild spricht, liegt nicht vor.
Betreffend die vorgebrachte Wurzelsymptomatik hielt der fachärztliche Sachverständig in der Verhandlung fest, dass dies eine Frage im Zusammenhang mit der Unfallkausalität war, bei der gegenständlichen Beurteilung aber keine Relevanz habe.
Zur Vorlage der Kopie eines Schreibens vom XXXX betreffend die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin befragt, welches nur vom Dienstgeber unterfertigt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe diesen Zettel auch unterschrieben, das sei nur eine Kopie für sie selbst. Es sei allerdings dann doch nicht zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen, da sich die Beschwerdeführer mit ihrem Dienstgeber geeinigt habe, und er für sie einen Job "erfunden" habe, den sie auch jetzt noch ausübe. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als zahnärztliche Assistentin arbeiten, aber sie mache jetzt Patientenmanagement, diese Tätigkeit funktioniere und sei auf ihre Situation angepasst worden. Die mehrwöchigen Krankenstände in den Jahren 2011 bis 2014 hätten sich reduziert, und die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2015 nur mehr vereinzelte Krankenstandstage.
In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusammenfassend ausgeführt, dass für den VwGH Besserungen wesentlich seien, es habe sich aber nichts verbessert, Schmerzattacken vorlägen und damit im Zusammenhang auch Probleme mit dem rechten Auge und dem rechten Ohr hinzukämen, Funktionsstörungen an der rechten Hand vorlägen, die psychischen Beeinträchtigungen schlechter geworden seien und die Einschränkung der Kopfdrehung ebenfalls gleich geblieben sei, und daher sei eine Einschätzung von 50 v.H. sowie die Einholung eines neurologischen Gutachtens angemessen, zum Beweis dafür, dass die Schmerzattacken und die psychischen Probleme gleich schlecht oder schlechter geworden seien.
Es ist festzuhalten, dass auf das diesbezügliche Vorbringen bereits in der Beweiswürdigung umfassend und ausführlich eingegangen wurde, und dementsprechende Feststellungen getroffen wurden.
Zum Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens im vorbereitenden Schriftsatz vom XXXX bzw. in der mündlichen Verhandlung vom XXXX ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein neurologisches Gutachten vorgelegt wurde, das - wie bereits ausgeführt - sowohl in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX berücksichtigt als auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX vom fachärztlichen Sachverständigen ausführlich erörtert wurde. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, waren aus fachärztlicher Sicht die neurologischen Diagnosen im vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wesentlich, ausreichend und wurden in der Einschätzung umfassend berücksichtigt. Auch wurde in den fachärztlichen Gutachten und den fachärztlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - wie ebenfalls in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - auf die Schmerzsymptomatik, die Schmerzattacken und die psychischen Beeinträchtigungen eingegangen.
Aus den dargelegten Gründen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Einholung eines neurologischen Gutachtens abgesehen werden.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde, dem Schriftsatz vom XXXX sowie in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, der fachärztlichen Stellungnahem vom XXXX ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung erstatteten medizinischen Ausführungen und Gutachtenserörterungen die daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
......
Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der
Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
......
04 Nervensystem
........
04. 11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11. 01 Leichte Verlaufsform 10-20%
10%:
Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe
20 %:
Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe
Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat
04.11. 02 Mittelschwere Verlaufsform 30 - 40 %
30 %:
Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden
Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat
Depressive Begleitreaktionen fassbar
40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung
Schmerzattacken fast täglich
Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie
04.11. 03 Schwere Verlaufsform 50 %
Opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung
Schmerzattacken täglich
Depressionen
Alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft
Wie bereits ausgeführt, wurde der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sowie die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX - ergänzt um die medizinischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - zu Grunde gelegt, und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Position 04.11.02 nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 50 v.H. auf 40 v.H. erfolgte nach gutachterlicher Einschätzung, wie ebenfalls bereits ausgeführt, da die dauernde Instabilitätssymptomatik und die traumatische Facettengelenksdehiszenz durch die Fusion behoben wurden, nicht mehr vorliegen und sich dadurch eine Besserung des motorischen Defizit, ein kompensierter Defektzustand bzw. sich insgesamt dadurch eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ergeben hat, der zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. geführt hat.
Gemäß § 14 Abs. 2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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