BVwG W151 2131256-1

W151 2131256-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016

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Regest

Gewerbeberechtigung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

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BVwG W151 2131256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2131256.1.00

Spruch

W151 2131256-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 25.07.2016 des Beschwerdeführers XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Nierla, Annagasse 5, 1010 Wien in Verbindung mit der Beschwerde vom 10.06.2016 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers XXXX, Staatsbürgerschaft Serbien, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.07.2016, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, ein XXXX geborener Staatsangehöriger der Republik Serbien stellte am 12.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass XXXX (in Folge: BF oder Beschwerdeführer), beabsichtige, den Antragsteller als Facharbeiter für die berufliche Tätigkeit "Tresormonteur für Tresore bis zu einem Gewicht von 1200 kg" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 2.430 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden:

2. Mit Schreiben vom 22.02.2016 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.

3. Am 29.03.2016 teilte das AMS dem BF mit, dass kein objektiver Bedarf an der Anstellung eines Tresormonteurs bestehe, da dieser lediglich über einen Gewerbeberechtigung für Kleintransporte und Hausbetreuungstätigkeiten verfüge und gewährte eine Stellungnahmefrist bis zum 10.04.2016, die ungenützt verstrich.

4. Mit Bescheid vom 02.05.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass zwar vom Beantragten die erforderliche Punkteanzahl von 50 erreicht wurde, aber kein objektiver Bedarf an seiner Anstellung als Tresormonteurs bestehe, da der BF lediglich über einen Gewerbeberechtigung für Kleintransporte und Hausbetreuungstätigkeiten verfüge und er sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu auch verschwiegen habe.

5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der nunmehr anwaltlich vertretene BF vor, er verfüge auch über die Gewerbeberechtigung "Bauhilfsgewerbe" und legte den Nachweis dazu bei. Er sei Subunternehmer eines Herstellers von Tresoren, für den er eigenständig das Verladen, den Transport und die Montage von Tresoren beim Kunden durchführe und auch die Kunden in der Handhabung instruiere. Die Befestigung der Tresore unterliege vielfältigen Regelungen und umfassender Erfahrung in diesem Bereich und verfüge der beantrage Dienstnehmer darüber. Für den Beruf Tresormonteur gäbe es keine eigenständige Gewerbeberechtigung.

Beigelegt war ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom XXXX2016, XXXX, über eine Gewerbeberechtigung des BF mit folgendem (auszugsweise, sofern relevant) Wortlaut: "Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen.....zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes ..."

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von XXXX als Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass kein objektiver Bedarf des Beschwerdeführers an der Anstellung eines Tresormonteurs bestehe, da die im Rahmen der Bescheiderhebung vorgelegten Gewerbeberechtigung die Montage von Tresoren nicht umfasse und dafür zu mindestens eine Gewerbeberechtigung für Metalltechnik, eingeschränkt auf die Montage von Tresoren, erforderlich sei. Es sei daher aufgrund dieses Tatbestandes kein objektiver Bedarf an einem Tresormonteur existent weshalb gem. § 4 Abs. 1 AuslBG dies der Zulassung von XXXX als unselbstständige Schlüsselkraft weiterhin entgegenstehe. Weiters führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unabhängig vom Erlangen der entsprechenden Punkteanzahl nach § 12b Abs. 1 AuslBG ergangenen Anlage C, durch die Schlüsselkraftregelung nur besonders qualifizierte Personen die Möglichkeit zur Zuwanderung nach Österreich möglich sei, da gemäß der Regierungsvorlage zur Novellierung des AuslBG damit eindeutig determiniert wurde, dass nur qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden sollen und der beantragte XXXX aufgrund seiner handwerklichen Verwendung und seiner Berufsausbildung sowie seiner Angaben zur beruflichen Tätigkeit als Tresormonteur diese Anforderung nicht erfülle.

7. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 25.07.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben vom 28.07.2016 legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte eine Stellungnahme ein, die sich mit den bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorlage deckte.

9. Am 05.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das Beschwerdevorlageschreiben zur allfälligen Stellungnahme.

10. Der BF gab keine Stellungnahme dazu ab.

11. Am 09.11.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF gemäß gem. §45 Abs. 3 AVG iVm §17 VwGVG mit Stellungnahmefrist seine Rechtsansicht mit, dass für die Tätigkeit als Tresormonteur eine eigene Gewerbeberechtigung für "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau", allenfalls eingeschränkt auf die Gewerbeberechtigung "Metalltechnik", nötig sei und diese Tätigkeit nicht im Rahmen der vom BF vorgelegten Gewerbeberechtigung "Bauhilfsgewerbe" Deckung finde, da nach der Aktenlage dies auch nicht zur Ausübung von Nebenrechten berechtige. Dieser Gewerbeschein "Bauhilfsgewerbe" berechtige den BF nur zum Abriss und der Entfernung, nicht jedoch zur Montage/Einbau von darin genannten Gegenständen, somit auch nicht von Tresoren.

12. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, ein XXXX geborener Staatsangehöriger der Republik Serbien stellte am 12.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte folgende Urkunden vor:

Der BF legte im Gerichtsverfahren vor:

-Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom XXXX2016, XXXX, über eine Gewerbeberechtigung mit folgendem (auszugsweise, sofern relevant) Wortlaut: "Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen.....zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes ..."

XXXX erfüllt 50 Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG (abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, Berufserfahrung 10 Punkte, Alter 20 Punkte).

Der BF beantragte den Dienstnehmer für die Tätigkeit (Anforderungsprofil): "Tresormonteur für Tresore bis zu einem Gewicht von 1200 kg", mit dem Aufgabengebiet des Verladens, des Transports, der Montage und Bedienungsinstruktion von Tresoren zum und beim Kunden.

Der BF verfügt über folgende Gewerbescheine:

  • "Bauhilfsgewerbe", dieser berechtigt ihn zur Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen zwecks Vorbereitung des Abrisses von Gebäudes und umfasst nicht den Einbau/Montage von Tresoren;

  • weiters den Gewerbeschein "Kleintransporte und Hausbetreuungstätigkeiten", welcher ebenfalls nicht zum Einbau von Tresoren berechtigt.

Es liegen keine Nebenrechte aus diesen Gewerbeberechtigungen vor.

Der vom BF beantragte Arbeitnehmer entspricht nicht den objektiven betrieblichen Notwendigkeiten des BF als Arbeitgeber.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

In der Sache folgt daraus:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beim BF damit, dass der Beantragte zwar die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle, seine Beantragung jedoch für den BF nicht objektiv betrieblichen notwendig sei.

Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet:

a) Zur erlangten Punkteanzahl des Beantragten:

Vorweg ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der beantragte Ausländer die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfüllt, indem ihm für seine abgeschlossene Berufsausbildung 20 Punkte, für seine Berufserfahrung 10 Punkte und für sein Alter 20 Punkte zu vergeben sind, sohin insgesamt 50 Punkte.

b) Zur mangelnden betrieblichen Notwendigkeit des Beantragten im Betrieb des BF:

Für den Einbau von Tresoren ist gemäß § 94 Z 59 GewO eine Gewerbeberechtigung "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau" nötig, welche unter anderem zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten berechtigt: Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahl- und Einbruchsicherungen.

Bei Tresoren handelt es sich um "Diebstahl- und Einbruchsicherungen", weswegen die Montage von Tresoren dem reglementierten Gewerbe "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau", allenfalls eingeschränkt auf "Montage von Tresoren", vorbehalten ist.

Die Montage von Tresoren von Gewerbetreibenden kann auch im Rahmen von Nebenrechte gemäß § 32 GewO durchgeführt wird, soferne es sich um Nebenleistungen handelt: § 32 (1) Z 1 GewO gewährt Gewerbetreibenden das Recht, alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Gemäß § 31 (2) GewO müssen dabei der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Gemäß der Judikatur des VwGH bestehen keine qualitativen Grenzen von Nebenrechten (Vgl Marboe/Adler, Zum zulässigen Anteil allgemeiner Nebenrechte an der Gewerbeausübung, ecolex 2012, 589).

In Einzelfallentscheidungen wurde in der Judikatur bei Nebenleistungen in Höhe von 6,43 % der Gesamtleistung (VwGH 24. 2. 2010, 2006/04/0148) beziehungsweise in Höhe von 7,52 % der Gesamtleistung (BVA N/0077-BVA/13/2007-40) nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um Leistungen in geringem Umfang gemäß § 32 (1) Z 1 handeln könne. Als Anhaltspunkt wird in der Literatur eine relative Obergrenze in Höhe von 10 % angenommen.

Das Nebenrecht ist dabei mit zwei Ausübungsobliegenheiten verbunden, nämlich erstens, dass die Eigenart des Betriebs erhalten bleiben muss und zweitens, dass, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wäre aber keine unbefugte Gewerbeausübung, sondern ein bloßer Verstoß gegen Ausübungsbestimmungen gemäß § 376 Z 33 GewO (Wiesinger, Umfang von Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten, ZVB 2010, 333). Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes und der Eigenart des Betriebes muss auch die subjektive Absicht des Gewerbetreibenden mitberücksichtigt werden. Es schadet nicht, wenn es in Anlauf- und Umstellungsphasen zu einem Übergewicht bei den Nebentätigkeiten kommt (Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung11, § 32 Rz 26).

Es folgt daraus, dass unter den Voraussetzungen, dass sowohl die 10%- Regel des VwGH eingehalten wird, als auch der "wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes" gewahrt bleiben, eine Ausübung im Rahmen der Nebenrechte gemäß § 32 GewO denkbar ist.

Die vorgelegte Gewerbeberechtigung "Bauhilfsgewerbe" des Beschwerdeführers hat folgenden (auszugsweise, sofern relevant) Wortlaut: "Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen.....zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes ..." .

Für das Gericht ergibt sich daraus, dass die gesetzlich zulässige (Haupt)geschäftstätigkeit des BF im Abriss und der Entfernung, nicht jedoch der Montage/dem Einbau von Gegenständen besteht. Dieser Gewerbeschein berechtigt daher nicht zum Einbau von Gegenständen, wie etwa Tresoren, sondern lediglich zur Entfernung.

Aus den Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers folgt, dass sich die gänzliche Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf den Transport und der Montage von Tresoren beschränkt. Somit liegt im Transport und der Montage von Tresoren keine Nebenleistung zu allfälligen anderen gewerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor und verlangt diese geschäftliche Tätigkeit einen Gewerbeschein nach § 94 Z 59 GewO, den der Beschwerdeführer nicht innehat.

Festzuhalten ist auch, dass dem Beschwerdeführer diese Rechtsansicht des Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde und der BF sich dazu verschwieg.

Grundsätzlich ist es zwar im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkret von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat nach § 4a Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage ist das vom Dienstgeber angegebene Anforderungsprofil aber nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (vergleiche VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070).

Dem AMS ist daher beizupflichten, dass vom BF ein Anforderungsprofil vorgelegt wurde, welches objektiv nicht in seiner betrieblichen Notwendigkeiten begründet ist. Der BF hat einen Arbeitnehmer für eine Geschäftstätigkeit beantragt hat (Tresormontage), die der BF ohne Gewerbeschein nach § 94 Z 59 GewO gar nicht ausüben dürfte, folglich kann auch keine betriebliche Notwendigkeit gegeben sein.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

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