BVwG W136 2134798-1

W136 2134798-1Tribunal Administrativo Federal28 de nov. de 2016

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Regest

Dienstpflichtverletzung, falsche Angaben, Geldstrafe, Lehrer,<br/>Privatschule, Ruhestandsbeamter, Schuldspruch, Schulleiter,<br/>Strafbemessung, Täuschung

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BVwG W136 2134798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2134798.1.00

Spruch

W136 2134798-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden der 1.) Disziplinaranwältin XXXX und der 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 09.12.2015, DZ 2/2015, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird insoweit stattgegeben, als

1. a) im Spruch des bekämpften Bescheides in der Wortfolge ".. obwohl XXXX von Ihnen im Schuljahr 2014/2015 ausschließlich im Sekretariat verwendet wurde..." das Wort "ausschließlich" und

b) die spruchgemäße Unterstellung der zur Last gelegten Handlungen unter § 43 Abs. 2 BDG 1979

gestrichen werden, und

2. eine Geldstrafe gemäß § 133 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von €

3. 500,- verhängt wird.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde die Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden kurz DB) schuldig erkannt, sie habe trotz des Hinweises des Vorstandes des XXXX, dass der widmungswidrige Einsatz von den einer Privatschule vom Bund als lebende Subventionen gemäß §19 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zugewiesenen Personen einen strafbaren Tatbestand erfüllen könne,

1. im Schuljahr 2014/15 bis Ende April 2015 die Schulsekretärin A mit vier Wochenstunden als im Rahmen der Mittags- und Tagesbetreuung verwendete Lehrerin,

2. im Schuljahr 2013/14 sowie im ersten Semester des Schuljahres 2014/15 die Lehrerin Mag. B mit 13 Stunden in der betreuten Lernzeit plus einer Stunde in der Mittagsbetreuung und im zweiten Semester des Schuljahres 2014/15 bis Ende April 2015 Mag. B mit der Leitung der gesamten Tagesbetreuung (12 Werteinheiten) sowie einer Stunde Mittagsbetreuung

an den Stadtschulrat für Wien als Lehrerinnen im Rahmen einer Verwendung im Bereich der Tagesbetreuung bzw. der betreuten Mittagsaufsicht gemeldet, obwohl A von der DB im Schuljahr 2014/2015 ausschließlich im Sekretariat verwendet wurde und Mag. B anstelle der Wahrnehmung der unter Z 2. genannten Stunden ohne Rechtsgrundlage im Sekretariat zu administrativen Tätigkeiten (z.B. Abrechnungen von Schulveranstaltungen für die Lehrer/innen) eingesetzt wurde. Weiters sei die DB schuldig, dem Stadtschulrat für Wien vorgetäuscht zu haben, dass Mag. B im zweiten Semester des Schuljahres 2014/15 anstelle von Mag. C die Leitung der Tagesbetreuung wahrnahm bzw. letzterer stattdessen in der schulischen Tagesbetreuung arbeitete und die DB habe diesbezüglich sohin zwischen Mag. B und Mag. C einen Wechsel in der Verwendung vorgegeben, wobei sich tatsächlich an den geleisteten Tätigkeiten von Mag. B einerseits und Mag. C andererseits auch im zweiten Semester des Schuljahres 2014/15 nichts geändert habe.

Die DB habe dadurch gegen die Ihr durch § 56 Abs. 4 SchUG als Schulleitern auferlegte Verpflichtung, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule zu sorgen sowie gegen die in § 45 BDG 1979 Ihr als Vorgesetzte der an der Schule tätigen Bediensteten auferlegte Verpflichtung dafür Obsorge zu tragen, dass Ihre Mitarbeiter/innen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, verletzt. Weiters habe Sie dadurch gegen die Ihr gemäß §43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000.- wurde verhängt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht).

Begründend wurde nach Darstellung des von der belangten Behörde aufgrund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ausgeführt, dass zu Faktum 1. dahingestellt bleiben könne, ob die Schulsekretärin mit den jeweils zwei zugewiesenen Stunden der Lehrverpflichtungsgruppen III und IV in der Mittagsaufsicht hätte tätig werden sollen (diesfalls wären für jede Stunde der Lehrverpflichtungsgruppe 3 zwei Stunden Aufsicht zu leisten gewesen) oder für die zwei Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eine Unterrichtstätigkeit zu erbringen gewesen wäre, da jedenfalls vorgesehen worden sei, dass diese Stunden nicht regelmäßig zu erbringen gewesen wären.

Aufgrund der unrichtigen Meldungen und der daraus resultierenden Verrechnungen habe die DB dem Dienstgeber einen hohen Schaden zugefügt, da dieser die Kosten für 13 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V für Lernzeiten und eine Stunde in der Mittagsbetreuung für die Lehrerein Mag. B getragen habe, obwohl diese tatsächlich im Sekretariat verwendet wurde. Der Dienstgeber sei somit durch die zwischen September 2013 und April 2015 nicht erbrachte adäquate Gegenleistung, geschädigt worden. Der Umstand, dass Mag. B stattdessen administrative Arbeiten für die Schule erbrachte, könne die DB nicht entlasten, weil die Bestreitung des administrativen Aufwandes abgesehen von dem seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Administrators durch den privaten Schulerhalter zu erfolgen habe. Als Leiterin der Schule sei die DB für die Führung des Personals und die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben durch das Personal zuständig und habe daher durch die bewusst unrichtigen Meldung an den Stadtschulrat ihre Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 SchUG, nämlich die Einhaltung aller schulbehördlichen Weisungen und Rechtsvorschriften zu beachten, verstoßen. Dass die DB beabsichtigt habe, ihr Tun zu verschleiern, zeige sich darin, dass sie gegenüber dem Stadtschulrat für das Sommersemester 2015 eine Änderung bzw. Tausch der Verwendung zwischen Mag. B. und Mag. C. angab, ohne dass dieser tatsächlich stattgefunden habe. Als mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der DB sowie der Umstand, dass der private Schulerhalter offenbar zu wenig administratives Personal zur Verfügung stellte, gewertet.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die Disziplinaranwältin beim Wiener Stadtschulrat als auch die DB rechtzeitig Beschwerde.

2.1. Die Disziplinaranwältin erhob Beschwerde gegen die Strafhöhe, da diese weit unter dem der Schuld angemessenen Maß geblieben sei. Dem Bund sei ein Schaden von über € 90.000,- entstanden. Die DB habe wenig Einsicht gezeigt, besonders verwerflich sei, dass die DB einen Funktionswechsel zwischen Mag. B. und Mag. C vorgetäuscht habe, um die Mitarbeit der Mag. B. im Sekretariat weiter nützen zu können.

2.2. Seitens der DB wurde Beschwerde wegen Schuld und Strafe erhoben und ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach der DB bzw. als auch der Schulsekretärin bewusst gewesen sei, dass der Bezahlung der vier Lehrstunden keine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden sei, nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens in Einklang zu bringen sei. Der Aufstellung der Sekretärin über die von ihr geleisteten Tätigkeiten sei nämlich zu entnehmen, dass sie weit überwiegend unterrichtliche Tätigkeiten im Rahmen von Projekten wahrgenommen habe. Ein Schuldspruch zu diesem Faktum hätte daher nicht erfolgen dürfen.

Es hätte kein Schuldspruch nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfolgen dürfen, da diese Bestimmungen zu § 56 SchUG und § 54 (gemeint wohl 45) BDG 1979 subsidiär seien. Auch hätte kein Schuldspruch hinsichtlich des mit der Wendung "weiters sind Sie ....." näher beschriebenen Verhaltens gefällt werden dürfen, da es sich hier um eine straffreie Nachtat handle, habe die die belangte Behörde doch selbst eingeräumt, dass dieses Verhalten gesetzt worden sei, um das pflichtwidrige Verhalten der DB nicht an den Tag kommen zu lassen.

Nachdem die DB bereits im Ruhestand sei, falle nunmehr jegliches spezialpräventives Bedürfnis nach Strafe weg. Außerdem habe der Schulerhalter die DB von der Schulleitung abgezogen, was nicht berücksichtigt worden sei. Keineswegs habe die DB aus niederen Motiven gehandelt sondern stets mit der Motivation den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Auch habe die DB ihr Fehlverhalten in der Disziplinarverhandlung durchaus eingestanden, weshalb sich die Disziplinarstrafe als weit überhöht erweise.

3. Am 14.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt. Die DB verantwortete sich zu Faktum 1 insoweit geständig, als sie angab, dass sie wohl der Sekretärin die Stunden genehmigt habe, aber vorher beim Stadtschulrat im Rahmen der Besprechung über die Lehrfächerverteilung nachgefragt habe, ob es möglich sei, die Sekretärin Projekte machen zu lassen. Dafür habe sie das "ok" bekommen. Sie könne sich zwar nicht mehr erinnern, ob bzw. wie detailliert sie diese Projekte dargestellt habe, sie vertrete jedoch die Meinung, dass beispielsweise auch eine Mitarbeit der Schulsekretärin beim Schulball ein ordnungsgemäßes Projekt sei, das ihr als Vertragslehrerin zu entlohnen sei, weil hier die Sekretärin mit den Schülern arbeite.

Zu Faktum 2 zeigte sich die DB geständig und gab an, dass sie, da ihr der Schulerhalter keine zusätzliche Kraft für das Sekretariat gegeben hätte, keine Alternative für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gesehen hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Die DB wurde 1957 geboren, ist AHS-Lehrerin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und seit 01.09.2016 im Ruhestand. Die DB war seit 1983, somit ihr ganzes Berufsleben dem Gymnasium der XXXX, einer konfessionellen Privatschule im Sinne des § 17 Abs. 2 Privatschulgesetz, als lebende Subvention gemäß § 19 Abs. 1 lit. a Privatschulgesetz zunächst als Vertragslehrerin und später als Bundeslehrerin zugewiesen. Im Jahr 2011 wurde die DB zur Direktorin dieser Schule bestellt.

Die DB ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Die DB hat keine Sorgepflichten, der ihr derzeit angewiesene Bruttoruhebezug ohne allfällige Nebengebührenwerte beträgt brutto €

3. 127,-. Die DB bewohnt ein Einfamilienhaus, zu dem noch Verbindlichkeiten in der Höhe von € 3.000,- aushaften.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

1.2. Zur den angelasteten Pflichtverletzungen:

Die DB gesteht die spruchgemäß als Pflichtverletzung angelasteten Handlungen zu, vermeint jedoch zu Faktum 1, dass die als Vertragslehrerin im Umfang von vier Wochenstunden von Stadtschulrat angestellte Schulsekretärin des privaten Schulerhalters tatsächlich die als Unterricht geschuldete Projektarbeit geleistet hätte.

Diesem Vorbringen kommt insofern zum Teil Berechtigung zu, als festzustellen ist, dass die Schulsekretärin anstatt der gemeldeten Verwendung im Bereich der Tagesbetreuung bzw. Mittagsaufsicht überwiegend im Sekretariat verwendet wurde. In diesem Sinne war der Spruch der bekämpften Entscheidung entsprechend zu modifizieren. Dass die als Vertragslehrerin angestellte Schulsekretärin tatsächlich in vollem Umfang ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen wäre, kann hingegen nicht festgestellt werden.

Diese Feststellung beruht auf folgender Erwägung:

Die belangte Behörde hat der DB angelastet, sie hätte die Schulsekretärin, obwohl als Vertragslehrerin mit vier Wochenstunden vom Stadtschulrat aufgrund einer entsprechenden Meldung angestellt, ausschließlich im Sekretariat verwendet, weist jedoch auf Seite 3 Mitte und Seite 7 unten des bekämpften Bescheides selbst darauf hin, dass die Sekretärin nur in geringem Ausmaß als Lehrerin verwendet worden sei. Damit ist der bekämpfte Bescheid in sich zwischen spruchgemäß angelasteten Verhalten und Begründung widersprüchlich. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein gewisser, wenn auch geringer Teil der von der Sekretärin erbrachten Leistungen auch ausdrücklich als solche in Erfüllung ihres Lehrervertrages anerkannt wurden, erweist sich die Wendung, dass diese "ausschließlich" im Sekretariat verwendet worden sei, als unzutreffend.

Dem Vorbringen der DB, wonach die Sekretärin ihrer vertraglichen Verpflichtung in Form von Projektarbeit zur Gänze nachgekommen wäre, kann hingegen nicht gefolgt werden. Gerade der von der Sekretärin vorgelegte Arbeitsnachweis für die vier Betreuungsstunden enthält Tätigkeiten, die überwiegend nicht als Tätigkeiten in der Tagesbetreuung oder in Schulprojekten gewertet werden können. Das Vorbringen der DB wonach auch die Mitarbeit der Sekretärin beim Schulball (lt. Arbeitsnachweis zB. Probe für Mitternachtseinlage, Sitzplatzvergabe etc.) als Tätigkeit aus dem Vertragslehrerinnenverhältnis zu werten sind, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich zumindest Absolventen einer höheren Schule allgemein bekannt, dass eine allfällige Mitarbeit oder ein Mitwirken von Professoren der Schule an einem Schulball regelmäßig auf freiwilliger Basis und somit unbezahlt und nicht im Rahmen der Lehrverpflichtung erfolgt. Es erscheint daher völlig unglaubwürdig, dass die DB als AHS-Professorin mit über 30-jähriger Berufserfahrung tatsächlich dieser Meinung gewesen sein soll.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 (BDG 1979) maßgeblich:

Allgemeine Dienstpflichten

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

.....

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

.....

Lehramtliche Pflichten

§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."

§ 56 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 (WV) i. d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 lautet:

Schulleiter

"§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

(3) ...

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(6) ...

(7) ......

(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden."

2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

2.3. Zur Beschwerde der DB:

2.3.1. Zum beschwerdegegenständlichen Vorbringen, wonach die Schulsekretärin weit überwiegend unterrichtliche Tätigkeiten erbracht hätte, war festzustellen, dass diese lediglich in geringem Umfang derartige Tätigkeiten geleistete hat. Wenn vorgebracht wird, dass weitere Tätigkeiten, wie die Organisation des Schulballes durch das Schulunterrichtsgesetz gedeckt wären, ist dem insofern zuzustimmen, als eine derartige Tätigkeit natürlich zulässig ist, aber diese keine pädagogische Tätigkeit darstellt, für die eine Lehrerin zu entlohnen wäre.

2.3.2. Dem Vorbringen, wonach keine Verurteilung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als subsidiäre Norm zu den spezielleren Bestimmungen des § 45 BDG 1979 und § 56 SchUG erfolgen hätte dürfen, kommt hinsichtlich des § 43 Abs. 2 BDG 1979 Berechtigung zu, zumal diesbezüglich auch keine Begründung im bekämpften Bescheid zu finden ist. § 56 Abs. 4 SchUG stellt jedoch keine spezielle Dienstpflichtbestimmung für Beamte dar sondern verpflichtet Schulleiter - und zwar unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung - für die Einhaltung aller schulbehördlichen Weisungen und Bestimmungen sorge zu tragen (siehe auch § 56 Abs. 5 SchUG) Dagegen hat die DB verstoßen und somit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG begangen. Abgesehen davon hat die DB gegen die ihr obliegenden Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber Stadtschulrat ohne Zweifel insofern verstoßen, als sie bewusst unrichtige Meldungen erstattet hat.

Dem Vorbringen, wonach kein Schuldspruch zur unrichtigen Meldung des Verwendungstausches zwischen Mag. B. und C. als straflose Nachtat hätte erfolgen dürfen, kommt keine Berechtigung zu, da die DB dadurch auch eine unrichtige Meldung hinsichtlich der Verwendung von Mag. C. erstattet hat, was jedenfalls eine Pflichtverletzung darstellt, auch wenn daraus kein finanzieller Schaden entstanden sein mag.

2.4. Zur Beschwerde der DA und zur Strafzumessung:

2.4.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:

"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar."

2.4.2. Den Beschwerdevorbringen zur Strafzumessung kommt keine Berechtigung zu.

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von € 5000,-, was etwas mehr als einem Bruttomonatsbezug der DB entspricht, verhängt und auf die besondere Position der DB als Direktorin und der damit verbundenen besonderen Verantwortung, dass das ihr unterstehende Personal seine Aufgaben in rechtskonformer Weise wahrnimmt, hingewiesen. Sie habe ihre Verantwortung und damit auch das Vertrauen ihres Dienstgebers dadurch missbraucht, dass sie diesen bewusst getäuscht habe und damit einen hohen finanziellen Schaden herbeigeführt habe. Mildernd wurden ihre disziplinäre Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der private Schulerhalter der DB zu wenig Personal für die administrativen Belange der Schule zur Verfügung gestellt habe, gewertet.

2.4.3. Dem Beschwerdeeinwand der DB , dass nur ein äußerst geringer Grad des Verschuldens vorliege, weil sie keineswegs aus niederen Motiven gehandelt habe sondern ihr Bestreben die bestmögliche Aufrechterhaltung des Schulbetriebes war, kommt daher im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde diesen Umstand ausdrücklich als mildernd gewertet hat, keine Berechtigung zu. Die Motivenlage der DB ändert aber nichts daran, dass sie ihrem Dienstgeber vorsätzlich falsche Meldungen gelegt und somit bewusst getäuscht hat und diesen dadurch veranlasst hat, im Ergebnis Kosten, die sonst der private konfessionelle Schulerhalter zu tragen hätte, zu übernehmen. Die vorsätzliche Falschmeldung an den Dienstgeber stellt jedoch jedenfalls eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, weshalb kein geringes Verschulden vorliegt.

Auch wenn die DB nunmehr - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - durchaus Fehler eingesteht - kann von einem reumütigen Geständnis nicht die Rede, weil die DB unter Hinweis auf ihre Motive ihre Handlungsweise nach wie vor relativierend darstellt. Die nur bedingte Einsicht der DB in ihr Fehlverhalten mag jedoch damit zusammenhängen, dass diese Zeit ihres Berufslebens ausschließlich in der Privatschule tätig war und aus diesem Grund der Umstand, dass sie als Bundeslehrerin und somit Beamtin besondere (Treue)pflichten auch gegenüber ihrem eigentlichen Dienstgeber hat, möglicherweise aus ihrem Blickfeld gerückt ist.

Der Umstand, dass der Privatschulerhalter die DB offenbar bloß "faktisch" von der Direktion abgezogen hat (Anm.: der zuständige Vertreter des Privatschulerhalter hat gemeinsam mit der DB das "Absetzungsschreiben" vernichtet) vermag ebenso wie das durch diesen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung an den Tag gelegte Verhalten, das von der DB als sehr kränkend empfunden wurde, keinen Milderungsgrund darstellen.

2.4.4. Dem Vorbringen der Disziplinaranwältin wonach die belangte Behörde mit der Strafhöhe angesichts des hohen Schadens und der besonderen Verwerflichkeit der Vortäuschung eines weiteren Funktionswechsels zwischen Mag. B. und Mag. C unter dem schuldangemessenen Maß geblieben wäre, kommt keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich des eingetretenen Schadens für den Bund, nämlich der Tragung des Gehaltes von Mag. B., obwohl diese statt in der Tagesbetreuung im Sekretariat verwendet wurde, ist festzuhalten, dass der Stadtschulrat nicht einmal den Versuch unternommen hat, zumindest einen Teil der Kosten vom privaten Schulerhalter hereinzuholen, der im Ergebnis dadurch bereichert war, dass Sekretariatstätigkeiten in großem Umfang von einer Lehrkraft erbracht wurden und ihm somit die Kosten, die sonst dafür aufzuwenden gewesen wären, erspart geblieben sind. Im Übrigen ist zu bemerken, das der "widmungswidrige" Einsatz der Mag. C. keine zusätzlichen Kosten für den Bund verursacht hat, war doch deren Gehalt grundsätzlich vom diesem zu tragen. Der tatsächlich eingetretene Schaden ist in der zum Teil nicht erbrachten Dienstleistung als Lehrerin von Mag. C. zu erblicken und somit keinesfalls ohne weiteres mit der von der Disziplinaranwältin dargestellten hochgerechneten Personalkosten für AHS-Lehrer zu veranschlagen.

Hinsichtlich des von der DB im Sommersemester 2015 vorgenommenen vorgetäuschten Funktionswechsels zwischen Mag. B. und Mag. C. kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine besondere Verwerflichkeit erkannt werden, diente diese Falschmeldung, auch wenn dadurch neuerlich eine Pflichtverletzung begangen wurde, doch ausschließlich der Verschleierung des Einsatzes von Mag. B. im Sekretariat. Ein zusätzlicher Schaden scheint dadurch nicht eingetreten zu sein, nahm doch Mag. C. ungeachtet der Meldung tatsächlich weiterhin die Agenden der Leitung der Tagesbetreuung wahr.

2.5. Zusammengefasst kann nicht erkannt werden, dass die belangten Behörde mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Anbetracht der vorsätzlichen Tatbegehung und unter Bedachtnahme der von ihr erkannten milderden Umstände in der Höhe von etwas mehr als einem Monatsbezug das ihr eingeräumte Ermessen unrichtig geübt hätte

Es war jedoch zu beachten, dass die DB seit 01.09.2016 im Ruhestand ist. Gemäß § 133 BDG 1979 sind Ruhestandbeamte wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 kann eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen verhängt werden. Nachdem die DB derzeit über einen Ruhebezug von knapp € 3200,- verfügt, allfällige Nebengebührenwerte jedoch noch zu berechnen sein werden, war zur entsprechenden schuldangemessenen Bestrafung die verhängte Geldstrafe auf € 3.500,- und somit etwas mehr als einen Bruttoruhebezug zu reduzieren.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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